
(causasportnews / red. / 20. November 2018) Der deutsche Erstligist 1. FSV Mainz 05 e.V. (kurz „Mainz 05“) bleibt auch abseits des Spielfelds standhaft: Der Klub hat eine ihm vom Amtsgericht Mainz gesetzte Frist verstreichen lassen, innerhalb welcher er einen Zeitplan für die Ausgliederung seiner Professionalfussballabteilung in eine Kapitalgesellschaft vorlegen sollte. Wie der volle Name des Klubs erkennen lässt, ist dieser derzeit in der Form eines „eingetragenen Vereins“ konstituiert. Nach Auffassung des Amtsgerichts Mainz, wo der Klub im Vereinsregister eingetragen ist, verträgt sich dies jedoch nicht mit den in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzeilten Jahresumsätzen von mehr als hundert Millionen Euro. Deshalb wurde Mainz 05 vom Gericht aufgefordert, seine Professionalfussballabteilung (wo die entsprechenden Umsätze anfallen) auszugliedern, ansonsten ihm ein Verfahren wegen „Rechtsformverfehlung“ und letztlich die Streichung aus dem Vereinsregister drohe. Der Klub ist hingegen der Auffassung, dass der Umstand der signifikanten Umsätze einer Qualifizierung als Verein nicht entgegenstehe und sieht sich darin insbesondere durch das „Kita-Urteil“ des deutschen Bundesgerichtshofs (siehe zu diesem Causa Sport 2017, S. 251 ff.) bestärkt. In der Tat beschlägt die Kontroverse die (fast schon „alte“) Differenzierung zwischen nicht-wirtschaftlichem Zweck eines Vereins und der Verfolgung dieses Zwecks mit wirtschaftlichen Mitteln. Das Amtsgericht Mainz ist nicht die erste Instanz (und wird wohl auch nicht die letzte sein), der die entsprechende Differenzierung Schwierigkeiten bereitet. Mainz 05 scheint jedenfalls offenbar entschlossen, es darauf ankommen zu lassen, diesen Punkt in einem förmlichen Verfahren zu klären.