Kehrtwende der UCI im Fall Peter Sagan

(causasportnews / rbr. / 8. Dezember 2017) Buchstäblich in letzter Minute haben sich der Weltverband des Radsports UCI (Union Cycliste Internationale) und der slowakische Weltklasse-Rennfahrer Peter Sagan (zuletzt dreimal in Folge Strassenweltmeister) aussergerichtlich geeinigt und verhinderten so, dass das internationale Sportschiedsgericht CAS (Court of Arbitration for Sport) über den zwischen den Parteien bestehenden Streitfall urteilte. Die Gerichtsverhandlung hätte vergangenen Dienstag, 5. Dezember 2017, stattfinden sollen.

Anlass der Auseinandersetzung bildete der Ausschluss Peter Sagans von der Tour de France 2017. Im Zielsprint der 4. Etappe vom 4. Juli 2017 in Vittel brachte Peter Sagan seinen Konkurrenten Mark Cavendish zu Fall. Die Rennkommission machte nach Studium der Fernsehbilder Peter Sagan für diesen Sturz verantwortlich, indem es sein Verhalten als absichtlich qualifizierte (er hatte seinen Ellbogen in Richtung Mark Cavendish ausgefahren). Sie schloss ihn gestützt auf Regel 12.1.040, Ziff. 10.2, der UCI-Regeln (irregulärer Sprint) mit sofortiger Wirkung von der Tour de France aus und büsste ihn mit zweihundert Franken. Mark Cavendish konnte die Rundfahrt verletzungshalber ebenfalls nicht fortsetzen. Das Team Peter Sagans (Denk Pro Cycling Team/BORA – hansgrohe) und der Fahrer legten gegen den entsprechenden Sanktionsentscheid Berufung beim CAS ein. Unmittelbar nach dem Ausschluss Peter Sagans stellten sie beim CAS zudem ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, welches dieses am 5. Juli 2017 jedoch abwies (CAS 2017/A/5225). Das Team Peter Sagans und die UCI liessen nun unmittelbar vor Beginn der Schiedsverhandlung in einer gemeinsamen Erklärung verlauten, dass im Verfahren vor dem CAS neues Videomaterial eingereicht worden sei, das im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht zur Verfügung gestanden hätte. Gestützt darauf sei von einem „unglücklichen und unabsichtlichen Zwischenfall“ auszugehen. Gleichwohl hätte die UCI, so die Erklärung weiter, ihre Entscheidung damals nach bestem Wissen und Gewissen gefällt. Entsprechend zogen Peter Sagan und sein Team ihre Berufung gegen den Entscheid zurück, woraufhin das CAS das Verfahren abschrieb.

Der Abschluss des Verfahrens mutet salomonisch an, indem beiden Seiten in bestimmter Weise Recht gegeben wird. Im Kern bedeutet der Vergleich freilich eine Anerkennung der UCI, dass ihr Entscheid vom 4. Juli 2017, Peter Sagan von der Tour de France auszuschliessen, falsch war. Rückgängig machen lässt sich der (nun wohl als ungerechtfertigt zu qualifizierende) Ausschluss allerdings nicht mehr, und wirtschaftlich ist der Schaden für Peter Sagan und sein Team bereits angerichtet (entgangene Marketing- und Werbemöglichkeiten, Preisgelder, usw.). Für die UCI wird es in erster Linie darum gegangen sein, für diesen Schaden, der eine beträchtliche Höhe erreicht haben dürfte, nicht zur Kasse gebeten zu werden; im Gegenzug war sie offenbar bereit, Peter Sagan zu rehabilitieren. Der Fall zeigt exemplarisch, dass für Sportler in der Regel der vorsorgliche Rechtsschutz – mit dem sie beispielsweise wieder in einen Wettbewerb integriert werden können – viel wichtiger ist als ein späteres ordentliches Verfahren.

