Funktionäre des Schweizerischen Pferdesportverbandes intern gemassregelt

(causasportnews / red. / 14. Februar 2019) Es ist eher selten, dass sich die interne Justiz eines Sportverbandes gegen ebendiesen Verband stellt, obwohl der nachfolgend geschilderte Sachverhalt durchaus kein Unikum im Sport-Verbandswesen darstellt und solche Konstellationen immer wieder vorkommen. Doch die juristischen Konsequenzen eines derartigen Vorgangs weisen Seltenheitswert auf. Er hat sich unlängst im Schweizerischen Verband für Pferdesport (SVPS), einem Verein nach schweizerischem Recht (Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch) mit Sitz in Bern, zugetragen: Das Verbandsgericht des SVPS – als sog. „unechtes Schiedsgericht“ – hat nach einem rund eineinhalb Jahre dauernden Verfahren gegen vier Mitglieder der Selektionskommission für die Disziplin Endurance (SELKO) Verwarnungen ausgesprochen (Entscheid des Verbandsgerichts SVPS vom 29. Januar 2019 i.S. U.W. c. SELKO SVPS).

Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Selektion der schweizerischen Reiterpaare für die Europameisterschaft Endurance 2017 in Brüssel. Die SELKO hatte die Reiter mit den besten sportlichen Resultaten nicht für diesen Anlass selektioniert, unter Verweis auf die angeblich mangelnde „Teamfähigkeit“ der betreffenden Reiter. Einer der betroffenen Sportler, seines Zeichens mehrfacher Medaillengewinner an internationalen Anlässen in dieser Disziplin, erstattete daraufhin Anzeige gegen die SELKO-Mitglieder bei der Sanktionskommission des SVPS (SAKO). Er warf ihnen „Günstlingswirtschaft“ bei der Selektion vor und verlangte deren Bestrafung durch die SAKO. Nachdem die SAKO eine Sanktionierung der SELKO-Mitglieder Mitte 2018 abgelehnt hatte, gelangte der Anzeigeerstatter mit Beschwerde an das Verbandsgericht.

Das Verbandsgericht hat die Beschwerde des Anzeigeerstatters kürzlich gutgeheissen und den Entscheid der SAKO, das Verfahren gegen die Mitglieder der SELKO einzustellen, vollumfänglich aufgehoben. Es kam zum Schluss, dass die SELKO-Mitglieder bei der Selektion für die EM-Endurance 2017 formelle Verstösse gegen das SELKO-Reglement begangen hätten; insbesondere hätten sie gegen die Bestimmung verstossen, unabhängig zu entscheiden (Art. 2.2 Abs. 2 SELKO-Reglement). Die personellen Verflechtungen innerhalb der SELKO seien derart intensiv gewesen, dass von eigentlichen Unvereinbarkeiten in der SELKO ausgegangen werden müsse. Das Verbandsgericht kritisierte auch den Umstand, dass eine der für die EM-Endurance 2017 selektionierten Reiterinnen die Ehefrau des Vorsitzenden der SELKO war. Es sprach deshalb gegen die vier beteiligten SELKO-Mitglieder (eines davon ist immer noch im Amt) eine Verwarnung gemäss Art. 11.3 Abs. 1 lit. a Anhang 1 des Generalreglements aus. Es verurteilte den SVPS zudem zur Tragung der Verfahrenskosten und sprach dem Anzeigeerstatter eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren aus der Verbandskasse zu.

Der Entscheid des Verbandsgerichts ist insofern bemerkenswert, als er nicht nur die vom Anzeigeerstatter konkret beanstandete Selektion für die EM-Endurance 2017 als rechtswidrig qualifiziert; darüber hinaus bemängelt das Verbandsgericht generell die Art und Weise, wie im SVPS Selektionsverfahren durchgeführt werden. Durch Kriterien, wie „Teamfähigkeit“, welche der SELKO bei der Selektion einen erheblichen Ermessensspielraum belassen würden, vermöchten die Selektionskriterien und -reglemente, so das Verbandsgericht, keine sachlich nachvollziehbaren Entscheide zu gewährleisten und keinen Schutz gegen unfaire Selektionsentscheide zu bieten. Das Verbandsgericht fordert den SVPS daher auf, seine Reglemente entsprechend anzupassen.

Mit dem Entscheid des Verbandsgerichts findet ein Verfahren seinen Abschluss, in dessen Rahmen der Anzeigeerstatter mehrfach auch staatliche Instanzen anrufen musste; auch hatten sich zunächst sowohl die SAKO als auch das Verbandsgericht geweigert, sich der heiklen Angelegenheit anzunehmen. Erst nach zusätzlichen Interventionen des Anzeigeerstatters erfolgte eine materielle Behandlung der Vorwürfe durch die zuständigen Instanzen. Der Entscheid des Verbandsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Für die Betroffenen gilt deshalb nach wie vor die Unschuldsvermutung.

