(causasportnews / red. / 14. Juni 2017) In Gibraltar ansässige Anbieter von (Sport-) Wetten und anderen Geld- bzw. Glücksspielen können sich gegenüber dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland nicht auf die EU-Dienstleistungsfreiheit berufen. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) mit Urteil vom 13. Juni 2017 (Rs. C-591/15) entschieden.
Das Urteil des EUGH ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ergangen. Der Ausgangsrechtsstreit war vor dem High Court of Justice (England & Wales) anhängig, wo die Gibraltar Betting and Gaming Association („GBGA“) gegen eine neue Steuerregelung des Vereinigten Königreichs vorgegangen war. Die entsprechende Regelung beinhaltete bestimmte Änderungen, die sich zu Lasten der in Gibraltar ansässigen Anbieter von (Sport-) Wetten und anderen Geld- bzw. Glücksspielen auswirkten. Darin sah die GBGA einen Verstoss gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV).
Der EUGH entschied indessen (in der Formation einer Grossen Kammer), dass Art. 56 AEUV im Verhältnis zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich nicht anwendbar ist. Zwar sei Gibraltar kein eigentlicher Teil des Vereinigten Königreichs, jedoch gebe es keine Anhaltspunkte, aufgrund derer die Beziehungen zwischen Gibraltar und dem Vereinigten Königreich für die Zwecke von Art. 56 AEUV als den Beziehungen zwischen zwei Mitgliedstaaten gleichartig angesehen werden könnten. Das Vereinigte Königreich habe nämlich die sich aus den EU-Verträgen ergebenden Verpflichtungen gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts im Hoheitsgebiet von Gibraltar übernommen. Demnach stelle der in casu relevante Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Fall im Sinne des Unionsrechts dar. Dies ist aber Voraussetzung für eine Anwendung der EU-Dienstleistungsfreiheit gemäss Art. 56 AEUV.