Archiv der Kategorie: Allgemein

Die grosse Lucien Favre-Biographie

0001(causasportnews / red. / 19. August 2019) Er war ein begnadeter Fussball-Spieler – ein filigraner Techniker; heute zählt er zu den besten Trainern Europas und reiht ein Kapitel einer fussballerischen Erfolgsgeschichte an das andere. Lucien Favre, der bald 62jährige Schweizer, der mit seinem derzeitigen Klub, Borussia 09 e.V. Dortmund, in Deutschland versucht, die Dominanz von Bayern München zu stoppen, zieht trotz seiner zurückhaltenden Art permanent das Interesse nicht nur von Fussball-Sachverständigen auf sich. Der Westschweizer sorgte im Rahmen seiner Spieler- und Trainer-Karriere nicht nur für sportliche Schlagzeilen, sondern wurde 1985 als Aktiver „Opfer“ eines der hässlichsten Fussball-Fouls, das die Schweiz je gesehen hatte. Damals attackierte der Vater des ehemaligen Borussia-Spielers (!) Stéphane Chapuisat, Pierre-Albert Chapuisat, Lucien Favre mit gestrecktem Bein derart, dass Favres Knie regelrecht zertrümmert wurde. Der Schädiger Pierre-Albert Chapuisat wurde 1987 vom Genfer Polizeigericht nach diesem Foul an Lucien Favre wegen fahrlässiger, schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen und mit 5000 Franken gebüsst (vgl. dazu auch Urs Scherrer / Remus Muresan / Kai Ludwig, Sportrecht, eine Begriffserläuterung. 3. Aufl., Zürich, 2014, 87). In der soeben erschienenen Biographie zu und über Lucien Favre zeigt der Autor, der Sportjournalist Michael Jahn (Berlin), die Facetten des Spieler- und vor allem des Trainer-Lebens von Lucien Favre auf. „Lucien Favre – Der Bessermacher“, lautet der Titel der über 200 Seiten starken, lesenswerten Publikation, in der u.a. eine Reihe von Persönlichkeiten, welche den kometenhaften Aufstieg des bescheidenen Schweizers erlebt haben, zu Worte kommt. Dritte, welche dem Erfolgs-Trainer begegnet sind, sprechen authentisch über den Romand; dabei werden durchaus auch Negativ-Punkte thematisiert oder relativiert. In Erinnerung ist das (damalige) Statement von Dieter Hoeness (früher Hertha Berlin): „Ein exzellenter Trainer, aber kompliziert“, charakterisierte der ehemalige Spieler den Schweizer Trainer; „Lucien Favre“ würde im Supermarkt verhungern, „weil er sich nicht zwischen Wurst und Käse entscheiden kann.“. So würde sich der Bruder des Noch-Bayern-Präsidenten Uli Hoeness heute nicht mehr äussern – wohl eher aus Respekt denn aus Überzeugung…

Michael Jahn, Lucien Favre: Der Bessermacher, Streifzüge durch ein Trainerleben, 212 S., Arete Verlag Christian Becker, Hildesheim, 2019, ISBN 978-3-96423-012-6; Euro 16; CHF 17.60.

Deutsche Fussball Liga (DFL) kann an Polizeikosten bei Hochrisikospielen beteiligt werden

(causasportnews / red. / th. / 16. August 2019) Wenn bei Fussballspielen Rivalen aufeinandertreffen, strömen oft nicht nur zahlreiche „problematische“ Fans in die Stadien, sondern bedingen die Spiele oft auch Grosseinsätze seitens der Polizei. Um die Sicherheit in den Sportstätten und drum herum zu gewährleisten, fallen regelmässig teils enorme Kosten an; in der Saison 2016/2017 beispielsweise beliefen sich die polizeilichen Arbeitsstunden auf 1,4 Millionen, was Kosten von ungefähr 80 Millionen Euro verursachte.

In Deutschland gehen diese Kosten komplett zu Lasten der Steuerzahler, die Deutsche Fussball Liga (DFL) wurde nicht in die Pflicht genommen. Bisher jedenfalls. Denn gerade das kleinste deutsche Bundesland, der Stadtstaat Bremen, möchte diese finanzielle Belastung nicht mehr alleine schultern und hat Ende 2014 eine spezifische Norm in seinem Gebühren- und Beitragsgesetz verankert. Hiernach wird eine Gebühr von Veranstaltern erhoben, wenn sie einen gewinnorientierten Anlass durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäss zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Austragungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Sportstätten-Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr soll nach dem Mehraufwand berechnet werden, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften anfällt.