Mehr zu diesem Entscheid, welcher der Redaktion zur Verfügung gestellt wurde, in der nächsten Ausgabe von „Causa Sport“.

Bundesanwaltschaft gegen Fussball: Nun fertig mit Gemütlichkeit…

(causasportnews / red. / 13. Februar 2019) Es ist, wie es fast immer ist: Die Schweizerische Bundesanwaltschaft beginnt Ermittlungen mit allen möglichen Mitteln, wenn es opportun ist auch medienwirksam. Das ist seit Jahren so und nicht nur unter dem jetzigen Bundesanwalt, und nun bekommt es auch der organisierte Fussball zu spüren. Seit 2015 wird gegen Fussball-Funktionäre ermittelt. Die Aktionen, die Auslieferung von Funktionären an die USA und die Eröffnung von Verfahren waren die spätere Folge einer Show, welche die Schweizer Behörden kurz vor dem FIFA-Kongress Ende Mai 2015 in Zürich devot im Auftrag der USA und begleitet von amerikanischen Medien in der Schweiz inszenierten. Nicht nur die zwischen den USA und der zuständigen Schweizer Bundesrätin abgestimmten, unnötigen Verhaftungs-Aktionen in Zürich und später weitere Untersuchungen an verschiedenen Orten der Schweiz verursachten Reputationsschäden zu Lasten des organisierten Fussballs im Allgemeinen und vor allem zum Nachteil des Weltfussballverbandes FIFA. Danach wurden Ermittlungen im „Komplex Fussball“ ausgeweitet, vor allem seit der „Spiegel“ im Herbst 2015 berichtete, dass das sog. „Sommermärchen“ 2006 in Deutschland mehr oder weniger gekauft gewesen sei. Seither ist der WM-Vergabe-Zuschlag an Deutschland zum Thema auch für die Bundesanwaltschaft geworden; doch bis heute hat der Berg nicht einmal eine Maus geboren. Kein Wunder, dass sich nun vor allem ein Beschuldigter der Bundesanwaltschaft gewaltig über die Ermittlungsbehörde des Bundes ärgert: Dr. Theo Zwanziger, ehemaliger Präsident des Deutschen Fussball-Bundes (DFB), kluger, streitbarer Jurist und nicht so leicht einzuschüchtern, beklagt sich derzeit bitterlich, dass man zuerst durch spektakulär ausgebreitete Aktionen und Verlautbarungen durch die Medien getrieben werde – und dann geschehe über Jahre nichts mehr. Die Fakten sprechen für die Sachdarstellung von Theo Zwanziger. Es geht exakt vor allem um eine ominöse Zahlung von 6,7 Millionen Euro, die 2005 erfolgte und gemäss dem „Spiegel“ – zwischenzeitlich durch offenkundig gewordenen Betrugs-Journalismus allerdings selber unglaubwürdig geworden – das „Sommermärchen 2006“ in Deutschland zerstört haben soll. In der Tat mutet es eigenartig an, dass die Umstände einer Zahlung von 6,7 Millionen Euro auch nach mehr als drei Jahren Untersuchung offenbar nicht zu klären sein sollen. Entweder die (Behörden) können oder wollen nicht, lassen sich die Kritikpunkte von Theo Zwanziger zusammenfassen. Nun droht gemäss einem Artikel in der „Neuen Zürcher Zeitung“ von gestern sogar die Verjährung, die für die Tatbestände, die in Frage kommen, Ende April 2020 eintreten könnte. In der Tat stellt sich die Frage, was die Bundesanwaltschaft während mehr als drei Jahren gemacht hat, um den Sachverhalt vor allem um die vieldiskutierte Zahlung, die über die FIFA in Zürich lief, zu erhellen. Und obwohl die Verjährung droht, bleibt mehr als ein Jahr Zeit, um die Vorhalte zur Anklage zu bringen. Natürlich gibt es immer wieder strafprozessuale Klippen im Komplex „Fussball-Ermittlungen“ zu umschiffen, wie unlängst die Entscheidung des Bundesgerichts in einem Entsiegelungsentscheid bezüglich des ehemaligen FIFA-Generalsekretärs zeigte (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2018; 1B_196/2018; vgl. auch causasportnews vom 15. Januar 2019). Dann aber werden Vorgänge im Zusammenhang mit der Bundesanwaltschaft publik, die dem Vertrauen in diese Behörde nicht gerade zuträglich sind: Da treffen sich Exponenten der Behörden mit Fussball-Funktionären in Hotels und Restaurants, werden bezüglich Vorgängen im Rahmen von Ermittlungen nicht einmal (lapidare) Aktennotizen erstellt und scheint den Behörden an medienwirksamen Auftritten und Aktionen eher gelegen zu sein als an in derartigen Untersuchungen notwendiger Knochenarbeit.

