
Auch der Radsport ist nicht frei von dunklen Seiten …
(causasportnews / red. / 29. Oktober 2018) Nachdem der ehemalige sportliche Leiter von Lance Armstrongs früherem Rad-Team US Postal Service, Johan Bruyneel, von einem amerikanischen Bundesgericht Ende August zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von USD 1,2 Mio. sowie zu einer Busse von USD 369’000 verurteilt hat (siehe causasportnews vom 17. September 2018), ist der Belgier nunmehr auch von den Sport-Instanzen mit gravierenden Sanktionen belegt worden. Das internationale Sportschiedsgericht (Court of Arbitration for Sport; CAS) hat Johan Bruyneel wegen seiner Beteiligung an einem „ausgeklügelten und höchst erfolgreichen Doping-System“ in der Zeit von 1997 bis 2007 mit einer lebenslangen Sperre belegt. Das CAS urteilte in einem Berufungsverfahren gegen einen Entscheid der „American Arbitration Association“ (AAA), die – in der Folge eines entsprechenden Antrags seitens der amerikanischen Antidopingagentur USADA – Johan Bruyneel für zehn Jahre gesperrt hatte. Gegen den Entscheid der AAA appellierte der frühere Sportmanager beim CAS. Dieses befand nunmehr indessen nicht nur, dass die Beweislage eindeutig und erdrückend sei, sondern erhöhte auch die Sanktion erheblich. Gegen das Urteil des CAS kann Rechtsmittel beim Schweizerischen Bundesgericht eingelegt werden.

(causasportnews / rbr. / 25. Oktober 2018) Von einer Sportanlage – konkret mehreren Fussballplätzen mit dazugehörigen Einrichtungen – geht kein übermässiger Lärm auf die Nachbarschaft aus, der (zusätzliche) Einschränkungen von dessen Betrieb erforderlich machen würde. Das Bundesgericht hat eine entsprechende Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich abgewiesen (Urteil BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018, I. öffentlich-rechtliche Abteilung). Damit nimmt ein seit sechs Jahren andauernder Rechtsstreit zwischen dem Fussballclub Herrliberg (einem Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) und zwei Anwohnern des Sportplatzes Langacker am Dorfrand in ebendiesem Herrliberg (vgl. bereits
(causasportnews / red. / 23. Oktober 2018) Mit Vergewaltigungsvorwürfen gegen den Juventus-Star Cristiano Ronaldo wartete das Deutsche Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ Ende September auf (Nr. 40/29. September 2018) – ohne dass Beweise hierfür hätten vorgelegt werden können. Trotzdem wurde in den folgenden Ausgaben eifrig nachgelegt, und in der vorletzten Nummer musste dann die Politik-Redakteurin (!) Ann-Katrin Müller frustriert, nach dem Motto: „Was nicht sein darf, kann nicht sein“, eingestehen: „Die Vergewaltigungsvorwürfe gegen Cristiano Ronaldo haben vorerst keine Konsequenzen“; und forderte zugleich: „Warum der Sport begreifen sollte, dass sich etwas ändern muss“.- Was genau soll sich ändern? Vielleicht Medienkampagnen in dieser Art? Fakt ist, dass in dieser zweifelsfrei unappetitlichen Angelegenheit Aussage gegen Aussage steht. Es geht im Kern in der Tat darum, zu „welcher Art von Sex“ es zwischen dem Fussballstar und dem weiblichen Opfer damals, 2009, in Las Vegas, gekommen ist (so nüchtern und sachlich die „Neue Zürcher Zeitung“ vom 13. Oktober 2018); der Sex fand statt – nur welcher also?. Es ist fast wie überall, wenn es um Sexualdelikte geht: Zwei waren dabei, zwei gegensätzliche Versionen werden präsentiert, Beweise fehlen, und es wird die Ungewissheit bleiben, was sich im konkreten Fall zugetragen hat. Es braucht keine hellseherischen Fähigkeiten um anzunehmen, dass es sich auch im „Fall Ronaldo“ so verhalten dürfte. Es gibt Spekulationen, Abklärungen, Schlussfolgerungen. Aber die objektive Wahrheit wird kaum an das Tageslicht kommen, auch wenn Cristiano Ronaldo sich letztlich allenfalls einem Verfahren wird stellen müssen, und wenn Anwälte auf beiden Seiten ihre juristischen Sezierarbeiten beendet haben werden. Gerichtsverfahren nach allgemein anerkannten und normierten Regeln enden bei derartigen Konstellationen in der Regel mit Freisprüchen für die angeklagten Täter. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ bezieht sich (noch) immer auf die Tat- und nicht auf die Rechtsfrage. Besser also, dass sich die „Spiegel“-Macher nun auf die Khashoggi-Geschichte 
(causasportnews / rbr. / 19. Oktober 2018) Athletinnen mit natürlich erhöhten Blut-Testosteronwerten dürfen bis auf weiteres ohne Einschränkungen an internationalen Wettkämpfen der Mittelstreckenläuferinnen (400 Meter bis 1 Meile) teilnehmen: Die IAAF Eligibility Regulations for Female Classification werden nicht vor Ende März 2019 in Kraft gesetzt werden. Das hat der internationale Leichtathletikverband (International Association of Athletics Federations, IAAF, mit Sitz in Monaco) diese Woche bekannt gegeben. Die Geschichte des sog. DSD (Differences of Sex Development, auch Hyperandrogenismus genannt) in der Leichtathletik ist damit um ein Kapitel reicher. Hintergrund der Ankündigung der IAAF ist ein vor dem internationalen Sportschiedsgericht CAS (Court of Arbitration for Sport mit Sitz in Lausanne) hängiges Verfahren. Die Südafrikanerin Caster Semenya, Olympiasiegerin über 800 Meter von London 2012 und Rio de Janeiro 2016 sowie dreifache Weltmeisterin über die gleiche Distanz, hatte wegen der erwähnten Eligibility Regulations am 19. Juni 2018 Klage gegen die IAAF erhoben (s. 

