Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schützt das CAS (weitgehend)

Courtroom_European_Court_of_Human_Rights_05

Sitzungssaal des EGMR (Bild: Adrian Grycuk)

(causasportnews / rem. / 2. Oktober 2018) Dem internationalen Sportschiedsgericht (Court of Arbitration for Sport, CAS) ist ein «Bosman-ähnliches Debakel» erspart geblieben: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerden von Claudia Pechstein und Adrian Mutu, die beide auf zentrale Merkmale der CAS-Schiedsgerichtsbarkeit zielten, nach einer stattlichen Verfahrensdauer von acht Jahren nunmehr weitestgehend abgewiesen. Infolge des EGMR-Urteils wird das CAS sein Verfahren zwar punktuell anpassen müssen; alles in allem kann die entsprechende Schiedsgerichtsbarkeit aber weiter betrieben werden wie bisher.

Die Vorgeschichte der «Causa Pechstein» ist hinlänglich bekannt: Die deutsche Eisschnellläuferin war 2009 vom internationalen Eislaufverband (International Skating Union, ISU) nach Dopingvorwürfen mit Sanktionen belegt worden, gegen die sie in der Folge bis zum CAS rechtlich vorging. Das CAS wies die Anfechtung Claudia Pechsteins jedoch zurück, und auch mit dem gegen das entsprechende CAS-Urteil vor dem Schweizerischen Bundesgericht eingelegten Rechtsmittel blieb die Athletin erfolglos (siehe zur «Causa Pechstein» nur etwa causasportnews vom 1. Oktober 2015 und vom 7. Juni 2016 sowie Causa Sport 2014, 199 ff.). Der «Fall Mutu» seinerseits ist weniger im Licht der allgemeinen (sowie der Medien-) Öffentlichkeit gestanden. Der Professional-Fussballspieler Adrian Mutu war 2004 ebenfalls nach Dopingvorwürfen mit rechtlichen Konsequenzen belegt worden und hatte diese teilweise vor dem CAS angefochten. Wie Claudia Pechstein blieb er jedoch sowohl beim CAS als auch anschliessend beim Schweizerischen Bundesgericht ohne Erfolg. Beide Athleten erhoben schliesslich Beschwerde beim EGMR und rügten hauptsächlich Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese Bestimmung verpflichtet die Konventionsstaaten, die Einhaltung von bestimmten Mindest-Verfahrensgarantien zu gewährleisten und ist unter bestimmten Umständen auch für Verfahren vor Schiedsgerichten relevant.

Der EGMR hat nun der Beschwerde von Claudia Pechstein in einem Punkt stattgegeben: Der Umstand, dass die Verfahren vor dem CAS generell unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, sei mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht vereinbar. In allen übrigen Punkten wies der Gerichtshof sowohl die Beschwerde von Claudia Pechstein als auch diejenige von Adrian Mutu zurück. Die entsprechenden Punkte betrafen einerseits die Frage der Unabhängigkeit des CAS und andererseits diejenige der Unparteilichkeit des CAS. Diesbezüglich stellte der EGMR keine Verstösse gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK fest. Allerdings erging das entsprechende Urteil, das von einer Kammer des EGMR mit sieben Richtern gefällt wurde, nicht einstimmig: Zwei der EGMR-Richterinnen und -Richter – unter ihnen die Richterin aus der Schweiz – stimmten gegen die Feststellung, dass das CAS den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäss EMRK genüge. Wegen des festgestellten Verstosses gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund des Ausschlusses der Öffentlichkeit von den CAS-Verfahren muss die Schweiz Claudia Pechstein – die vor dem EGMR die Zusprechung von Schadenersatz in Höhe von rund vier Millionen Euro verlangt hatte – eine Entschädigung von 8’000 Euro bezahlen. Als Folge des Urteils wird das CAS nun sein Verfahren dahingehend anzupassen haben, dass den Anforderungen an die Öffentlichkeit des Verfahrens, die sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergeben, Genüge getan wird.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s