BGH macht Claudia Pechsteins Hoffnungen auf Schadenersatz zunichte

Karlsruhe_Erbgroßherzogliches_Palais

BGH in Karlsruhe: Abfuhr für Claudia Pechstein

(causasportnews / red. / 7. Juni 2016) Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat den Bestrebungen der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein, vor deutschen Gerichten Schadenersatz wegen einer behauptetermassen rechtswidrigen Doping-Sperre zugesprochen zu erhalten (siehe dazu causasportnews vom 9. März 2016 und vom 1. Oktober 2015), eine Abfuhr erteilt. Mit einem heute verkündeten Urteil (KZR 6/15) stellte das höchste deutsche Zivilgericht fest, dass entsprechende Schadenersatzklagen der Athletin vor deutschen ordentlichen Gerichten unzulässig sind, da ihnen die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht.

Claudia Pechstein hatte, nachdem sie aufgrund von auffälligen Werten von Blutanalysen, die anlässlich von Dopingkontrollen während der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften Anfang 2009 vorgenommen worden waren, wegen Dopings gesperrt worden war, gegen die entsprechende Entscheidung zunächst den sportinternen Instanzenzug durchlaufen. Dieser endete mit einem Entscheid des internationalen Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport; CAS) vom 25. November 2009. Anschliessend gelangte Claudia Pechstein auch an das schweizerische Bundesgericht; dies jedoch ohne Erfolg (vgl. CaS 2009, 368; CaS 2010, 3; CaS 2010, 178; CaS 2010, 185). 2013 hatte die Athletin dann eine Klage gegen die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) und die International Skating Union (ISU) beim Landgericht München I eingereicht. Mit dieser Klage hatte Claudia Pechstein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie im Jahr 2009 verhängten Dopingsperre sowie die Zusprechung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von über vier Mio. Euro beantragt. Das Landgericht München I lehnte jedoch sowohl die Zusprechung von Schadenersatz als auch eine Verurteilung der Sportverbände zur Zahlung von Schmerzensgeld ab. Es verneinte in diesem Zusammenhang insbesondere Verstösse gegen das Kartellrecht, die eine deliktische Haftung begründet hätten, wie auch Ansprüche aus Vertragsverletzung. Das Urteil enthielt allerdings auch umfangreiche Ausführungen und Feststellungen zur Frage der Zuständigkeit des Gerichts. Dabei hatte das Landgericht seine Zuständigkeit bejaht, obwohl Claudia Pechstein verschiedene Athletenvereinbarungen unterzeichnet hatte, die (auch) Verzichtsklauseln hinsichtlich der staatlichen Gerichtsbarkeit (zugunsten einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung, insbesondere durch das CAS) enthielten.

Dieses Urteil hatte im Sport einige Unruhe und in der Sportrechtsliteratur einen veritablen „Sturm im Blätterwald“ ausgelöst. Die überwiegenden Reaktionen waren von Befürchtungen dominiert, die „Causa Pechstein“ könnte das Ende der Sportschiedsgerichtsbarkeit – oder zumindest des „Schiedszwangs“ im Sport – bedeuten. Rasch machte das Wort von einem „zweiten Bosman-Fall“ die Runde. Der entsprechende „Hype“ wurde in der Folge durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 (vgl. CaS 2015, 37 ff.) noch verstärkt. Denn dieses hat (ebenfalls) festgestellt, dass die in einer am 2. Januar 2009 von Claudia Pechstein unterzeichneten Athletenerklärung enthaltene Schiedsklausel (zugunsten des CAS) der Anrufung ordentlicher (deutscher) Gerichte nicht entgegenstehe, weil sie zwingendem deutschen Kartellrecht widerspreche.

Diesem „Spuk“ hat der Kartellsenat des BGH nunmehr – auf Revision der ISU hin – ein Ende bereitet. Der Gerichtshof hält in seinem Urteil zwar fest, dass die ISU bei der Veranstaltung von internationalen Eisschnelllaufwettbewerben marktbeherrschend sei. Ob das Verlangen des Abschlusses einer Schiedsabrede, die die ausschliessliche Zuständigkeit des CAS vorsieht, einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung darstelle, ergebe sich aber erst aus einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Der BGH gelangte im Rahmen einer solchen Abwägung zum Ergebnis, dass kein missbräuchliches Verhalten der ISU vorgelegen habe. Im entsprechenden Zusammenhang hält der Gerichtshof zunächst fest, dass das CAS ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO sei. Darüber hinaus stellt der BGH fest, dass die Spezifika des CAS-Verfahrens nicht dazu führten, dass ein „strukturelles Ungleichgewicht“ zwischen den Athleten und den Sportverbänden bestehe. Die beiden Vorinstanzen hatten insbesondere diesen Punkt anders beurteilt. Der BGH weist diesbezüglich indessen darauf hin, dass die Verbände und die Athleten sich nicht als von grundsätzlich gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüberstünden. Vielmehr entspreche die weltweite Bekämpfung des Dopings sowohl den Interessen der Verbände als auch denen der Athleten. Darüber hinaus betonte der BGH, dass die mit einer einheitlichen internationalen Sportsgerichtsbarkeit verbundenen Vorteile nicht nur für die Verbände, sondern auch für die Sportler gelten würden. Ein dennoch verbleibendes Übergewicht der Verbände werde durch die Verfahrensordnung des CAS, die eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter gewährleiste, ausgeglichen. Und schliesslich sieht der BGH auch den sog. „faktischen Schiedszwang“, dem Athletinnen und Athleten regelmässig unterliegen, ebenfalls weniger kritisch als die Vorinstanzen. Denn auch insoweit, so der Gerichtshof, ergebe die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sachliche Rechtfertigung der Verwendung der Schiedsklausel, die nicht gegen gesetzliche Wertentscheidungen verstosse; in diesem Zusammenhang berücksichtigte der BGH offenbar insbesondere auch die Autonomie der Sportverbände.

Im Ergebnis gab der BGH der Revision der ISU statt und stellte fest, dass Schadenersatzklagen von Claudia Pechstein vor (deutschen) staatlichen Gerichten in Anbetracht der von ihr akzeptierten (CAS-) Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig sind. Die Sportverbände können mithin aufatmen, da das aufgrund der Urteile der Vorinstanzen mitunter prognostizierte „Ende der (Zwangs-) Schiedsgerichtsbarkeit im Sport“ nun nicht eintritt – jedenfalls vorläufig. Denn es verbleibt nach wie vor das „Damoklesschwert“ eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Frage der EMRK-Konformität der CAS-Schiedsgerichtsbarkeit, was wiederum durchaus Auswirkungen auf die Zulässigkeit der „Zwangsschiedsgerichtsbarkeit“ im Sport haben könnte (siehe dazu etwa CaS 2014, 199 ff.). Claudia Pechstein hat auch beim EGMR – und das bereits vor geraumer Zeit – eine entsprechende Beschwerde eingelegt. Mit einem Urteil des Gerichtshofes ist so bald allerdings nicht zu rechnen.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s