Potenzielle Verstösse gegen EU-Recht im Glücksspielbereich: Kommission schont die Mitgliedstaaten

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Nationale Glücksspielregulierung und EU-Recht: Die Europäische Kommission hat andere Prioritäten

(causasportnews / red. / 7. Dezember 2017) Die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten im Glücks- bzw. Geldspielbereich mit dem EU-Recht beschäftigt immer wieder nicht nur die Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten selbst, sondern auch die Organe der EU (vgl. etwa causasportnews vom 17. Juni 2017 sowie causasportnews vom 14. Juni 2017). So sind bereits zahlreiche Urteile des Gerichtshofs der EU (EUGH) zu dieser Frage ergangen, und auch die Europäische Kommission war wiederholt mit entsprechenden Beschwerden befasst worden. Was dabei insbesondere die Kommission anbelangt, waren bei dieser sog. Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten der Union hängig. Im Rahmen solcher Verfahren prüft die Kommission als „Hüterin der Verträge“ (gemeint sind die völkerrechtlichen Grundlagenverträge, auf denen die EU beruht, also insbesondere der EUV sowie der AEUV) die Vereinbarkeit nationaler Massnahmen mit dem EU-Recht und interveniert bei den betroffenen Mitgliedstaaten, falls sie zum Schluss kommt, dass deren Regelungen nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen. Im äussersten Fall kann die Kommission einzelne Mitgliedstaaten auch wegen Verletzung des Unionsrechts vor dem EUGH verklagen.

Was nun allerdings die bei der Europäischen Kommission anhängigen Vertragsverletzungsverfahren wegen potenzieller Verstösse einzelner EU-Mitgliedstaaten gegen das Unionsrecht, die diese durch ihre Regelungen des Glücksspielsektors begangen haben könnten, hat die Kommission nunmehr entschieden, dass sie sämtliche dieser Verfahren einstellt. Demnach haben die betroffenen Mitgliedstaaten seitens der Kommission diesbezüglich nichts mehr zu befürchten. Die EU-Behörde begründet dies mit den „strategischen Prioritäten“ der gegenwärtigen Kommission unter ihrem Präsidenten Jean-Claude Juncker. Sprich: Sie hat Wichtigeres zu tun.

Dieser Schritt bedeutet freilich nicht, dass die EU-Mitgliedstaaten im Bereich des Glücks- bzw. Geldspiels nun EU-rechtlich „carte blanche“ hätten. Die Frage der Vereinbarkeit entsprechender nationaler Regelungen mit dem EU-Recht kann nach wie vor (auch) durch die mitgliedstaatlichen Gerichte sowie – unter bestimmten Umständen – durch den EUGH geprüft werden. Die entsprechenden Verfahren sind ohnehin schneller und effizienter als die Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Kommission.

Das IOC zu Russland und „Olympia 2018“: Was entschieden wurde – und was nicht

(causasportnews / rbr. / 7. Dezember 2017) Am Dienstag (5. Dezember 2017) hat das Executive Board des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) seine Entscheidung zum sog. „Staatsdoping“ in Russland und insbesondere bei den Olympischen Winterspielen 2014 in Sotschi bekannt gegeben. Grundlage dieser Entscheidung bildeten die Ergebnisse einer 17-monatigen Untersuchung einer Kommission unter der Leitung des ehemaligen Schweizer Sportministers Samuel Schmid. Das IOC Executive Board schloss sich den Feststellungen im Bericht der Kommission Schmid an und entschied, wegen „systematischer Manipulation des Anti-Doping-Systems in Russland“ und des Anti-Doping-Laboratoriums in Sotschi, im Wesentlichen Folgendes: Weiterlesen

Schlusspfiff für „Totogoal“: Das Ende einer Ära

(causasportnews / rbr. / 5. Dezember 2017) „Per Ende Jahr nimmt Swisslos Totogoal vom Markt.“ So unspektakulär beginnt eine Medienmitteilung, die Swisslos (offiziell: Swisslos Interkantonale Landeslotterie, eine Genossenschaft nach Art. 828 ff. OR) am 1. Dezember 2017 veröffentlicht hat. Mit dieser Ankündigung endet indessen ein Stück schweizerischer Sportwettengeschichte: Der „Dreizehner“ wird ab dem Jahr 2018 vom Markt verschwinden.

