(causasportnews / red. / 14.
Februar 2019) Es ist eher selten, dass sich die interne Justiz eines
Sportverbandes gegen ebendiesen Verband stellt, obwohl der nachfolgend
geschilderte Sachverhalt durchaus kein Unikum im Sport-Verbandswesen darstellt
und solche Konstellationen immer wieder vorkommen. Doch die juristischen
Konsequenzen eines derartigen Vorgangs weisen Seltenheitswert auf. Er hat sich
unlängst im Schweizerischen Verband für Pferdesport (SVPS), einem Verein nach
schweizerischem Recht (Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch) mit Sitz in Bern,
zugetragen: Das Verbandsgericht des SVPS – als sog. „unechtes Schiedsgericht“ –
hat nach einem rund eineinhalb Jahre dauernden Verfahren gegen vier Mitglieder
der Selektionskommission für die Disziplin Endurance (SELKO) Verwarnungen ausgesprochen
(Entscheid des Verbandsgerichts SVPS vom 29. Januar 2019 i.S. U.W. c. SELKO
SVPS).
Hintergrund der Auseinandersetzung
ist die Selektion der schweizerischen Reiterpaare für die Europameisterschaft
Endurance 2017 in Brüssel. Die SELKO hatte die Reiter mit den besten
sportlichen Resultaten nicht für diesen Anlass selektioniert, unter Verweis auf
die angeblich mangelnde „Teamfähigkeit“ der betreffenden Reiter. Einer der
betroffenen Sportler, seines Zeichens mehrfacher Medaillengewinner an
internationalen Anlässen in dieser Disziplin, erstattete daraufhin Anzeige gegen
die SELKO-Mitglieder bei der Sanktionskommission des SVPS (SAKO). Er warf ihnen
„Günstlingswirtschaft“ bei der Selektion vor und verlangte deren Bestrafung
durch die SAKO. Nachdem die SAKO eine Sanktionierung der SELKO-Mitglieder Mitte
2018 abgelehnt hatte, gelangte der Anzeigeerstatter mit Beschwerde an das
Verbandsgericht.
Das Verbandsgericht hat die Beschwerde
des Anzeigeerstatters kürzlich gutgeheissen und den Entscheid der SAKO, das
Verfahren gegen die Mitglieder der SELKO einzustellen, vollumfänglich
aufgehoben. Es kam zum Schluss, dass die SELKO-Mitglieder bei der Selektion für
die EM-Endurance 2017 formelle Verstösse gegen das SELKO-Reglement begangen
hätten; insbesondere hätten sie gegen die Bestimmung verstossen, unabhängig zu
entscheiden (Art. 2.2 Abs. 2 SELKO-Reglement). Die personellen
Verflechtungen innerhalb der SELKO seien derart intensiv gewesen, dass von
eigentlichen Unvereinbarkeiten in der SELKO ausgegangen werden müsse. Das
Verbandsgericht kritisierte auch den Umstand, dass eine der für die
EM-Endurance 2017 selektionierten Reiterinnen die Ehefrau des Vorsitzenden der
SELKO war. Es sprach deshalb gegen die vier beteiligten SELKO-Mitglieder (eines
davon ist immer noch im Amt) eine Verwarnung gemäss Art. 11.3 Abs. 1
lit. a Anhang 1 des Generalreglements aus. Es verurteilte den SVPS
zudem zur Tragung der Verfahrenskosten und sprach dem Anzeigeerstatter eine
Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren aus der Verbandskasse zu.
Der Entscheid des
Verbandsgerichts ist insofern bemerkenswert, als er nicht nur die vom
Anzeigeerstatter konkret beanstandete Selektion für die EM-Endurance 2017 als
rechtswidrig qualifiziert; darüber hinaus bemängelt das Verbandsgericht
generell die Art und Weise, wie im SVPS Selektionsverfahren durchgeführt
werden. Durch Kriterien, wie „Teamfähigkeit“, welche der SELKO bei der
Selektion einen erheblichen Ermessensspielraum belassen würden, vermöchten die
Selektionskriterien und -reglemente, so das Verbandsgericht, keine sachlich
nachvollziehbaren Entscheide zu gewährleisten und keinen Schutz gegen unfaire
Selektionsentscheide zu bieten. Das Verbandsgericht fordert den SVPS daher auf,
seine Reglemente entsprechend anzupassen.
Mit dem Entscheid des
Verbandsgerichts findet ein Verfahren seinen Abschluss, in dessen Rahmen der
Anzeigeerstatter mehrfach auch staatliche Instanzen anrufen musste; auch hatten
sich zunächst sowohl die SAKO als auch das Verbandsgericht geweigert, sich der
heiklen Angelegenheit anzunehmen. Erst nach zusätzlichen Interventionen des
Anzeigeerstatters erfolgte eine materielle Behandlung der Vorwürfe durch die
zuständigen Instanzen. Der Entscheid des Verbandsgerichts ist noch nicht
rechtskräftig. Für die Betroffenen gilt deshalb nach
wie vor die Unschuldsvermutung.
Mehr zu diesem Entscheid, welcher
der Redaktion zur Verfügung gestellt wurde, in der nächsten Ausgabe von „Causa
Sport“.