Auf dieser rechtlichen Basis hatte Bremen nach einem Hochrisikospiel des SV Werder gegen den Hamburger SV vor gut vier Jahren der DFL einen Gebührenbescheid über mehr als 400 000 Euro zugestellt. Der darauffolgende Prozessmarathon fand nun kürzlich in der höchstrichterlichen Bestätigung, dass die Erhebung einer Gebühr für Polizeikosten bei Hochrisikospielen vom Veranstalter prinzipiell rechtmässig ist, ein juristisches Ende. Zwar hatte die DFL erstinstanzlich noch einen Erfolg verbuchen können; bereits das Oberverwaltungsgericht hatte jedoch nachfolgend keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Gebührenregelung und wies die Klage ab. Diese Rechtsauffassung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 29. März 2019 (Az. 9 C 4.18) letztinstanzlich bestätigt. In dieser nunmehr in vollständigem Umfang veröffentlichten Entscheidung betont das BVerwG, dass auch die Steuerschuld keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Inanspruchnahme besonders zurechenbarer Leistungen gewähre. Wenn zum Zwecke der Gewinnerzielung die staatliche Sicherheitsvorsorge als öffentliches Gut in besonderem Masse in Anspruch genommen werde, dürfe hierfür auch grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden. Gerade bei einer risikobehafteten Grossveranstaltung, wie den Hochrisikospielen der Deutschen Bundesliga, sei der Veranstalter auf die verstärkte Sicherheitsvorsorge angewiesen, und zwar nicht nur im Stadion selbst und während der eigentlichen Dauer des Spiels, sondern auch im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung. Denn ohne die zusätzliche Polizeipräsenz bestünde das Risiko, dass die Besucher einer Veranstaltung nicht sicher zum Stadion und zurück gelangten. Auch soweit Schäden an der Gesundheit und am Eigentum Dritter entstünden, fielen sie letztlich auf den Veranstalter zurück und würden sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabsetzen. In letzter Konsequenz wäre gar zu befürchten, dass Gewalthandlungen so eskalierten, dass eine Bundesliga-Partie nicht so wie geplant oder gar nicht durchgeführt werden könnte.

Aus dem verstärkten Polizeieinsatz, der Sicherheitsvorsorge zur Abwehr drohender Gefahren und der damit verbundenen Risikominimierung ziehe der Veranstalter daher nicht nur einen ideellen, sondern auch und gerade einen wirtschaftlichen Nutzen. Der Veranstalter, der ausschliesslich als Nutzniesser und nicht als Störer in Anspruch genommen werde, stehe den Kosten somit näher als die Allgemeinheit und könne bei gewinnorientierten Veranstaltungen nach dem Vorteilsprinzip in Anspruch genommen werden. Ferner bedürfe es auch unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Gefahrenabwehr keines steuerfinanzierten Abschlags, wenn der zusätzliche Sicherheitsaufwand ausschliesslich aufgrund einer gewinnorientierten, privaten Veranstaltung erforderlich wird.

Daher stehe eine landesgesetzliche Regelung, die dem Veranstalter einer gewinnorientierten Grossveranstaltung, die wegen zu erwartender Gewalthandlungen den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte erforderlich macht, eine Gebühr zur Deckung des Mehraufwandes auferlegt, mit dem Steuerstaatsprinzip (Art. 104a ff. des Grundgesetzes, GG) grundsätzlich in Einklang.

Das BVerwG bestätigte somit die generell Verfassungskonformität der Gebühr. Da im Falle Bremens aber noch spezifische Fragen hinsichtlich der Höhe der konkreten Gebührenfestsetzung zu klären sind, wurde das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Bremen zurückgewiesen. Offen ist weiterhin, ob andere Bundesländer dem aktuellen Beispiel folgen werden. Bereits vor dem Urteil des BVerwG hatten Innenminister mehrerer Bundesländer betont, dass sie an der bisherigen Regelung festhalten und keine Gebühren erheben wollen.

(„Causa Sport“ wird in Heft 3/19, erscheint am 30. September 2019, auf diese, von Dr. Tanja Haug, München, thematisierte Entscheidung zurückkommen – mit einem Kommentar von Prof. Dr. Martin Nolte, Deutsche Sporthochschule Köln).

