
(causasportnews / rbr. / 14. Dezember2018) Ein aus rechtlicher Sicht nicht ganz alltäglicher Fall wird demnächst das Landgericht (LG) Köln beschäftigen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat dort Mitte November 2018 gegen den ehemaligen Profiboxer und fünffachen Weltmeister (Supermittelgewicht) Felix Sturm (Künstlername) Anklage wegen Selbstdopings, Teilnahme an einem Wettkampf unter Selbstdoping und gefährlicher Körperverletzung erhoben.
Felix Sturm hatte am 20. Februar 2016 in Oberhausen gegen den Russen Fjodor Tschudinow gekämpft und nach Punkten gewonnen. Nach dem Kampf war er positiv auf das Anabolikum Hydroxy-Stanozolol getestet worden. Sowohl die A- als auch die B-Probe fielen positiv aus. Felix Sturm legte daraufhin seinen Titel im Oktober 2016 nieder und bestritt seither keine Kämpfe mehr. Gesperrt wurde er bislang allerdings – weder vom Weltverband WBA noch vom Bund Deutscher Berufsboxer BDB – nicht.
Während sich die beiden ersten Anklagepunkte auf das am 18. Dezember 2015 in Kraft getretene „Gesetz gegen Doping im Sport“ (Anti-Doping-Gesetz, AntiDopG) abstützen (§§ 3 f. AntiDopG) und an sich unproblematisch sind, lässt der dritte Anklagepunkt – gefährliche Körperverletzung nach § 224 des Strafgesetzbuches (StGB) – doch einigermassen aufhorchen. Herkömmlicherweise gehen Rechtsprechung und Lehre davon aus, Körperverletzungen in Kampfsportarten wie Boxen seien durch die Einwilligung des Gegners gedeckt und damit grundsätzlich weder widerrechtlich noch strafbar. Die Staatsanwaltschaft Köln ist nun der Auffassung, dass diese Einwilligung in Verletzungen durch den Gegner unter der stillschweigenden Bedingung bzw. Voraussetzung erteilt wird, dass Chancengleichheit besteht undinsbesondere der Gegner keine unerlaubten leistungssteigernden Substanzen zu sich nimmt. Tut der Gegner dies dennoch, so sollen die Einwilligung ungültig und auf diese Weise zugefügte Körperverletzungen strafbar sein. Der Strafrahmen bei gefährlicher Körperverletzung beträgt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar. Bei Selbstdoping liegt der Strafrahmen bei Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Die Anklageschrift wurde dem Beschuldigten zugestellt, der nun Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Ein Entscheid der zuständigen Kammer des Landgerichts, ob und mit welchen Anklagepunkten das Hauptverfahren eröffnet wird, steht derzeit noch aus. Mit einer Gerichtsverhandlung ist frühestens im Verlauf des nächsten Jahres zu rechnen. Für Felix Sturm gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.