Alles in allem ist die Kritik aus Deutschland an den Untersuchungshandlungen wohl berechtigt, vor allem was das zeitliche Element betrifft. Sonderbar ist dabei, dass die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft offenbar inexistent ist. Dieses Gremium amtet formell einigermassen unabhängig nebenbei; ihm gehören jedoch vor allem ausgewählte Vertreter/innen der politischen Parteien, die von der Vereinigten Bundesversammlung bestimmt werden, an; dieselbe Bundesversammlung wählt auch den Bundesanwalt – streng nach Berücksichtigung von politischen Partei-Interessen, wobei markant ist, dass vor allem eine Partei und deren Umfeld im „Komplex Bundesanwaltschaft“ breitgefächert vertreten ist. Offensichtlich ist der Wunsch nach einer starken Bundesanwaltschaft allgemein nicht übermässig gross. Zu denken gibt derzeit vor allem auch der Umstand, dass in den zu untersuchenden Fussball-Fällen bis zur Verjährung immerhin noch mehr als ein Jahr Zeit bleibt. Vielleicht müsste jetzt die Marschrichtung in den Untersuchungen drastisch geändert und von der im „Dschungelbuch“ von Bär „Baloo“ beschworenen Gemütlichkeit abgerückt werden. Man könnte es ja nun mal mit harter Arbeit versuchen; so schwierig dürfte es an sich nicht sein, einen Geldmittelfluss von ein paar Millionen aufzudecken. Wohl aufgeschreckt durch den von Theo Zwanziger erzeugten Druck, scheint die Bundesanwaltschaft ein wenig erwacht zu sein und will nun Ende März den ehemaligen FIFA-Präsidenten Joseph Blatter zur ominösen Zahlung befragen, wie die „Neue Zürcher Zeitung“ heute berichtet. Weshalb nun erst in eineinhalb Monaten, wenn Verjährung droht, dürfte sich (nicht nur) der Mann von der Strasse fragen.

FIS-Präsident im Kreuzfeuer der Kritik

(causasportnews / red. / 11. Februar 2019) Wer weit mehr als 70 Jahre auf dem Buckel hat, seit jeher im organisierten Sport tätig ist und auf viele Funktionärs-Jahrzehnte zurückblickt, darf sich alles leisten, sollte jedoch eines nicht tun: Sich zu „heissen Eisen“ äussern. Und falls doch, sind Themen, Formen und vermittelte Inhalte sorgsam abzuwägen – und klugerweise soll man sich am „Mainstream“ orientieren. Falls nicht, ist einem der „Shitstorm“ sicher.

So erlebt es derzeit der Präsident des Internationalen Skiverbandes (FIS), der Schweizer Gian Franco Kasper. Er hat gemachte Äusserungen wohl teils richtig gedacht, doch dessen kernige Aussagen provozieren seit Tagen einen Sturm der Entrüstung, der, wie heute in den Medien üblich, auch ins Persönliche abgleitet. Wenn sich der FIS-Präsident als Chef einer umweltbelastenden Sport-Maschinerie zum Klimaschutz und zur Vergabe grosser Sportanlässe äussert, jongliert er geradezu mit einer scharfen Bombe. Immerhin reist der Ski-Weltcup-Tross mit hoher zeitlicher Kadenz nicht gerade umweltschonend von Land zu Land, von Kontinent zu Kontinent, und an den Austragungsorten der Ski-Wettkämpfe sind nicht selten künstlich hergestellter Schnee und energieintensive Pistenpräparierungen notwendig. Da hätte der 75jährige Bündner Beweise zum Klimawandel besser nicht gefordert, auch wenn etwa der amerikanische Präsident ungeschmäht Unsinniges zu diesem Thema verbreiten darf; immerhin machten die Amerikaner diesen Mann in der besten Demokratie der Welt zum obersten Staatsdiener. Das macht vieles besser. Funktionär Gian Franco Kaspar hingegen ist der Vorsitzende einer monopolistischen Organisation – deshalb vielleicht die unbedachten Äusserungen zu den Vorzügen von Diktaturen. Apropos Diktatur: Es ist ein Faktum, dass in demokratisch geprägten Ländern die Austragung grosser Sportanlässe nicht mehr mehrheitsfähig ist. Letztmals hat das vor genau zwei Jahren auch der Kanton Graubünden, der Heimatkanton von Gian Franco Kasper, bewiesen, als die Olympia-Kandidatur 2026 von der Bevölkerung abgeschmettert wurde. Hier den Umkehrschluss zu wagen, folglich sei es in Diktaturen einfacher (und man müsse dies allenfalls bei der Vergabe von Sportanlässen berücksichtigen), solche Events zu organisieren, und demnach sei der Sport in Diktaturen besser aufgehoben als in Demokratien, ist natürlich eine eher abwegige Konklusion. Tatsache ist diskussionslos, dass grosse Sportanlässe in den letzten Jahren weitgehend in Ländern durchgeführt wurden, die nicht gerade durch überbordendes, demokratisches Gebaren aufgefallen sind, so etwa Russland mit den Olympischen Winter-Spielen 2014 und der Fussball-WM-Endrunde 2018; das wird auch in Zukunft tendenziell so sein. Ob das nun gut ist oder nicht, ist eine andere Frage. Gian Franco Kasper, der mit seinem Verband derzeit im demokratischen, und nicht als Diktatur bekannten Schweden die Ski-Weltmeisterschaft durchführen lässt, hat sich unglücklich zu Themen geäussert, die ihm nun einen eisigen Wind ins Gesicht blasen lassen. Vielleicht hat er es in der Tat anders gedacht – doch denken und sich äussern sind immer noch zwei verschiedene paar Schuhe – frei nach dem Sprichwort: „fürs Denken kann man nicht henken, nur für’s Äussern“. Geht es um den Skisport und um den zweifelsfrei umweltbelastenden Ski-Weltcup-Tross, hätte der Funktionär durchaus damit zusammenhängende Probleme thematisieren dürfen und können, statt sich unglücklich, heute würde man sagen „populistisch“, zu äussern. So dürfte durchaus auch im organisierten Skisport die Sinnfrage gestellt werden (der sich der Automobil-Rennsport erstaunlicherweise längst entzogen hat), nämlich, ob die in den Augen vieler Menschen unsinnige Renn-Raserei auf Skipisten noch verantwortbar ist. Oder ob Olympische Spiele und Weltmeisterschaften nicht immer am gleichen Ort auszutragen wären. Für eine Sportart wichtig ist letztlich die Medien-Berichterstattung. Wegen der Bedeutung der Medien im Sport fliegt dem bedauernswerten Funktionär aus dem Kanton Graubünden nun auch die öffentliche Meinung um die Ohren.