Theo Zwanziger im juristischen Gegenangriff

(causasportnews / red. / 14. August 2019) Der ehemalige Präsident des Deutschen Fussball-Bundes (DFB), Dr. Theo Zwanziger, gilt als streitbarer Zeitgenosse. Noch in seiner Zeit als DFB-Präsident (2006 bis 2012) scheute er selten zurück, z.B. gegen in seinen Augen missbeliebige Medienschaffende juristische vorzugehen, falls er dies als angezeigt hielt. Meist tat und tut er dies auch heute noch erfolgreich. Der 74jährige Jurist gilt als brillanter Kopf und gewiefter, juristischer Taktiker. Deshalb verwundert die neuste Meldung betreffend Theo Zwanziger nicht, dass er gegen die Schweizerische Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige einreichen will. Grund dafür ist die Anklagerhebung der Behörde u.a. gegen ihn im Zuge des „Sommermärchens“, bzw. wegen einer bisher ungeklärten Zahlung von 7,6 Millionen Euro (causasportnews vom 8. August 2019). Neben dem ehemaligen DFB-Präidenten müssen sich auch der frühere DFB-Präsident Wolfgang Niersbach, der ehemalige deutsche Spitzenfunktionär Horst R. Schmidt sowie der frühere FIFA-Generalsekretär Dr. Urs Linsi vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona wegen Betrugs verantworten. Theo Zwanziger wirft der Anklagebehörde eine bewusst falsche Interpretation von Beweismitteln vor. Der juristische Gegenangriff von Theo Zwanziger, der um seine Reputation kämpft, könnte auch damit zusammenhängen, Druck auf das Gericht, das in einem nächsten Schritt über die Anklagezulassung in der „Causa Sommermärchen“ befinden muss, auszuüben. Die Anklage der Bundesanwaltschaft gegen die ehemaligen Fussball-Funktionär ist in der Tat als einigermassen speziell zu qualifizieren…Sicher ist in dieser Sache nur das: Affaire à suivre.

Was nicht zum Sport gehört

(causasportnews / red. / 13. August 2019) Früher war der Sport eine autonome Insel von Spiel und Spass, doch das hat sich zwischenzeitlich weitgehend geändert. Er ist omnipräsent und berührt alle Facetten des gesellschaftlichen Lebens. Die Verzahnungen des Sportes mit der Wirtschaft sind etwa ebenso signifikant wie die Wechselwirkungen zwischen Sport und Politik. Was letzterer Aspekt anbelangt: Die meisten Sportverbände und -organisationen gehen in ihren Regelwerken u.a. davon aus, dass der Sport apolitisch und areligiös zu sein hat. So steht es bspw. in Art. 4 Abs. 2 der FIFA-Statuten. Apropos FIFA: In Art. 3 der Statuten werden seit geraumer Zeit die Menschenrechte beschworen; allerdings weiss kein Mensch, für was und für wen diese Bestimmung eine Anspruchsgrundlag abgeben soll. Es ist wohl eher so, dass sich eine derartige Norm schlicht „gut macht“ im Regelwerk eines Sportverbandes. Wäre es mehr, dürften Iranerinnen heute wohl diskussionslos ein Fussballspiel besuchen; der Verband Irans ist immerhin Mitglied des Weltfussballverbandes. Art. 3 der FIFA-Statuten ist konkret wohl als Verpflichtung des Verbandes von Iran zu verstehen. Bis jetzt hat die Norm in den Statuten diesbezüglich nichts bewirkt. Gar nicht gehen im Sport Diskriminierung, Rassismus, usw. Wie schwierig sich dieses Thema in der Praxis allerdings präsentiert, zeigt derzeit ein Vorgang aus dem deutschen Fussball: Seit seinen Äusserungen zu Afrika steht der Präsident von Schalke 04, Clemens Tönnies, im Fokus der Kritik. Sein Aussagen seien rassistisch, wird einerseits kritisiert. Dem sei nicht so, wird anderseits argumentiert. Ein juristisches Gutachten negiert den rassistischen Gehalt der Aussagen – aber grundsätzlich sind sich die mediale Welt und die Öffentlichkeit einig, dass solche diskriminierenden Wertungen (vgl. dazu Art. 4 der FIFA-Statuten) unopportun sind. Obwohl der Präsident des Bundesligisten aus Gelsenkirchen deswegen gleichsam zwecks selbstauferlegter Sanktion sein Amt für drei Monate ruhen lässt, dominiert das Thema die Diskussionen – trotz Entschuldigung von Clemens Tönnies. Der kaum abflauende Protest-Sturm um die Äusserungen ist nicht nur dem medialen Sommerloch zuzuschreiben. Das Thema berührt und belegt insbesondere, dass öffentlich geäusserte Wertungen von Sportfunktionären ohne Bezug zum Sport besser unterlassen werden.- Und wie verhält es sich mit der Politik? Die kürzlich erfolgte Suspension des FC Chemnitz-Stürmers, Daniel Frahn, warf jedenfalls keine hohen Wellen. Dem Spieler werden Sympathien zu rechtsradikalen Kreisen vorgeworfen. Die vom Klub gezogenen Konsequenzen dem Spieler gegenüber wurden allseits begrüsst. Auch Sport und Politik vertragen sich gar nicht. Recht so selbstverständlich. Es bleibt die Forderung, dass auch Politiker/innen den Sport nicht für ihre Zwecke nutzen. Derartige Missbräuche bilden allerdings auch heute keine Ausnahmen.

