Bundesgericht hebt Urteil gegen ehemaligen Xamax-Investor auf

(causasportnews / rbr. / 31. Januar 2019) Der ehemalige Präsident und Eigentümer des Neuchâtel Xamax FC (Schweizer Super League), Bulat Tschagajew, hat vor dem Schweizerischen Bundesgericht obsiegt. Dieses hat das Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg gegen Tschagajew aufgehoben und an dieses zurückgewiesen (Urteil BGer 6B_1269/2017 vom 16. Januar 2019).

Im Jahr 2011 kam Bulat Tschagajew, den meisten bestens in Erinnerung durch seine legendäre, an die gegnerischen Fans gerichtete „Stronzo“-Geste, in die Schweiz und stieg als Investor beim Traditionsverein Neuchâtel Xamax ein. Am 26. Januar 2012, nach nur acht Monaten, wurde über den Verein jedoch der Konkurs eröffnet (Art. 171 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Er verlor daraufhin die Lizenz für die Super League und musste in der 5. Liga einen Neustart vollziehen. 23,6 Millionen Schweizer Franken Schulden hinterliess Bulat Tschagajew damals. Er wurde in Untersuchungshaft gesetzt, kam aber nach vier Monaten gegen Kaution (Art. 238 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO) wieder frei. Im August 2013 verwies ihn der Kanton Waadt des Landes.

Ende September 2017 sprach das Kantonsgericht Neuenburg den Tschetschenen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Veruntreuung von Quellensteuern, versuchten Betruges (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 43 StGB) von drei Jahren; eineinhalb Jahre davon sollten vollzogen werden. Angerechnet wurde ihm zudem die erstandene Untersuchungshaft von 121 Tagen (Art. 51 StGB). Gegen dieses Urteil erhob Tschagajew Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Bulat Tschagajew nun zumindest teilweise gutgeheissen. Es argumentierte, die Vorinstanz müsse genaue Zahlen und Begründungen zur Überschuldung des Fussballklubs liefern. Das Kantonsgericht habe insbesondere nicht aufgezeigt, in welchem Ausmass Neuchâtel Xamax bei der Übernahme durch Bulat Tschagajew zum einen und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über den Verein zum anderen überschuldet gewesen sei. Ferner sei nicht erstellt, welche konkreten Handlungen des Beschuldigten zur Verschlechterung der Finanzlage des Klubs beigetragen hätten.Vom Haken ist Bulat Tschagajew damit freilich noch nicht; das Kantonsgericht Neuenburg wird nun nochmals ein Urteil in dieser Sache fällen. Dieses unterliegt danach wiederum der Beschwerde an das Bundesgericht.

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