Claudia Pechstein ohne Beschwerdeerfolg

(causasportnews / red. / 6. Februar 2019) Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) weist in einem soeben bekannt gegebenen Entscheid die Beschwerde der deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen die Schweiz zurück und bestätigt damit die Entscheidung der Dritten Kammer des ERGMR vom 2. Oktober (Urt. v. 4. Februar 2019, Az. 67474/10).

Bei Claudia Pechstein wurden anlässlich der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften 2009 in Norwegen erhöhte Retikulozytenwerte nachgewiesen, worauf sie in der Folge durch die Internationale Skating Union (ISU) wegen Dopings für zwei Jahre gesperrt wurde und dadurch unter anderem die Olympischen Spiele in Vancouver 2010 verpasste. Die Sperre wurde durch den internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne sowie anschliessend das Schweizerische Bundesgericht (BGer) bestätigt. Die Athletin startete daraufhin einen beispiellosen juristischen Kampf gegen die ISU sowie den CAS, dem sie die Qualifikation eines echten, unabhängigen Schiedsgerichts absprach. Obwohl an ihrer Unschuld bald kaum noch Zweifel bestanden (es kann zwischenzeitlich als erstellt gelten, dass die erhöhten Retikulozytenwerte auf eine ererbte Blutzellenanomalie zurückzuführen sind und die 46jährige Sportlerin somit nicht gedopt hat) und selbst der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) die Sperre durch die ISU als vermutlich unbegründet qualifizierte und sich bei Claudia Pechstein offiziell entschuldigte, scheiterte Claudia Pechstein mit ihrer Schadenersatzklage gegen die ISU erneut vor dem CAS und dem BGer. Sie wandte sich daraufhin an die deutschen ordentlichen Gerichte und fokussierte darauf, die Gerichtsbarkeit des CAS, welcher sie sich als Athletin unterworfen hatte, generell in Frage zu stellen. Sie begründete diese Auffassung damit, dass die Richter des CAS von einem Gremium ernannt würden, das massgeblich von den Verbänden bestimmt werde und ihr ein öffentliches Verfahren verwehrt worden sei; ausserdem sei sie gezwungen gewesen, die Schiedsvereinbarung zu akzeptieren. Claudia Pechstein scheiterte mit ihrer Klage zunächst vor dem Landgericht München, konnte dann vor dem Oberlandesgericht München einen (Zwischen)Erfolg erzielen, unterlag jedoch letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, der die Schiedsvereinbarung mit der ISU als freiwillig abgeschlossen und damit gültig erachtete sowie die Unabhängigkeit des CAS nicht in Zweifel zog (vgl. etwa auch causasportnews vom 9. Juni 2016).

Die gegen das Urteil der Karlsruher Richter gerichtete Beschwerde Pechsteins gegen die Schweiz (in der der CAS domiziliert ist) wurde bereits im Oktober vergangenen Jahres von der Dritten Kammer des EGMR zurückgewiesen. Der Gerichtshof erkannte zwar durchaus eine generelle, mögliche Abhängigkeit der CAS-Schiedsrichter von den (Monopol-)Verbänden, wies im konkreten Fall eine Befangenheit des Spruchkörpers in Ermangelung konkreter Hinweise bzw. Substanziierung jedoch ab. In der Verweigerung einer mündlichen Verhandlung hingegen erkannte der EGMR einen Verstoss gegen die EMRK und sprach der Sportlerin eine Entschädigung in Höhe von € 8 000 zu.