Ein weiteres „Sommermärchen“ bewegt den Fussball

question-2309042_1920(causasportnews / red. / 11. August 2019) Sommerzeiten scheinen prädestiniert zu sein, um „Märchen“ aller Art, auch im Sport, hervorzubringen. Noch immer hält das „Sommermärchen“ um die Fussball-WM-Endrunde im Sommer 2006 in Deutschland nicht nur Fussball-Interessierte auf Trab, sondern auch Behörden und insbesondere die Justiz. Nun wird der Fussball-Welt zur heurigen Sommerzeit ein weiteres „Märchen“ präsentiert, das etwa gleich enden könnte wie die rührselige Geschichte um die WM-Endrunde in Deutschland (vgl. dazu etwa causasportnews vom 7. August 2019). In den letzten Tagen ist nämlich bekannt geworden, dass der Spieler des Hamburger Sport-Vereins e.V. (HSV), Bakery Jatta, ein anderer Mensch sein könnte, nämlich Bakary Daffeh. Der Fussball-Professional, der einen Transferwert in Millionenhöhe verkörpert, gilt in Deutschland als Vorzeige-Integrations-Figur – doch nun droht auch dieses Märchen leicht entmystifiziert zu werden; so wie das „Sommermärchen“ um Franz Beckenbauer & Co. Es ist ans Licht gekommen, dass es sich im „Fall Jatta/Daffeh“ höchstwahrscheinlich um einen Identitätsirrtum, viele sprechen von einer Identitätstäuschung, handeln könnte. Seit Bakery Jatta 2015, offenbar von Gambia stammend, ohne Reisepass in Deutschland angekommen ist, verliert sich die Spur von Bakary Daffeh. Einen auf den Namen Bakery Jatta ausgestellten Pass aufgrund persönlicher Angaben erhielt der HSV-Star anfangs 2016. Seither lebt er mit dieser Identität, und aufgrund dieses Passes begann seine Karriere als Bakery Jatta beim HSV. Die Geschichte könnte als fussballerische Ausgabe des „doppelten Lottchens“ qualifiziert werden, doch sind im Vergleich zum Bestseller von Erich Kästner doch ein paar Unterschiede zur Historie von Bakery Jatta auszumachen. Dieser soll nun 21 Jahre alt sein, Bakary Daffeh wäre zwei Jahre älter. Das Alter ist vor allem im Fussball-Transfergeschäft ein in verschiedener Hinsicht wichtiger Faktor. Apropos Transfer: In diesem Identitätsvorgang haben offenbar die Fussball-Registrierungsbehörden von DFB und FIFA kläglich versagt. Insbesondere scheint die Herkunft des Spielers und seine sportliche Vergangenheit nicht seriös (genug) abgeklärt worden zu sein. Auch ein solcher Transfer wird zwischen zwei Klubs realisiert (zwischen einem abgebenden Klub und dem neuen Verein, für den der Spieler registriert wird). Fast unglaublich, wie die Fussballbehörden hier geschlampt haben.

Das „Märchen“ um den Spieler, wie er tatsächlich auch immer heissen mag, wird die Öffentlichkeit in nächster Zeit bewegen. Kaum so lange wohl wie dasjenige um die WM-Endrunde 2006. Hier geht es immerhin um einen Immigrationsvorgang, mit dem nicht zu spassen ist und bei dem rasch für Klarheit gesorgt werden könnte. Sollte sich der Spieler das Bleiberecht in Deutschland durch tatsachenwidrige Angaben erschlichen haben, droht ihm die Abschiebung (es gilt für den betreffenden Menschen selbstverständlich die Unschuldsvermutung). Ob es soweit kommen wird, bleibt so oder so zu bezweifeln. Ein in die deutsche Gesellschaft integrierter Star-Spieler, ausgestattet mit einem gut dotierten Fussball-Professionalvertrag eines deutschen Renommier-Vereins und mit einem verkörperten Millionen-Transferwert ist schliesslich ein Sonderfall. Es braucht keine hellseherischen Fähigkeiten, um die Prognose zu wagen, dass das „Märchen“ um die WM-Endrunde 2006 und dasjenige um Bakery Jutta/Bakary Daffeh, Märchen bleiben werden. Getreu nach dem Motto: Nur wer denkt, es handle sich bei diesen Vorgängen um Märchen, darf weiterhin an solche glauben…