Totogoal wurde 1938, damals noch unter der Bezeichnung „Sport-Toto“, erstmals angeboten und war die erste in der Schweiz spielbare Sportwette überhaupt. Ursprünglich veranstaltet von der „Sport-Toto-Gesellschaft“, einem Verein nach Art. 60 ff. ZGB, übernahm im Jahr 2007 Swisslos das betreffende Angebot. Swisslos ist, obwohl auf rechtlich wackligem Fundament (s. Urs Scherrer/Remus Muresan, Handbuch zum schweizerischen Lotterie- und Wettrecht, Zürich/St. Gallen 2014, 170 ff.), die Monopolanbieterin von Lotterien in der Deutschschweiz und im Tessin (ihr Pendant in der französischsprachigen Schweiz ist Loterie Romande). Die Schweiz war in Sachen Sportwetten eine Pionierin, war sie doch Weiterlesen

Medaillenentzug und Doktorwürde

(causasportnews / red. / 27. November 2017) Im Sport ereignet sich immer wieder nicht Alltägliches und Bemerkenswertes. Anlässlich der Olympischen Spiele 2014 in Sotschi verblüfften die Bobfahrer von Russland 1 mit zwei Goldmedaillen. Nun sind Steuermann Alexander Subkow und seine Hinterleute das Edelmetall im Zweier- und im Viererbob wieder los. Im Zuge des flächendeckenden Dopingskandals im russischen Sport sind den Athleten die Olympiasiege vom Internationalen Olympischen Komitee (IOK) aberkannt worden. Im Viererbob heissen die „neuen“ Olympiasieger Lettland 1, im Zweierbob sind es Beat Hefti / Alex Baumann (Schweiz 1), welche nach dem Medaillenentzug der Russen „erben“. Ganz sicher können sich die Letten und die Schweizer ihrer nachträglichen Olympiasiege allerdings (noch) nicht sein. Es ist damit zu rechnen, dass die betroffenen Russen gegen die IOK-Entscheide beim Internationalen Sportschiedsgericht in Lausanne (CAS) klagen werden. Nebst den Bobfahrern hat das IOK Resultate weiterer Athletinnen und Athleten annulliert. Der Dopingskandal um russische Athletinnen und Athleten führt zur nicht gerade glücklichen Konstellation, dass Ergebnisse nun auf Jahre zurück korrigiert werden. Für den Sport und sein Glaubwürdigkeit ist das eher katastrophal, denn nach einem Wettkampf sollte das Publikum an sich definitiv wissen, wer Sieger und wer Besiegter ist. Der sportliche Wettbewerb wird seines Sinnes beraubt und seine Attraktivität (auch in der Werbewirtschaft) geschmälert, wenn der Sieger eines Wettkampfs erst nach Jahren feststeht. In jedem Fall können die Letten und die Schweizer im Moment aber erst verhalten jubeln.

Uneingeschränkt freuen darf sich aber ein anderer Schweizer Sportler, dem dank seiner Erfolge eine etwas ungewöhnliche Ehre zuteil geworden ist: Der über alle Zweifel erhabene Tennisstar Roger Federer ist von der Universität Basel mit der Ehrendoktorwürde (Dr. h.c.) ausgezeichnet worden. Die medizinische Fakultät ehrte den Basler für seine Fairness und dafür, dass er Menschen zu Bewegung und Aktivität animiere und so einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsförderung leiste, heisst es in der „laudatio“. Auch wenn die Verleihung von Ehrendoktortiteln immer wieder Stirnerunzeln hervorruft, dürfte diese Auszeichnung kaum auf Kritik stossen, auch wenn die Begründung durchaus etwas speziell anmutet. In Bezug auf Ehrendoktorate scheint auch der akademische Forschergeist keine Grenzen zu kennen.