Die Grosse Kammer des EGMR bestätigt nun diesen Entscheid der Dritten Kammer und weist insbesondere nochmals darauf hin, dass das Recht auf ein faires Verfahren nicht die Einsetzung von Schiedsgerichten verhindern könne, solange es sich bei diesen um unabhängige und unparteiische Gerichte handle. Dies sei insbesondere auch dann der Fall, wenn der Athlet – wie im konkret zu beurteilenden Fall – praktisch keine andere Wahl habe, als sich der Jurisdiktion des Schiedsgerichts zu unterwerfen; letzteres begründe für sich genommen noch keinen Verstoss gegen die EMRK. In Bestätigung der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, welches dem CAS wiederholt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bescheinigt hat, sieht die Grosse Kammer sodann keine Veranlassung, die Qualifikation des CAS als unabhängiges, echtes Schiedsgericht in Frage zu stellen. Damit endet wohl vorerst das juristische Tauziehen in dieser Angelegenheit (allerdings ist noch eine Verfassungsbeschwerde Pechsteins beim Bundesverfassungsgericht anhängig), und nach dem aktuellen Urteil ist bis auf weiteres davon auszugehen, dass der CAS als ein echtes, unabhängiges Schiedsgericht zu qualifizieren ist, welches die Verfahrensgarantien der EMRK zu gewährleisten im Stande ist.

Steht die FIFA vor einem Umzug nach Paris?

(causasportnews / red. / 4. Februar 2019) Wo Rauch ist, ist auch Feuer- Das ist auch im Sport-Business nicht anders als anderswo. Seit geraumer Zeit hält sich das Gerücht, der Weltfussballverband (FIFA), ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), wolle seinen Sitz von Zürich nach Paris verlegen. Unmittelbarer Grund dafür ist, dass sich FIFA-Präsident Gianni Infantino und Frankreichs Staatspräsident Emmanuel Macron mehr als nur gut verstehen. Beide verbindet in etwa das gleiche Schicksal: Der Politiker aus dem Land des amtierenden Fussball-Weltmeisters verliert immer mehr an Glanz und muss Positives vorweisen, will er langfristig politisch überleben; könnte er die FIFA nach Frankreich holen, wäre ihm Applaus wohl sogar der „Gelbwesten“ („gilets jaunes“) sicher. Der FIFA-Präsident fühlt sich in Frankreich zweifellos wohler als in der Schweiz, in der ihm und seinem Verband seit Jahren ein eisiger Wind insbesondere seitens der Politik ins Gesicht bläst. Ein Umzug würde also nur Sieger hervorbringen. Zwar dementiert der Weltfussballverband einigermassen lau, dass ein Wegzug der FIFA aus Zürich (derzeit) kein Thema sei und begründet dies insbesondere damit, dass Dutzende neu eingestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in eine von der FIFA kürzlich gemietete Geschäftsliegenschaft in der Stadt Zürich dislozieren würden. Auch das FIFA-Museum in Zürich beweise doch, dass der Weltverband in Zürich fest verankert sei. Doch was derzeit im „Gerüchte-Nebel“ an Vermutungen, Mutmassungen und angeblichen Fakten herumschwirrt, hat seit ein paar Tagen eine andere, ernsthaft(er) zu wertende Dimension erhalten: In „Inside Paradeplatz“, einer vielbeachteten, gewichtigen, aber auch umstrittenen Internet-Zeitung aus Zürich, berichtet die Kommunikations-Legende Klaus Stöhlker relativ konkret vom Wegzug der FIFA nach Paris. Pikant an der Story ist, dass Klaus Stöhlker während Jahren der Kommunikations-Berater des ehemaligen FIFA-Präsidenten Joseph Blatter war… Das heisst jedoch im besagten „Fall“ nicht, dass die Geschichte lediglich ein (mittelbarer) (Gift-)Pfeil von Joseph Blatter gegenüber dem jetzigen Amtsinhaber im Home of FIFA beim Zürcher Zoo wäre. In der Tat drängt sich die Frage auf, ob ein Wegzug der vielgeschmähten FIFA aus der Schweiz nicht Sinn machen würde: Der vor allem von linken Politiker/innen stets gebashte Weltverband wäre für die Schweiz kein (angebliches) Reputationsrisiko mehr, zumal die Innovationskraft dieser Politiker/innen dafür sorgen würde, dass die dann fehlenden Gelder nach einem FIFA-Wegzug aus der Schweiz anderweitig generierbar wären. Doch noch ist es nicht soweit, dass der 1904 in Paris gegründete Weltverband aus der Schweiz, in die er 1932 dislozierte, wieder in das Gründungsland zurückkehren wird. Vielleicht sieht die Lage jedoch dann definitiv anders aus, falls Gianni Infantino im Juni erneut zum Präsidenten gewählt werden sollte. Und daran zweifelt an sich niemand.