Neues, juristisches Kapitel um das „Sommermärchen“

banknote_blur_cash_close_up_currency_economy_finance_focus-1178505(causasportnews / red. / 8. August 2019) Die juristische Aufarbeitung des „Sommermärchens“, bzw. die Klärung einer dubiosen Zahlung von 6,7 Millionen Euro im Zuge der Fussball-WM-Vergabe an den Deutschen Fussball-Bund (DFB) bezüglich der WM-Endrunde 2006 in Deutschland (causasportnews berichtete dazu immer wieder) wird um ein Kapitel oder um eine Pose reicher: Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat angekündigt, gegen vier Exponenten des „Sommermärchens“, die ehemaligen DFB-Präsidenten Dr. Theo Zwanziger und Wolfgang Niersbach sowie die früheren Generalsekretäre des DFB, Horst R. Schmidt, und des Weltfussballverbandes FIFA, Dr. Urs Linsi, Anklage beim Bundesstrafgericht in Bellinzona zu erheben. Anklagegegenstand bildet der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 des Strafgesetzbuches, StGB). Aussen vor bleibt (einstweilen) der wichtigste Mann in diesem Puzzle, die Lichtgestalt des deutschen Fussballs, Franz Beckenbauer (vgl. dazu causasportnews vom 28. Juli 2019); gegen ihn wird zwar formell weiterhin ermittelt, im Moment gilt er allerdings als vernehmungsunfähig (dieser Komplex wird dann wohl ein nächstens Kapitel in diesem Schauspiel abgeben).

Die Bekanntgabe der Anklageerhebung mutet nur auf den ersten Blick eigentümlich an. Damit hat die auf verschiedenen Ebenen unter Druck stehende Bundesanwaltschaft lediglich zu einem Befreiungsschlag angesetzt. Im Frühjahr des nächsten Jahres müssen in der „Causa Sommermärchen“ Urteile des Bundesstrafgerichts vorliegen. Sonst droht die Verjährung. Allerdings zweifelt kaum jemand daran, dass diese Prozesse mit Freisprüchen enden werden. Da der Verfahrensgegenstand (eben die Zahlung von 6,7 Millionen Euro) nach wie vor unaufgeklärt ist, dürfte das Gericht relativ rasch zu Freisprüchen gelangen. Und weil die Anklage auf Betrug lautet (Theo Zwanziger, Urs Linsi und Horst R. Schmidt sollen als Mittäter angeklagt werden, Wolfgang Niersbach als Gehilfe), ist es so gut wie sicher, dass dieser Tatbestand bei weitem nicht als erfüllt qualifiziert werden kann. Einen Betrug nachzuweisen ist etwa so schwierig wie der berühmte Gang des Kamels durch das Nadelöhr. Praktisch alle Wirtschaftsfälle, in denen der Betrugs-Tatbestand bemüht wird, enden in der Regel mit Freisprüchen – falls überhaupt angeklagt wird. Es ist deshalb vorauszusehen, wie ein derartiges Verfahren aufgrund eines nicht geklärten Sachverhaltes (Kardinalfrage: Wofür sind die 6,7 Millionen Euro verwendet worden?) enden wird – nota bene mit gewaltigen Kostenfolgen für die Steuerzahler. Mit der Anklageerhebung hat die Anklagebehörde eben zum (eigenen) Entlastungsschlag angesetzt: Niemand wird ihr dereinst vorwerfen, diesen brisanten Fall, welcher die Gerichte, die Medien und die Öffentlichkeit seit Jahren beschäftigt, verschleppt, bzw. in die Verjährung geschickt zu haben. Die Bundesanwaltschaft hat schliesslich angeklagt – und das Gericht hat die prominenten Angeklagten letztlich dann (dummerweise) frei gesprochen…

Nun schlechte Urteilschancen für Caster Semnya

justice-2071539_1920(causasportnews / red. / 7. August 2019) Die Chancen , dass die Leichtathletin Caster Semenya die umstrittene Hormon-Regelung des Internationalen Leichtathletik-Verbandes (IAAF) am Schweizerischen Bundesgericht noch wird kippen können, sind praktisch auf „null“ gesunken. Zwar keimte Hoffnung auf, als das oberste Schweizer Gericht nach Einreichung der Beschwerde der Athletin gegen ein Urteil des Internationalen Sportschiedsgerichts in Lausanne (TAS) Ende Mai superprovisorisch die entsprechenden IAAF-Regularien, welche die Laufdisziplinen von 400 Metern bis zu einer Meile betreffen, einstweilen ausser Kraft setzte (vgl. auch causasportnews vom 4. Juni 2019), doch nun hat das Bundesgericht der Beschwerde vor ein paar Tagen die aufschiebende Wirkung wieder entzogen. Prozessbeobachter rechnen nach dieser Kehrtwende des Bundesgerichts im Vorfeld des Endurteils mit einer Abweisung der Beschwerde; am gefällten Urteil des TAS wird sich kaum mehr etwas ändern. Der Läuferin wurden nach der Prozessniederlage am TAS in materiell-rechtlicher Hinsicht durchaus Prozesschancen am Bundesgericht eingeräumt, weil die Urteilsbegründung des Sport-Schiedsgerichts in dieser Sache einigermassen dilettantisch anmutet (vgl. dazu auch Causa Sport 2/2019). Mit einem Urteil des Bundesgerichts dürfte nun in nächster Zeit gerechnet werden – wohl noch vor den Weltmeisterschaften in Katar, die vom 27. September bis 6. Oktober mit ziemlicher Sicherheit ohne die Titelverteidigerin Caster Semenya stattfinden werden. Ob die vieldiskutierte Testosteron-Grenzwert-Regelung der IAAF trotz Rechtskonformität allerdings nachhaltig Bestand haben wird, ist derzeit ungewiss. Auch innerhalb des Verbandes sind die Vorgaben umstritten, und der Druck von dritter Seite (vor allem mit dem Diskriminierungs-Argument) wird kaum zu einer Beruhigung der Sach- und Rechtslage beitragen.

