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Eine andere Seite des schönen (Fussball-)Spiels

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(causasportnews / red. / 30. August 2021) Von den schönen Seiten des Fussballsports wird oft berichtet und gesprochen. Es gibt aber auch zahlreiche nicht so tolle Aspekte dieser ehemals schönsten Nebensache der Welt, die längst zur Hauptsache mutiert ist. Davon können vor allem Unfallversicherer ein Lied singen, denn sie sind es, welche in der Regel die finanziellen Belastungen nach Fussball-Verletzungen zu tragen haben. Kein Wunder, dass Versicherungs-Anstalten und -Gesellschaften immer wieder versuchen, die Unfallzahlen im Sport im Allgemeinen und im Fussballsport im Besonderen zu verringern. Meist geschieht dies mit Aufklärungs- und Informationskampagnen, mit denen gefährdete Sportler/innen zur Vorsicht angehalten und bezüglich der Verletzungsgefahren sensibilisiert werden sollen. Wie derzeit die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), die rund zwei Millionen Schweizerinnen und Schweizer gegen die Risiken von Betriebs- und Nicht-Betriebs-Unfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert.

Im Zuge einer neusten Präventionskampagne der selbständigen Unternehmung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Luzern wird vor allem auf die Risiken von Fussball-Fouls hingewiesen. Fouls, so die Suva, seien nicht nur unfair, sondern auch gefährlich. In der Schweiz (mit rund 8,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern) werden pro Jahr rund 15 000 Fussballerinen und Fussballer durch unsportliches Verhalten von Gegenspielerinnen und Gegenspielern verletzt. Insgesamt ca. 45 000 Fussball-Unfälle ereignen sich jährlich. Mehr als die Hälfte der durch ein Foulspiel bedingte Verletzungen weisen eine Heilungsdauer von mehr als einem Monat auf. Dabei würden oft Kopf, Gesicht, Zähne, Schulter, Schlüsselbein, Brustbein, Rippen und Rücken verletzt, meldete die Suva. Über die mit Fussball-Unfällen zusammenhängenden Kosten kann nur gemutmasst werden.

In anderen Dimensionen bewegen sich die Sportverletzungen in Deutschland (mit über 80 Millionen Bewohnenden): Statistisch wird von ungefähr 1,2 Millionen Sportunfällen pro Jahr ausgegangen. Jeder dritte, kostenauslösende Sportunfall ereignet sich im Fussball. In Österreich (mit knapp 9 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner) ereignen sich pro Jahr ungefähr 200 000 Sportunfälle; etwa 45 300 Unfälle entfallen auf den Fussball. In allen drei Ländern schlagen beispielsweise, neben den Ski-Unfällen, auch die Fahrrad- und Bike-Unfälle zu Buche. Ein spektakulärer Fahrradunfall ereignete sich 2018 in Österreich. Ursache hierfür war ein mangelhafter Wegzustand. Die Klage des verunfallten Fahrradfahrers gegen den Weg-Halter (§ 1319a ABGB) wurde letztlich vom Obersten Gerichtshof abgewiesen (Urteil vom 26. Mai 2021). («Causa Sport» wird im demnächst erscheinenden Heft 2/2021 auf diesen Fall zurückkommen; http://www.causasport.org).

Chancenlose Rechtsausleger am Landgericht Köln in der „Causa Sturm“

© WorldSeriesBoxing

(causasportnews / red. / 2. Mai 2020) Das war die wohl schmerzhafteste Niederlage, die der 41jährige Boxer Adnan Catic, alias „Felix Sturm“, in seinem Leben einstecken musste. Sinnigerweise nicht im Ring, in dem er meist eine gute Figur machte und sich bis zum Weltmeister hochboxte. Es war das Landgericht Köln, das eine der Kultfiguren des Deutschen Boxsports auf die Bretter schickte: Für drei Jahre soll der Top-Sportler, der sich einen Deutschen Aliasnamen zugelegt hat, wahrscheinlich um die Akzeptanz bei den box-verrückten Deutschen zu erhöhen, ins Gefängnis, falls das am letzten Apriltag dieses Jahres vom Kölner Landgericht gefällte Urteil rechtskräftig wird. Mit Bewährungsanträgen kamen die Rechtsausleger (Anwälte) des Boxers in Köln nicht durch. Es kam auch einiges zusammen, was Felix Sturm zur Last gelegt wurde und wofür er nun verurteilt worden ist. Es ging um massive Steuerhinterziehungen, einen Verstoss gegen das Anti-Doping-Gesetz von 2015 und um vorsätzliche Körperverletzung. Letztere hatte Felix Sturm nach Überzeugung des Gerichts in einem WM-Kampf 2016 begangen. Boxer nehmen es zumindest in Kauf, dass sie ihre Gegner (schwer) verletzen. Diese Handlungen erfüllen zwar die entsprechenden Tatbestände, jedoch gelten sie als gerechtfertigt und somit nicht als widerrechtlich, weil Boxer, die sich verprügeln und verletzen, grundsätzlich in diese Tathandlungen einwilligen (dabei wird von der sog. „Einwilligung des Verletzten in die schädigende Handlung“ gesprochen). Nun gab der ehemalige Weltmeister jedoch nach seinem WM-Kampf im Februar 2016 eine positive Dopingprobe ab (vgl. auch causasportnews vom 14. Dezember 2018 und vom 14. April 2019). Das Gericht vertrat gemäss erster Urteilsbegründung die Auffassung, dass der Gegner eines gedopten Boxers nicht in schädigende Handlungen einwilligen würde, falls der dopende Athlet unfair die eigene Leistungsfähigkeit manipuliert habe. Die schädigende Handlung sei also als rechtswidrig zu qualifizieren. Dieser Punkt der gerichtlichen Entscheidung ist mit Spannung erwartet worden. Die nun entsprechend dargelegte, richterliche Ansicht war indessen alles andere als eine Überraschung.