Tattoos – ein Phänomen mit juristischen Implikationen

(causasportnews / red. / 31. Januar 2019) Tätowierungen, landläufig als „Tattoos“ bezeichnet,  sind gemeinhin dazu da, eine zumindest temporäre Aussenwirkung zu vermitteln und vor allem Aufmerksamkeit zu erzielen. Das war einmal. Heute gehören Tattoos zum Leben wie gestyltes Auftreten. Sie sind längst keine „Assets“ mehr des Kirchweihgewerbes, von Rockern, Seeleuten oder Gestrandeten. Geht es um Tattoos, wird längst die Kunst bemüht; Provokationen laufen derzeit anders ab. Tattoos haben nicht nur alle Gesellschaftsschichten erfasst, sondern auch den Sport bzw. dessen Protagonisten. Nicht nur Durchschnitts- und Freizeitsportler lassen sich Tattoos auf bzw. in die Haut ritzen, sondern auch Top-Shots der Branche. Zwar ist es eher schwer nachvollziehbar, weshalb beispielweise die Fussballspieler Arturo Vidaloder Zlotan Ibrahimovicsich derart mit Tattoos geradezu verunstalten und den Körper eher exzessiv diesem Kunst-Genre widmen; der beste Fussball-Spieler der Welt, Cristiano Ronaldoverzichtet offenbar bewusst auf derartigen Kunst-Kult – und erntet auch wegen dieses Verzichts Bewunderung und Anerkennung. Wer einen solchen Body und derart gutes Aussehen vorweisen kann, darf letztlich auf jeden auch künstlerisch-dekorativ motivierten, endogenen Zusatz verzichten. Das dürfte die Motivation des Portugiesen für den Verzicht auf diese Kunst-Art sein.

Die etablierte Bedeutung der Tattoos in der Gesellschaft und im modernen Sport führt erwartungsgemäss auch zu rechtlichen Implikationen. Wie der US-Korrespondent der „Neuen Zürcher Zeitung“ (NZZ), Jürgen Kalwa, unlängst zu berichten wusste, geben Sportler-Tattoos auch Juristenfutter ab. Es geht um eine urheberrechtliche Frage, welche das Welt-Blatt aus Zürich auf diese Rechtsfrage reduziert: „Wem gehört das Urheberrecht an den Tätowierungen der Athleten, wenn sie in beliebten Computerspielen wie „NBA 2K“ (Basketball), „Fifa“ (Fussball) oder „Madden“ (American Football) vorkommen?“ (NZZ vom 10. Januar 2019). Verfügt also der Tattoo-Künstler über das Urheberrecht oder der Mensch, der den Körper quasi als Basismaterial für diese Kunst-Art hergibt? Oder beide? Oder Unternehmen, die mit Bildern tätowierter Sportler werben? Im Rahmen der Vermarktung eines Sportlers stellt sich diese Frage aktuell und beschäftigt seit geraumer Zeit ein US-Bundesgericht in New York. Tätowierte Sportler/-innen, Tattoo-Künstler und Vermarkter erwarten mit Spannung eine gerichtliche Entscheidung in dieser Sache – nicht nur in den Staaten. Tendenziell dürfte die Rechtslage in etwa so sein, wie es der Basketball-Spieler LeBron James sieht: Er ist der Auffassung, dass die Tätowierungen, die er trägt, einen Teil seiner Identität darstellen. Eine Abbildung ohne Tattoos wäre keine „echte“ Darstellung seiner Person, sagt er. (Quelle: „Neue Zürcher Zeitung“ vom 10. Januar 2019)

Bundesgericht hebt Urteil gegen ehemaligen Xamax-Investor auf

(causasportnews / rbr. / 31. Januar 2019) Der ehemalige Präsident und Eigentümer des Neuchâtel Xamax FC (Schweizer Super League), Bulat Tschagajew, hat vor dem Schweizerischen Bundesgericht obsiegt. Dieses hat das Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg gegen Tschagajew aufgehoben und an dieses zurückgewiesen (Urteil BGer 6B_1269/2017 vom 16. Januar 2019).

Im Jahr 2011 kam Bulat Tschagajew, den meisten bestens in Erinnerung durch seine legendäre, an die gegnerischen Fans gerichtete „Stronzo“-Geste, in die Schweiz und stieg als Investor beim Traditionsverein Neuchâtel Xamax ein. Am 26. Januar 2012, nach nur acht Monaten, wurde über den Verein jedoch der Konkurs eröffnet (Art. 171 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Er verlor daraufhin die Lizenz für die Super League und musste in der 5. Liga einen Neustart vollziehen. 23,6 Millionen Schweizer Franken Schulden hinterliess Bulat Tschagajew damals. Er wurde in Untersuchungshaft gesetzt, kam aber nach vier Monaten gegen Kaution (Art. 238 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO) wieder frei. Im August 2013 verwies ihn der Kanton Waadt des Landes.