Tödlicher Unfall an Amateurradrennen: Freispruch in zweiter Instanz

(causasportnews / rbr. / 23. November 2017) Der Unfall an einem Amateurradrennen im Jahr 2014 hat (vorerst) keine strafrechtlichen Konsequenzen. Das Aargauer Strafgericht (eine Abteilung des Obergerichts des Kantons Aargau) hat mit Urteil vom 20. November 2017 einen Teilnehmer des Rennens von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung und der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen.

Am 14. Juni 2014 ereignete sich anlässlich der „Radsporttage Gippingen“ (Kanton Aargau/Schweiz) ein schwerer Unfall. Ein teilnehmender Radrennfahrer touchierte bei einem Überholmanöver während einer Abfahrt den von ihm überholten Fahrer, worauf dieser und drei nach ihm folgende Fahrer stürzten. Einer der gestürzten Fahrer kollidierte mit einem Baum und verletzte sich dabei so schwer, dass er noch gleichentags verstarb. Die anderen drei Fahrer wurden teils schwer verletzt. Die Untersuchung ergab, dass der überholende Fahrer mit rund 70 km/h unterwegs gewesen war und mit einem seitlichen Abstand von maximal 30 cm überholt hatte.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob gegen den Unfallverursacher Anklage wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB). Das Bezirksgericht Zurzach schloss sich dieser Auffassung an und verurteilte den Beschuldigten im November 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von zweitausend Franken. Dagegen erhob dieser Berufung an das Strafgericht (Art. 398 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). An beiden Verfahren beteiligten sich zudem die verletzten Unfallbeteiligten als sog. Privatkläger (Art. 118 StPO); sie verlangten vor der zweiten Instanz, wie die Staatsanwaltschaft, die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Schuldspruchs.

Das Strafgericht hob nun die Verurteilung des Unfallverursachers auf und sprach ihn in sämtlichen Anklagepunkten frei. Um sich der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung schuldig zu machen, muss der Täter „pflichtwidrig unvorsichtig“ handeln (Art. 12 Abs. 3 StGB), mit anderen Worten eine Sorgfaltspflichtverletzung begehen. Das Strafgericht äusserte sich in dem Sinne, dass keine solche Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Wer an einem Radrennen teilnehme, so die Richter, setze sich einem gewissen Risiko aus. Mit diesem Ausgang des Rennens habe nicht gerechnet werden können. Zwar war für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte den vor ihm fahrenden Rennteilnehmer während des Überholmanövers berührt hatte. Es sei aber nur von einer leichten Berührung auszugehen, da der Beschuldigte andernfalls wohl selber ebenfalls gestürzt wäre. Hinweise auf einen Materialfehler am Rad des tödlich verunfallten Fahrers, der den Unfall verursacht haben könnte, machte das Gericht entgegen den Ausführungen der Verteidigung jedoch nicht aus.

Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor, soll den Parteien aber voraussichtlich noch in diesem Jahr zugestellt werden. Gegen das begründete Urteil steht sodann die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Das Urteil des Strafgerichts ist also noch nicht rechtskräftig.

Mehr zu diesem Urteil in der Ausgabe 1/2018 von Causa Sport.

Bestätigung der Rechtswidrigkeit der Sanktionen nach Bridge-WM 2013

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Bild: Silsor

(causasportnews / red. / 17. November 2017) Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat im Fall der beiden deutschen Bridge-Spieler, die im Nachgang der Bridge-Weltmeisterschaft 2013 wegen behaupteter unerlaubter Spielmanipulationen mit langjährigen Sperren belegt worden waren, das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln) weitestgehend bestätigt. Im Ergebnis bleibt es demnach bei den zentralen Feststellungen des Kölner Gerichts, dass die gegen die Bridge-Spieler verhängten Sanktionen rechtswidrig und damit nichtig waren (siehe zum Urteil des LG Köln causasportnews vom 19. Juni 2017 sowie Causa Sport 2017, 141 ff.).

