
„Geldregen“ für Vereine durch Tombolas? Künftig nicht mehr gar so unbeschränkt wie heute
(causasportnews / red. / 31. Juli 2018) Nachdem das Schweizer Stimmvolk Anfang Juni 2018 dem neuen „Bundesgesetz über Geldspiele“ (Geldspielgesetz, BGS) in einem Referendum zugestimmt hat (siehe auch causasportnews vom 11. Juni 2018), scheint das „Jahrhundertprojekt“ der Revision des Geldspielrechts in der Schweiz zu einem baldigen (das BGS dürfte voraussichtlich auf den 1. Januar 2019 hin in Kraft treten), positiven Abschluss zu kommen. Dabei soll das BGS im Wesentlichen den gegenwärtigen Stand der Dinge im Geldspielbereich abbilden und nur punktuell Neuerungen bringen. Das Geldspielgesetz selbst ist jedoch nur „die halbe Wahrheit“: Unter dem BGS sollen mehrere Verordnungen erlassen werden – vor allem die „Verordnung des Bundesrates über Geldspiele“ (VGS) –, und die haben es teilweise in sich. Gegenwärtig sorgt vor allem die Absicht des Bundesrates für Ärger, den Höchstbetrag der Gesamteinsätze bei Tombolas auf CHF 25’000 zu begrenzen. Das entsprechende Limit findet sich in Art. 38 des Entwurfs der VGS, zu welchem kürzlich das Vernehmlassungsverfahren abgeschlossen wurde. Die Vereine in der Schweiz, unter ihnen eine beträchtliche Anzahl Sportvereine, befürchtet, aufgrund der von ihnen als viel zu tief empfundenen Einsatzgrenze keine attraktiven Tombolas mehr durchführen zu können und so empfindliche Verluste bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten hinnehmen zu müssen. Dabei wird teilweise argumentiert, unter dem neuen Regime könnten keine Preise wie Autos oder Reisen mehr ausgelobt werden, wodurch die Tombolas weniger interessant für das Publikum würden.
Dazu gibt es zunächst anzumerken, dass der Gesamtbetrag der Einsätze bei einer Tombola (die sogenannte „Plansumme“) keineswegs den Wert der Preise begrenzt, die gewonnen werden können. Diese Preise (die bei Tombolas häufig gestiftet werden) können vielmehr weiterhin beliebige Grössenordnungen annehmen, d.h. es kann bspw. weiterhin als Hauptpreis ein neues Auto im Wert von CHF 30’000 oder mehr vorgesehen werden. Der Unterschied zur heutigen Situation besteht ausschliesslich darin, dass der Verein, der die Tombola veranstaltet, damit höchstens CHF 25’000 an Einnahmen erzielen darf (sofern der Bundesrat letztlich bei dieser Limite bleibt). Ob dies in der Praxis indirekt dazu führen wird, dass weniger wertvolle Preise im Rahmen von Tombolas angeboten werden, bleibt abzuwarten.
Doch selbst unter dem neu vorgesehenen Regime bleibt es Sport- und anderen Vereinen nicht verwehrt, mit Geldspielen auch höhere Einnahmen zu erzielen. Denn Tombolas mit höheren Plansummen als CHF 25’000 werden ebenfalls möglich sein; allerdings werden diese mehr und strengeren Auflagen unterstehen – sie gelten dann als „Kleinlotterien“, die (im Unterschied zu Tombolas) bspw. bewilligungspflichtig sein werden. In jedem Fall ist jedoch vorgesehen, dass die Plansummen auch bei solchen Kleinlotterien die Grenze von CHF 400’000 nicht überschreiten dürfen. Im Rahmen der Vernehmlassung zu den BGS-Verordnungen wurde hier – basierend auf entsprechenden Erfahrungswerten aus der Vergangenheit – eine Höchstgrenze von mindestens CHF 600’000 gefordert.
Nun illustriert der „Aufschrei“ der Sport- und anderen Vereine wegen der drohenden Limitierung der Plansummen bei Tombolas in hervorragender Weise die Ambivalenz, die den Geldspielsektor kennzeichnet (siehe näher hierzu Urs Scherrer/Remus Muresan, Handbuch des schweizerischen Lotterie- und Wettrechts, 2014, S. 32 f.). Denn für die Sportvereine stellen solche Tombolas – was auch unverhohlen so statuiert wird – eine (mitunter sehr ergiebige) Finanzierungsquelle dar. Diese Finanzierungsquelle nutzt aber, ebenso klar, den Spieltrieb der Bevölkerung aus, womit wiederum gewisse Gefahren (Spielsucht usw.) einhergehen. Diese Gefahren zu begrenzen, gehört wiederum zu den zentralen Zielen des Geldspielgesetzes (siehe Art. 2 lit. a BGS). Nun werden Tombolas diesbezüglich in aller Regel als nicht besonders gefährlich angesehen, da sie üblicherweise in einem sehr begrenzten Rahmen stattfinden, und unterliegen demzufolge nach geltendem wie nach künftigem Recht nur sehr rudimentären Auflagen. Dies ist jedoch zunehmend anders zu beurteilen, je grösser die Veranstaltung wird, anlässlich derer die Tombola stattfindet, und je höher der Gesamtbetrag der möglichen Einsätze – und damit auch die Zahl der Lose – wird (siehe dazu das oben zitierte Handbuch von Urs Scherrer/Remus Muresan, S. 71). Vor diesem Hintergrund setzt der Bundesrat nichts anderes als das Schutzziel des BGS um, wenn er die Plansumme bei Tombolas begrenzt (wobei freilich darüber diskutiert werden kann, ob nun CHF 25’000 oder CHF 40’000 oder gar CHF 50’000 noch als „gefahrlos“ in Bezug auf die Ausnutzung des Spieltriebs qualifiziert werden können). Dass er sich damit bei den Vereinen unbeliebt macht, die mit Tombolas zuletzt erkleckliche Gewinne eingefahren haben (es dürfte sicher nicht vermessen sein, bei Tombolas mit Plansummen von einer halben Million Franken von einem eigentlichen „Wildwuchs“ in diesem Bereich zu sprechen), liegt auf der Hand, ist jedoch unvermeidlich, wenn der Schutzintention des BGS ernsthaft nachgelebt werden soll. Hier eine ausgewogene Lösung zu finden, die den Interessen aller Involvierten einigermassen gerecht wird, ist – wie im Geldspielbereich ganz generell – nicht einfach. Möglicherweise wird der Bundesrat den Vereinen mit einer (geringfügigen) Erhöhung der in der Geldspielverordnung vorgesehenen Limite entgegenkommen.