„Charity“- und Einvernahme-Tauglichkeit: Ein Beispiel aus dem Sport

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„Charity“-Fähigkeit von Franz Beckenbauer von der „BUNTE“ bildlich belegt. Copyright: BUNTE Entertainment Verlag GmbH

(causasportnews / red. / 28. Juli 2019) Die Geschichte um das „Sommermärchen, die grandiose Fussball-WM-Endrunde 2006 in Deutschland, bleibt weiterhin ein Mythos. Und bildet nach wie vor Gegenstand von juristischen Abklärungen, so auch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, die zwar im Moment hauptsächlich mit sich selber beschäftigt ist und deren oberster Repräsentant, Bundesanwalt Michael Lauber, im Herbst um seine Wiederwahl zittern muss; es geht u.a. um Treffen mit dem FIFA-Präsidenten, bezüglich derer ihn sein Gedächtnis im Stich lässt – und das ist schlecht so, zumal sich der Jurist in zahlreiche Widersprüche verheddert hat. Bei der juristischen Aufarbeitung des „Sommermärchens“ stehen vor allem Lichtgestalten des deutschen Fussballs, so die deutsche Fussball-Ikone Franz Beckenbauer, im nicht nur juristischen Fokus. Er ist wohl die zentrale Figur im Frage- und Antwortspiel, was es mit den 6,7 Millionen Euro auf sich hat, die auf verschlungenen Wegen global verschoben worden sind. Für was sind diese Gelder geflossen? Diese und andere Frage beschäftigen die Ermittlungsbehörden in der Schweiz und auch in weiteren Ländern seit Jahren. Antworten könnte wohl Franz Beckenbauer geben – doch darauf werden Ermittlungsbehörden und die Welt weiterhin warten müssen. Falls er sich überhaupt an die Fakten erinnert, was in dieser Branche nicht unbedingt selbstverständlich zu sein scheint – vgl. oben, die „Causa Lauber“. Jedenfalls wird nun dem „Kaiser“ seitens der schweizerischen Ermittlungsbehörden Vernehmungsunfähigkeit attestiert (vgl. auch causasportnews vom 22. Juli 2019); darunter lassen sich juristisch etwa alle markanten physischen und psychischen Schwächen eines Menschen subsumieren, die es diesem verunmöglichen, vor Behörden zu erscheinen und im Vollbesitz aller hierzu notwenigen körperlichen und geistigen Kräfte auszusagen. Das die rechtliche Dimension der Angelegenheit. So ist es selbstverständlich nicht widersprüchlich, dass sich „Kaiser Franz“ kürzlich an „seinem“ „Charity“-Golfturnier in Bad Griesbach im Rottal einigermassen fit und aufgeräumt seinen Gästen präsentierte. Wer an einer Golfveranstaltung dabei ist, Reden hält und sich seiner Klientel widmet (Sachfrage), kann durchaus im rechtlichen Sinne Einvernahmeunfähig bedeuten (Rechtsfrage). Sachverhalte und rechtliche Würdigungen sind also auseinander zu halten. „Charity“- und Einvernahmefähigkeit sind juristisch gesehen eben zwei ganz verschieden Ebenen – wie es der „Fall Beckenbauer“ zeigt. Das versteht jede(r) Jurist(in), wohl aber nicht jede(r) Nicht-Jurist(in). Wie dem auch sei. Die Sache mit der Einvernahmeunfähigkeit rechnet sich für den „Kaiser“ (wie sich auch „sein“ Golfturnier für die eigene Stiftung gelohnt hat: 166 000 Euro seien zusammen gekommen, berichteten Medien. Allerdings ein „Klacks“ im Verhältnis zu den 6,7 Millionen Euro, die sich im Rahmen des „Sommermärchens“ immer noch nicht zuordnen lassen). Fussball und Golf sind auch nicht Dasselbe: Ein Golfball ist schliesslich auch kleiner als das berühmte runde Leder.