Die beiden Spieler hatten als Paar an der Bridge-WM 2013 teilgenommen und waren letztlich sogar Weltmeister in der Kategorie Senioren geworden. Da einer von den beiden Spielern während den relevanten Partien auffallend oft gehustet hatte, kamen die Disziplinarorgane des Bridge-Weltverbandes WBF zum Schluss, dass die beiden Spieler mittels eines „Husten-Codes“ unerlaubt kommuniziert und damit in unzulässiger Weise das Spiel manipuliert hätten. Das LG Köln hingegen erblickte in Bezug auf die verbandsinternen Verfahren sowohl zahlreiche sachverhaltliche als auch rechtliche Mängel und erklärte die Sanktionen für rechtswidrig. Das OLG Düsseldorf hat die entsprechenden Feststellungen nun – im Rahmen eines Berufungsverfahrens, das durch den Deutschen Bridge-Verband DBV angestrengt worden war – offenbar weitestgehend bestätigt (Urteil vom 15. November 2017; Az. VI U 8/17).

Polizeiliche Abklärungsmängel nach Fan-Exzessen

technology-2408300_1920 (causasportnews / red. / 15. November 2017) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, weil die Polizei im Zusammenhang mit einem Einsatz gegen gewalttätige Fussballfans ihren Untersuchungs- und Aufklärungspflichten nicht genügend nachgekommen ist (Beschwerde Nr. 47274/15, Urteil des EGMR vom 9. November 2017). Das entsprechende Verfahren war auf Vorfälle aus dem Jahr 2007 zurückzuführen, als es im Rahmen eines Erstligaspiels im Dezember zu Ausschreitungen zwischen rivalisierenden Anhängern der beteiligten Mannschaften gekommen war. Weiterlesen

Et tu Josephe?!

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Anfassen verboten – mag ein Hintern auch noch so attraktiv sein…

(causasportnews / red. / 13. November 2017) Man mag gar nicht mehr hinhören, doch nun hat die «Weinstein-Welle» auch den Sport erfasst. Der Vorwurf richtet sich an den ehemaligen FIFA-Präsidenten Joseph Blatter. „Et tu Josephe“ (auch du Joseph), also, hätte es in der Antike geheissen. Der in die Jahre gekommene Walliser soll der US-Fussballerin Hope Solo anlässlich einer FIFA-Gala vor fünf Jahren an den Po gegriffen haben (ohne ihr Einverständnis, versteht sich). Um diesbezüglich keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Falls dem so gewesen sein sollte, wäre dies natürlich nicht akzeptabel. Aber ein Vorwurf nach fünf Jahren? Und als Beschuldigung, die sich nicht wird verifizieren lassen? Und gerade von Hope Solo? „Si tacuisses philosophus mansisses“ (hättest du geschwiegen, wärst du ein(e) Philosoph(in) geblieben), muss man auch hier festhalten; auf Lateinisch lässt sich eben immer noch vieles schnörkellos und klar sagen. Wer Fehlverhalten anzuprangern hat, soll das umgehend tun – nicht nach Jahren jedenfalls. Doch ganz so schwarz und weiss sind die Verhältnisse, gerade in dieser etwas „schlüpfrigen“ Zone, nicht (immer). Denn  Weiterlesen

Der Sportverband als Geschädigter

dollar-2584746_1920(causasportnews / red. / 10. November 2017) Die erledigten und laufenden Verfahren in USA gegen Fussball-Funktionäre führen teils zu überraschenden, juristischen Ergebnissen. So etwa im Fall des ehemaligen Generalsekretärs des Verbandes der Cayman-Inseln, Costas Takkas. Dieser gehörte zu den Personen, die im Mai 2015 in Zürich verhaftet und von der Schweiz nach Amerika ausgeliefert worden waren. Dass nun der Funktionär aus Südamerika in New York zu einer 15monatigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, überrascht weniger, als die richterliche Entscheidung, wonach Costas Takkas dem Verband 3 Millionen Dollar Schadenersatz zu bezahlen hat. Weiterlesen