Ende September 2017 sprach das Kantonsgericht Neuenburg den Tschetschenen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Veruntreuung von Quellensteuern, versuchten Betruges (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 43 StGB) von drei Jahren; eineinhalb Jahre davon sollten vollzogen werden. Angerechnet wurde ihm zudem die erstandene Untersuchungshaft von 121 Tagen (Art. 51 StGB). Gegen dieses Urteil erhob Tschagajew Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Bulat Tschagajew nun zumindest teilweise gutgeheissen. Es argumentierte, die Vorinstanz müsse genaue Zahlen und Begründungen zur Überschuldung des Fussballklubs liefern. Das Kantonsgericht habe insbesondere nicht aufgezeigt, in welchem Ausmass Neuchâtel Xamax bei der Übernahme durch Bulat Tschagajew zum einen und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über den Verein zum anderen überschuldet gewesen sei. Ferner sei nicht erstellt, welche konkreten Handlungen des Beschuldigten zur Verschlechterung der Finanzlage des Klubs beigetragen hätten.Vom Haken ist Bulat Tschagajew damit freilich noch nicht; das Kantonsgericht Neuenburg wird nun nochmals ein Urteil in dieser Sache fällen. Dieses unterliegt danach wiederum der Beschwerde an das Bundesgericht.

Des Boxers Freud‘, der Juristen Leid…

(causasportnews / red. / 29. Januar 2019) Es hätte der sport-juristische Prozess-Knüller des noch jungen Jahres werden können, doch nun ist der Vorgang kürzlich (einstweilen) juristisch unspektakulär zu Ende gegangen: Der „Doping-Prozess“ um den deutschen Professional-Boxer Adnan Catic, alias Felix Sturm. Mangels hinreichenden Tatverdachts lehnte die zuständige Strafkammer des Landgerichts Köln die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil mit einer Verurteilung nicht zu rechnen sei. Den Ausgang dieses Verfahrens haben Juristen interessiert entgegen gesehen; doch aus einer materiell-rechtlichen Beurteilung wird nun nichts. Zumindest einstweilen nicht. Die Staatsanwaltschaft wird gegen den Entscheid des Gerichts offensichtlich Beschwerde einlegen. Affaire à suivre.

2016 wurde Felix Sturm nach einem gewonnen WM-Kampf positiv auf das Steroid Stanozolol getestet. Dies brachte ihm eine Anklage ein wegen Selbstdopings, Teilnahme an einem Wettkampf unter Selbstdoping und gefährlicher Körperverletzung. Insbesondere der letztgenannte Anlagepunkt sorgte für juristische Spannung, weil seitens des Gegners eines Doping-Delinquenten hierfür keine stillschweigende Einwilligung in Verletzungen, wie sie in dieser Kampfsportart üblich sind, angenommen werden könne. Ein integer antretender Gegner dürfe davon ausgehen, dass (auch) sein Kontrahent fair und unmanipuliert in den Kampf steige (vgl. dazu gesamthaft causasportnews vom 14. Dezember 2018). Obwohl bei Felix Sturm ein positives Test-Ergebnis vorliegt, soll ein einige Zeit nach dem Fight eingeholtes Gutachten zum Schluss gekommen sein, dass keine doping-relevanten Spuren vorhanden seien. Die Konstellation erinnert zwangsläufig an den „Fall Baumann“ mit der berühmten „Zahnpasta-Theorie“. Wie dem (im Moment) auch sei: Die Juristen bedauern, dass in dieser speziellen Causa kein Urteil ergehen wird, doch den betroffenen Felix Sturm freut’s. Der 39jährige Leverkusener plant nach dreijähriger Wettkampfpause nun jedenfalls ein Ring-Comeback. Antreten will er gegen den fast gleichaltrigen Ex-Weltmeister Arthur Abraham. Mehr dazu in der Ausgabe 1/2019 von „Causa Sport“.