Auf der (juristischen) Strecke in diesem Vorgang von internationaler Tragweite bleiben im Moment vier andere ehemalige Mitstreiter des zweifachen Fussball-Weltmeisters: Die drei ehemaligen deutschen Funktionäre Dr. Theo Zwanziger, Wolfgang Niersbach und Horst R. Schmidt sowie der ehemalige Schweizer FIFA-Generalsekretär Dr. Urs Linsi. So, wie es derzeit aus juristischer Optik ausschaut, ist für sie das „Sommermärchen“ noch nicht ganz vorbei. Aber auch bezüglich dieser Fussball-Protagonisten wäre es wohl ein Märchen zu glauben, irgendjemand müsste für den eingangs geschilderten Geldmittelfluss von 6,7 Millionen Euro im Zusammenhang mit der WM-Endrunde 2006 in Deutschland die strafrechtliche Verantwortung übernehmen. Die Verjährung naht – und was wäre schon ein Märchen mit Realitätsbezug?

Höhen, Tiefen und Dramen um eine Sport-Legende

(causasportnews / red. / 25. Juli 2019) Schon die Disziplin ist dazu angetan, Stoff für Dramen, Niedergänge und Highlights abzugeben; etwas, was die Menschen immer wieder fasziniert. Zum einen abstösst und zum andern bewegt und berührt. Aber kaum jemanden „kalt“ lässt. Boxen hat seit jeher Künstler und Literaten animiert – und „Otto Normalverbraucher“ in den Bann gezogen. Seit Deutschland die guten Preisboxer ausgegangen sind und an Samstagabenden keine Kämpfe mehr von Publikumslieblingen zu sehen sind, stellt sich die Nation durchwegs die Sinnfrage, frei nach Loriot: Ein Leben – oder ein Samstagabend – ohne Boxen ist möglich, aber sinnlos. In andern Ländern wird diese Sport-Sparte kaum mehr wahr-, geschweige denn ernst genommen. Höchstens in den USA, wo der Drang zur Einfachheit der Verhältnisse durchwegs sichtbar wird – nicht nur im Sport, ist das Boxen noch ein Thema. Ebenso in der „Neuen Zürcher Zeitung“, welche auch heute noch vor allem über die internationale Boxszene schreibt wie zu den Zeiten, als der ehemalige Boxer, von dem gleich die Rede sein soll, geboren wurde, und damit der überalterten Leserschaft gerecht wird.

Boxen sorgte in der Schweiz vor ein paar Tagen für Schlagzeilen, als bekannt wurde, dass eine markante Box-Persönlichkeit, der 56jährige Enrico Scacchia, einem Krebsleiden erlag. Der Berner war eine schillernde Figur innerhalb und ausserhalb des Sportes. Er sah gut aus, lebte sein Leben unkonventionell, wurde im Sport jedoch nie ein ganz „Grosser“, aber arbeitete konsequent an diesem Ziel – und erreichte es nicht. Eine gewisse Selbstüberschätzung war Teil dieser trotz allem sympathischen Persönlichkeit.

Enrico Scacchias Wille war stärker als die Ratio, als ihm der Schweizerische Boxverband vor rund 25 Jahren die Wettkampflizenz aus medizinischen Gründen verweigerte. Trotz einer diagnostizierten Schädigung des Gehirns erblickte Enrico Scacchia in der Lizenzverweigerung eine unakzeptable Persönlichkeitsverletzung. Der Berner Appellationshof versetzte dem Boxer den juristischen KO-Schlag und befand, dass aus Gründen des gesundheitlichen Schutzes mit der Verweigerung der Kampflizenz von einer gerechtfertigten Persönlichkeitsverletzung ausgegangen werden müsse (Art. 28 Abs. 2 ZGB; vgl. dazu auch Urs Scherrer / Remus Muresan / Kai Ludwig, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 279). Enrico Scacchia sorgte also nicht nur in seiner Sportart für Aufsehen, sondern war auch dafür verantwortlich, dass sich ein zweitinstanzliches Zivilgericht (Urteil des Appellationshofes Bern vom 18. April 1995; 774/III/94) mit dieser delikaten, persönlichkeitsrechtlichen Problematik zu befassen hatte (vgl. dazu auch den ähnlich gelagerten Fall des deutschen Box-Veterans Andreas Sidon; Causa Sport, 2013, 212 ff.).

