(causasportnews / rbr. / 25. Oktober 2018) Von einer Sportanlage – konkret mehreren Fussballplätzen mit dazugehörigen Einrichtungen – geht kein übermässiger Lärm auf die Nachbarschaft aus, der (zusätzliche) Einschränkungen von dessen Betrieb erforderlich machen würde. Das Bundesgericht hat eine entsprechende Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich abgewiesen (Urteil BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018, I. öffentlich-rechtliche Abteilung). Damit nimmt ein seit sechs Jahren andauernder Rechtsstreit zwischen dem Fussballclub Herrliberg (einem Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) und zwei Anwohnern des Sportplatzes Langacker am Dorfrand in ebendiesem Herrliberg (vgl. bereits causasportnews vom 14. Dezember 2017) ein Ende.
Die rechtliche Auseinandersetzung geht zurück auf September 2012. Jeweils bis abends um 22:00 Uhr trainierten auf dem betreffenden Fussballplatz Mannschaften des Vereins und trugen Meisterschaftsspiele aus. Damit einher gingen naturgemäss sowohl Lärm- (Anweisungen der Trainer, Zurufe zwischen Spielern, Schiedsrichterpfiffe, Zuschauerjubel) als auch Lichtemissionen (Flutlicht). Sowohl das Baurekursgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 19. Juli 2016) als auch das kantonale Verwaltungsgericht (Urteil VB.2016.00543 vom 2. März 2017) wiesen entsprechende Beschwerden der Anwohner gegen das Benützungsreglement der Sportanlage jedoch ab. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben sie schliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes.
Das Bundesgericht schützte nun den Entscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab. Es betonte dabei insbesondere die wichtige Rolle, welche dem Fussballverein im Dorf zukomme, insbesondere als Treffpunkt und Integrationsfaktor für Jugendliche. Die Anlage und ihr Betrieb, ebenso die Sportausübung generell, lägen im öffentlichen Interesse, welches das Ruhebedürfnis der Anwohner überwiege. Das Bundesgericht berücksichtigte in seinem Urteil weiter, dass die Baukommission der Gemeinde Herrliberg dem FC Herrliberg Ende November 2015 im Benützungsreglement Auflagen hinsichtlich des Spiel- und Trainingsbetriebs gemacht hatte (u.a. keine Meisterschaftsspiele der 1. bis 3. Liga Herren an Werktagsabenden mehr, kein Einsatz von Trillerpfeifen nach 20:00 Uhr und Einlegen von Spielpausen am Sonntagmittag). Zusätzliche Einschränkungen der Betriebszeiten hätten hingegen zur Folge, dass nicht mehr alle Mannschaften des Vereins regelmässig trainieren könnten. Eine Einhaltung der Planungswerte nach der Lärmschutz-Verordnung des Bundes sei, so das Gericht, ohne übermässige Behinderung des Spielbetriebs nicht möglich, und es sei von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt worden, wie dies bewerkstelligt werden könnte. Erleichterungen von der Einhaltung der Planungswerte nach dem Umweltschutzgesetz seien daher zulässig.
Der Entscheid der Baukommission, der letztlich vom Bundesgericht beurteilt wurde, hatte indessen nur die Lärmimmissionen zum Gegenstand. Das Thema „Lärm“ ist damit vom Tisch. Die Lichtimmissionen (Flutlicht) sind hingegen nach wie vor Gegenstand von Abklärungen der von der Gemeinde beauftragten Firma. Der FC Herrliberg kann also noch nicht definitiv „aufatmen“.