Vor dem nächsten Strafrechts-Fall – diesmal im Handball

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(causasportnews / red. / 10. Oktober 2019) Schon einige Male wurden Strafgerichte nach schweren Fouls auf Sportplätzen tätig – erinnert sei etwa an die Vorgänge „Chapuisat/Favre“, „Rieder/Zaugg“, „Wieser/Yapi“ (Fussball) oder „Miller/McKim“ sowie „Antisin/Malkow“ (Eishockey); im deutschen Fussball ging die Verletzung in die Sportrechts-Geschichte ein, die 1981 dem damaligen Spieler von Arminia Bielefeld, Ewald Lienen, von Norbert Siegmann (Werder Bremen) im Kampf um den Ball zugefügt worden war; die Medien sprachen von der „hässlichsten Wunde, die je geschlagen wurde“. Für den Beschuldigten hatte die Attacke mangels Verletzungsvorsatzes keine strafrechtlichen Konsequenzen (Urs Scherrer, Sportrecht – Fälle aus der Praxis, 1984; vgl. zur Thematik allgemein Urs Scherrer / Remus Muresan / Kai Ludwig, Sportrecht – Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 301 f.). Nun steht der nächste Strafrechtsfall aus dem Sport vor der Beurteilung. Betroffen ist diesmal die Sparte „Handball“. Beurteilungsgegenstand ist ein Foul, welches der tschechische Spieler Milan Skvaril (HSC Suhr Aarau) gegenüber Nicolas Raemy (Wacker Thun) im April dieses Jahres begangen hatte. Der Thuner Akteur, der bei der Aktion verletzt wurde und für zwei Spiele aussetzen musste, reichte eine Strafanzeige ein, was Ermittlungen auslöste – und nun zu einer strafrechtlichen Beurteilung führen wird. Der Anzeigeerstatter ist der Auffassung, mit dieser Attacke sei eine „rote Linie“ überschritten worden und der Tscheche habe ihn vorsätzlich verletzt. Die Beurteilung dieses Fouls mit seinen Folgen obliegt nun dem zuständigen Strafgericht.-

Wie üblich in solchen Fällen, wird die Diskussion entfacht, ob Straftaten, die auf einem Sportplatz begangen werden, (auch) strafrechtlich beurteilt werden sollen; dass sie es, falls die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, müssen, ist hinlänglich bekannt. Vereinsrechtlich ist Milan Skvaril von der Handball-Verbandsjustiz sanktioniert worden (nach der „roten Karte“ im Spiel wurde er letztlich für eine Partie gesperrt). Die Forderungen in den Medien, mit einem Sanktionsentscheid solle es bei derartigen, offenbar nicht so schweren Fouls (wie hier offenbar im Fall Skvaril/Raemy), sein Bewenden haben, werden die beiden poenalen Ebenen verkannt. Sanktioniert ein Verband eine solche Aktion, entscheidet er im Rahmen einer Privatstrafe zivilrechtlich. Ein Strafgericht beurteilt hingegen einen solchen Sachverhalt rein unter strafrechtlichen Gesichtspunkten. Im konkreten Fall wird das Strafgericht also zu entscheiden haben, ob durch die Handlung des tschechischen Spielers der Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 des Strafgesetzbuches) erfüllt ist oder nicht (allenfalls sind die diesbezüglichen Meldungen auch ungenau und der Geschädigte hat lediglich einen Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, Art. 123 StGB, gestellt, sind Anhaltspunkte für eeine schwere Körperverletzung gegeben, ist ex officio zu ermitteln). Dass etwa die „Neue Zürcher Zeitung“ (NZZ) schreibt, die Beurteilung solcher Taten auf dem Sportfeld sei der Verbandsjustiz zu überlassen, „weil sie näher am Geschehen und mit den Eigenheiten des Sports besser vertraut sei“, beweist, dass eine derartige, abwegige Denke wohl rein populistisch motiviert ist; vor allem, wenn man sich noch die Überschrift vor Augen führt: „Wo hört das Foul auf, und wo beginnt die Straftat?“ (NZZ vom 9. Oktober 2019). Dabei ist alles doch so einfach: Die Handball-Justiz beurteilt ein solches Foul vereinsrechtlich im Sinne einer „Privatstrafe“, das Strafgericht wendet das Strafrecht an. Zwischen zivilrechtlicher Sanktion und Kriminalstrafe kommt denn auch der Grundsatz „ne bis in idem“ (Verbot der Doppelbestrafung) nicht zur Anwendung (vgl. hierzu die Ausführungen im oben zitierten Buch „Sportrecht – Eine Begriffserläuterung“, 239 f.). Der „Fall Skvaril/Raemy“ kann auch durchaus mit einem Freispruch enden…