Beckenbauer angeschlagen – Netzers Sekundenschlaf

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Copyright by Luke Rauscher

(causasportnews / red. / 22. Juli 2019) Gleich zwei Fussball-Ikonen durchleben im Moment schwierige Phasen. Da wäre einmal die Lichtgestalt des Weltfussballs, Franz Beckenbauer, der in der „Sommermärchen“-Affäre wohl (strafrechtlich) ungeschoren davonkommt. Nicht ganz überraschend hat die Schweizerische Bundesanwaltschaft bestätigt, dass sie die Ermittlungen gegen den 73jährigen Fussball-„Kaiser“ nicht weiterführen wird. Diese drehen sich (immer noch) insbesondere um eine Zahlung von 6,7 Millionen Euro im offenbaren Zusammenhang mit der Vergabe der Fussball-WM-Endrunde 2006 an den Deutschen Fussball-Bund (DFB). Das bedeutet zweifellos, dass sich Franz Beckenbauer in die Verjährung wird retten können; diese tritt im April 2020 ein. Bis zu diesem Zeitpunkt müsste ein erstinstanzliches Urteil vorliegen. Gemäss Arztberichten soll „Kaiser Franz“ gesundheitlich derart angeschlagen sein, dass auch die Ermittlungsbehörde von mangelnder Einvernahme– und Verhandlungsfähigkeit ausgeht. Diese ist gegeben, wenn der Betroffene beispielsweise nicht geistig verwirrt, nicht betrunken und nicht unter Schock steht. Er muss in der Lage sein, der Vernehmung zu folgen und verständliche Angaben und Ausführungen zum Befragungsgegenstand zu machen. Diese Fähigkeit geht Franz Beckenbauer offensichtlich derzeit ab. Es ist allerdings nicht bekannt, weshalb dem deutschen Fussball-Weltmeister und Weltmeister-Trainer die für Vernehmungen erforderlichen Fähigkeiten abgesprochen werden. Durch Umkehrschluss kann gefolgert werden, dass es dem seit Jahren aus der Öffentlichkeit verschwundenen „Kaiser“ sehr schlecht geht; das dürften wohl seine Anwälte so glaubhaft gemacht haben. Verwundert reibt sich allerdings der objektive Betrachter des Geschehens die Augen, weil Franz Beckenbauer immerhin vor ein paar Tagen anlässlich eines Charity-Golfturniers mit Journalisten parlierte. Formell wird das Ermittlungsverfahren gegen Franz Beckenbauer nun von den andern Ermittlungsverfahren in der selben Angelegenheit, so gegen den ehemaligen DFB-Präsidenten Dr. Theo Zwanziger und den ehemaligen Schweizer FIFA-Generalsekretär Dr. Urs Linsi, abgetrennt. Aber auch diese Funktionäre werden das juristische Unentschieden über die Distanz (Verjährung) retten können. Die Ermittlungsbehörde ist weit davon entfernt, Licht ins Dunkel der ominösen Zahlung bringen zu können. Zudem steht nun offenbar nur noch der Betrugs-Tatbestand (Art. 146 des Strafgesetzbuches; StGB) im Fokus der Ermittler. In Juristenkreisen ist das aus der Bibel abgewandelte Bonmot kein Geheimnis: „Eher geht ein Kamel durch ein Nadelöhr, als dass es zu einer Verurteilung wegen Betrugs kommen wird.“. So gesehen spielt es im konkreten Fall wohl keine Rolle (mehr), ob Franz Beckenbauer, der sich offenbar an die Zahlung nicht mehr erinnern kann, einvernahmefähig ist oder nicht. Das juristische Hornberger Schiessen der Bundesanwaltschaft wird für alle Beschuldigten im Pulverdampf der mangelnden Nachvollziehbarkeit enden. Unangenehm ist die Angelegenheit für „Kaiser Franz“ dennoch. Selbstverständlich gilt für ihn (und auch für Theo Zwanziger und Urs Linsi) die Unschuldsvermutung.

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Derzeit gerät auch eine andere Lichtgestalt des Deutschen Fussballsports in Bedrängnis: Günter Netzer. Seit Jahren soll die Rechtevermarktungsgesellschaft „Infront Sports & Media AG“ in Zug (Schweiz) im Auftrag des DFB Bandenwerbung verkauft haben. Mit dabei der stets griesgrämig wirkende Alt-Star als Lobbyist der Innerschweizer Rechtevermarktungsgesellschaft. 30 Sekunden bezahlte Werbung – aber nur 29 Sekunden gesendet. Verlust: 1 Sekunde. Es geht letztlich um Millionen. Das Deutsche Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ spricht in seiner neusten Ausgabe (Nr. 30 / 20. Juli 2019) von „Sekundenklau“. Zu den Protagonisten des vom Neffen des ehemaligen FIFA-Präsidenten Joseph Blatter, Philippe Blatter, geführten Zuger Unternehmens zählte jahrelang und bis vor zwei Jahren der nun bald 75jährige ehemalige Star-Fussballer Günter Netzer, der entsprechende Verträge (mit-)unterzeichnet haben soll, sich aber an die Vorgänge offensichtlich nicht erinnern kann. Dieser unternehmerische „Sekundenschlaf“ dürfte dazu führen, dass der begnadete Ex-Spitzen-Fussballspieler mit Schweizer Pass einigermassen heil aus der Sache herauskommen dürfte. Ein Spitzenmanager von „Infront Sports & Media AG“ ist deswegen gefeuert worden. Die Umstände des „Sekundengeschäfts“ sind im Moment nicht genau zu erhellen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt allerdings ausgedehnt. Für Günter Netzer gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.