(causasportnews / red. / 15. November 2017) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, weil die Polizei im Zusammenhang mit einem Einsatz gegen gewalttätige Fussballfans ihren Untersuchungs- und Aufklärungspflichten nicht genügend nachgekommen ist (Beschwerde Nr. 47274/15, Urteil des EGMR vom 9. November 2017). Das entsprechende Verfahren war auf Vorfälle aus dem Jahr 2007 zurückzuführen, als es im Rahmen eines Erstligaspiels im Dezember zu Ausschreitungen zwischen rivalisierenden Anhängern der beteiligten Mannschaften gekommen war. Im Zuge des entsprechenden Polizeieinsatzes waren auch mehrere Fans verletzt worden. Einige von ihnen machten exzessive Polizeigewalt geltend, unterlagen jedoch vor den deutschen Gerichten. Der schliesslich angerufene EGMR hingegen gab ihnen teilweise Recht.
Der EGMR stellte eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen Behandlung (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK) fest. Dies jedoch nicht in Bezug auf den materiell-rechtlichen Aspekt der Bestimmung, sondern auf ihren verfahrensmässigen Gehalt. Gemäss Rechtsprechung des EGMR kann Art. 3 EMRK auch verletzt werden, wenn die Polizei im Falle von – behaupteter – exzessiver Gewaltanwendung nicht genügende Anstrengungen unternimmt, um das behördliche Vorgehen zu untersuchen und aufzuklären. In casu stellte der EGMR fest, dass keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen worden seien, um insbesondere die Identität der beteiligten Polizisten festzustellen; zudem sei die Videoüberwachung lückenhaft gewesen. Wegen der aus solchen Umständen resultierenden Verstösse gegen Art. 3 EMRK sprach der EGMR den beschwerdeführenden Fussballanhängern eine – eher bescheidene – Genugtuung und Ersatz der Prozesskosten zu.