(causasportnews / rbr. / 12. November 2018) Was die Spatzen bereits seit Längerem von den (Casino-)Dächern pfiffen, ist nun offiziell: Das neue „Bundesgesetz über Geldspiele“ (Geldspielgesetz, BGS) wird am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Das hat der Schweizerische Bundesrat an seiner Sitzung vom 7. November 2018 entschieden. Damit tritt das BGS auf den Zeitpunkt hin in Kraft, der allgemein erwartet worden war (siehe causasportnews vom 31. Juli 2018). Mit dieser Totalrevision werden gleichzeitig die bisherigen Rechtsgrundlagen des schweizerischen Geldspielrechts (bzw. nach momentan noch gültiger Terminologie Glücksspielrechts) – das Spielbankengesetz (SBG) von 1998 und das Lotteriegesetz (LG) von 1923 – aufgehoben werden.
Das BGS war, nachdem gegen den betreffenden Parlamentsbeschluss das Referendum ergriffen worden war (causasportnews vom 19. Januar 2018), von den Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 mit deutlicher Mehrheit angenommen worden (causasportnews vom 11. Juni 2018). Dessen Inkraftsetzung verzögerte sich indessen, da gegen den Abstimmungsvorgang eine Stimmrechtsbeschwerde (Art. 82 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes) beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben worden war. Diese Beschwerde hat das Bundesgericht nun abgewiesen (BGer 1C_163/2018 und 1C_239/2018, Urteil vom 29. Oktober 2018). Damit war gleichzeitig der Weg für ein zeitnahes Inkrafttreten des Gesetzes frei.
Mit dem Inkrafttreten des BGS wird ein mehrjähriger Gesetzgebungsprozess abgeschlossen, der mit der Annahme einer neuen Verfassungsbestimmung über Geldspiele im März 2012 (Art. 106 der Bundesverfassung) sowie der Verabschiedung des bundesrätlichen Entwurfs samt Botschaft am 21. Oktober 2015 seinen Anfang nahm (causasportnews vom 22. Oktober 2015). Die Schweizerische Bundesversammlung (National- und Ständerat) verabschiedete das Gesetz, nachdem eine Einigungskonferenz hatte einberufen werden müssen, um die letzten Differenzen zu bereinigen, am 29. September 2017 (causasportnews vom 2. Juni 2017 und vom 29. September 2017).
Zusammen mit dem BGS werden auch die Ausführungsverordnungen zum BGS, allen voran die Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS), in Kraft gesetzt. Hier hat die Landesregierung insbesondere in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken hinsichtlich der maximalen Summen aller Einsätze bei Tombolas und gewissen Kleinlotterien – zumindest teilweise – Rechnung getragen (causasportnews vom 31. Juli 2018): Die sog. Plansumme wird von CHF 25‘000.- auf CHF 50‘000.- (Tombolas) bzw. von CHF 400‘000.- auf CHF 500‘000.- (Kleinlotterien) erhöht (Art. 41 Abs. 3 BGS und Art. 38 VGS; Art. 34 Abs. 3 BGS und Art. 35 Abs. 2 VGS). Vom Inkrafttreten per 1. Januar 2019 hingegen ausgenommen sind die Bestimmungen des BGS über die Sperrung des Internetzugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten (sog. Netzsperren; Art. 86 ff. BGS). Von diesen werden v.a. ausländische Anbieter betroffen sein (causasportnews vom 5. Januar 2017 und vom 2. März 2017). Da der Bundesrat in der ersten Jahreshälfte 2019 über die Gesuche der bewilligten Spielbankenbetreiber um Erweiterung ihrer Konzession auf Onlinespiele befinden wird, werden schätzungsweise erst ab dem 1. Juli 2019 inländische Betreiber auf dem Markt auftreten können. Bis dahin bleiben somit die Internetseiten ausländischer Geldspielanbieter wie Interwetten oder bwin in der Schweiz frei abrufbar.