Geringe Geldstrafe für PSG im «Racial Profiling»-Fall

(causasportnews / ds. / 25. Januar 2019) Der Ligaverband Frankreichs büsst den französischen Spitzenklub Paris Saint-Germain (PSG) mit 100 000 Euro. Dem Fussball-Krösus im Land des Weltmeisters wurde vorgeworfen, bei der Bewertung von Talenten zwischen 2013 und 2018 sogenanntes ethnisches Profiling vorgenommen zu haben. „Schuld“ an diesem Vorgang waren aber offenbar „nur“ Scouts des von Katar alimentierten Klubs. Diese verlangten bezüglich der Herkunft jungen Spieler Angaben, ob sie „Französisch“, „Maghrebinisch“, „Schwarzafrikanisch“ oder „von den Antillen“ seien. Diese Kategorisierung hatte offensichtlich nichts mit den spielerischen Qualitäten der Fussballspieler zu tun; es ging wahrscheinlich um reine Rassen-Einteilung. In Frankreich ist es grundsätzlich nicht gestattet, einsehbare Daten bezüglich ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten zu erheben, so dass diese Vorgänge wohl gegen französisches Recht verstossen. Die Führung von PSG stellte sich bezüglich dieser Praktiken unwissend und behauptete, dass die Scouting-Abteilung von sich aus so gehandelt und den Vorstand darüber nicht in Kenntnis gesetzt habe. In der Vorstands-Etage wurde sogar behauptet, die eigenmächtig handelnden Scouts hätten den Vorstand und den Klub auf diese Weise betrogen. Der Disziplinarkommissar der französischen Liga folgte offenbar dieser Argumentation und erklärte, PSG könne nicht nachgewiesen werden, die Informationen über ethnische Zugehörigkeit zu diskriminierenden Zwecken verwendet zu haben. Es handle sich eher um eine „individuelle Unbeholfenheit und kollektive Nachlässigkeit“ einzelner Scouts im Umfeld des Klubs. So wurde nun der Klub mit einer für ihn symbolischen Busse belegt. 100 000 Euro sind für den wirtschaftlich potenten Klub etwa so wie ein Bussenbescheid für Durchschnittsbürger nach erfolgtem Falschparkieren. Die gute Nachricht: Wenigstens bleibt der Slogan „say no to racism“ weiterhin aktuell.

Legkov bleibt Olympiasieger – neuerliche Niederlage für das IOC

(causasportnews / rbr. / 21. Januar 2019) Das Schweizerische Bundesgericht hat das neueste und wohl letzte Kapitel in der „russischen Doping-Saga“ geschrieben: Es hat die Beschwerde des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) gegen einen Schiedsspruch des Sportschiedsgerichts CAS (Court of Arbitration for Sport, Lausanne) mit Urteil vom 18. Januar 2019 abgewiesen. Der Schiedsspruch, welcher den russischen LangläuferAlexander Legkovbetraf, behält damit seine Gültigkeit.

Am 1. Februar 2018 hatte der CAS seine Entscheidungen in 39 Fällen russischer Wintersportler bekanntgegeben, u.a. auch zu Alexander Legkov. Er war im November 2017 – wie seine Kollegen – von der Disziplinarkommission des IOC wegen Dopingvergehen im Rahmen der Olympischen Winterspiele 2014 in Sotschi disqualifiziert und für alle künftigen Olympischen Spiele gesperrt worden. Ihm wurden auch seine beiden Medaillen (Silber mit der 4×10-Kilometer Staffel und Gold in den 50 Km Einzel) aberkannt. Gegen diese Entscheidung rief der Athlet – wie 41 weitere – den CAS an. Dieses hob die Sanktion der IOC-Disziplinarkommission auf und sprach Alexander Legkov vom Vorwurf der Dopingvergehen frei. Am 23. April 2018 legte der CAS schliesslich die begründete Entscheidung vor (s. die Analyse des CAS-Entscheids in Causa Sport 2/2018, 135 ff.). Dagegen erhob das IOC Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 ff. und Art. 77 des Bundesgerichtsgesetzes).

Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen; die Begründung der Entscheidung liegt allerdings nicht vor. Angesichts der traditionell zügigen Entscheidredaktion beim Bundesgericht ist sie wohl in den kommenden Wochen zu erwarten. Im anderen Verfahren, in dem der CAS am 23. April 2018 seine begründete Entscheidung veröffentlicht hatte (Bobpilot Aleksandr Zubkov; s. ebenfalls CaS 2/2018, 135 ff.), hatte das IOC auf eine Beschwerdeerhebung verzichtet. Der Entscheid der IOC-Disziplinarkommission betreffend Zubkov wurde vom CAS zwar (ebenfalls) teilweise aufgehoben; der CAS erkannte jedoch im Ergebnis auf eine Verletzung von Antidopingvorschriften und disqualifizierte bzw. sperrte den Athleten. Damit gab sich das IOC zufrieden.

Die Tragweite des vorliegenden Urteils geht über die Entscheidung eines Einzelfalls hinaus, hat der CAS doch noch in weiteren 38 Fällen entschieden. Die begründeten Urteile in diesen Fällen liegen jedoch noch nicht vor bzw. es ist davon auszugehen, dass der CAS mit deren Veröffentlichung zuwartete, bis der Entscheid des Bundesgerichts über den Pilotfall vorlag. Es ist zu erwarten, dass der CAS die weiteren Urteile nun zeitnah veröffentlichen wird. Das IOC kündigte seinerseits an, gegen die 27 weiteren Fälle, in denen der CAS auf Freispruch entschied, nicht nochmals Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen (obwohl diese Möglichkeit selbstverständlich bestünde). Mehr zu diesem Urteil in der nächsten Ausgabe von Causa Sport (1/2019).