
Von der Europäischen Kommission droht den Sportverbänden mal wieder Ungemach
(causasportnews / red. / 2. Oktober 2016) Der internationale Eislaufverband (International Skating Union, ISU) hat kürzlich unerfreuliche Post von der Europäischen Kommission bekommen. Diese hat – nach nunmehr fast einem Jahr (siehe schon Causa Sport News vom 18. Oktober 2015) – ihre ersten Abklärungen zur Frage der Vereinbarkeit bestimmter Regelungen der ISU mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union (EU) abgeschlossen, und zwar mit einem negativen Resultat. Nach der – zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich vorläufigen – Einschätzung der Kommission verstossen die Bestimmungen in den ISU-Regularien über die Teilnahme von Athletinnen und Athleten an von der ISU nicht anerkannten Veranstaltungen gegen das EU-Kartellrecht.
Ausgelöst wurde das Verfahren vor der Europäischen Kommission durch eine Beschwerde zweier niederländischer Eisschnellläufer, die an einem überwiegend kommerziellen Interessen dienenden, von der ISU offiziell nicht anerkannten Rennen teilnehmen wollten. Ihnen drohte – nach eigener Darstellung – im Fall einer solchen Teilnahme der Ausschluss von ISU-Wettbewerben und u.U. sogar von den Olympischen Spielen. Die Europäische Kommission hat die massgeblichen Regeln der ISU nun einer ersten Begutachtung unterzogen und ist zum Ergebnis gekommen, dass der Eislaufverband seine Monopolstellung missbrauche, wenn er den seiner Zuständigkeit unterstellten Athletinnen und Athleten faktisch jede Teilnahme an nicht anerkannten Wettbewerben untersage. Dadurch würde einerseits die unternehmerische Freiheit der Sportler übermässig eingeschränkt und andererseits verhindert, dass neue Marktteilnehmer Eisschnelllauf-Wettbewerbe ausrichten.
Die Haltung der Europäischen Kommission hat mitunter zu Reaktionen geführt, die bereits das Ende des sog. „Ein-Platz-Prinzips“ im organisierten Sport (zumindest für den Bereich der EU) nahen sehen. Nach diesem Grundsatz wird eine Sportart in einem bestimmten geografischen Raum jeweils nur durch einen einzigen Verband offiziell vertreten. So wird z.B. vom Internationalen Olympischen Komitee für jedes Land jeweils nur ein Nationales Olympisches Komitee anerkannt, das Athletinnen und Athleten zu den Olympischen Spielen melden kann. Sollte sich die ISU-Regelung vor dem Hintergrund des EU-Wettbewerbsrechts tatsächlich als unhaltbar erweisen, könnte das „Ein-Platz-Prinzip“ durchaus unter Druck geraten. Dass es letztlich so weit kommt, erscheint derzeit indessen alles andere als sicher. „Sollte die ISU-Regelung wirklich so ausgestaltet sein, wie es jetzt von der Europäischen Kommission dargestellt wird, könnte sie wettbewerbsrechtlich in der Tat problematisch sein“, schätzt Dr. Remus Muresan, Europarechtsexperte in der auf Sportrecht spezialisierten Kanzlei Scherrer Jenny & Partner, die Situation ein. Er weist aber auch darauf hin, dass derzeit keineswegs klar sei, ob die Einschätzung der Kommission zutreffend ist. Remus Muresan hat insbesondere Zweifel daran, ob die EU-Wettbewerbshüter die einschlägigen ISU-Regelungen in ihrer tatsächlichen Tragweite vollumfänglich korrekt erfasst hätten: „Das entsprechende Konzept im ISU-Regelwerk ist durchaus komplex, hier müssen zahlreiche verschiedene Bestimmungen in Bezug zueinander gesetzt werden, und erst dann können die Auswirkungen auf den Wettbewerb geprüft werden“. Gemäss dem Europa- und Sportrechtsexperten ist die ISU jetzt gefordert, der Europäischen Kommission die relevanten verbandsrechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen hinreichend klar darzulegen: „Was die Kommission jetzt braucht, sind keine extensiven wettbewerbsrechtlichen Ausführungen, sondern eine vollständige und verständliche Darstellung der sportspezifischen Fakten und Zusammenhänge“. Dazu hat die ISU nun Gelegenheit: Nach der Mitteilung durch die Kommission kann sie sich schriftlich zu dieser äussern und auch eine Anhörung beantragen, in der sie gegenüber Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden zu der Sache Stellung nimmt. Anschliessend wird die Kommission eine förmliche Entscheidung treffen, gegen die dann wiederum Rechtsmittel beim Gericht sowie bei Gerichtshof der EU eingelegt werden kann. Das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist mithin noch lange nicht gesprochen.

(causasportnews / red. / 30. September 2016) Was die „Third Party Ownership“-Regelung im organisierten Fussball bedeutet, wissen praktisch nur Insider. Gemäss juristischer Literatur lässt sich etwa ein Financier ausserhalb eines Fussballklubs für das Zurverfügungstellen finanzieller Mittel bspw. Rechte an einem Fussballspieler abtreten oder einen Anteil an einer Transferentschädigung im Falle seines Weitertransfers versprechen (vgl. dazu Urs Scherrer / Remus Muresan / Kai Ludwig, Sportrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, 112). Wenn Dritte einem Klub finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, wollen Sie dafür eine Gegenleistung – alles andere wäre „Mäzenatentum“. Weil sich der Fussball selten selber finanziert, müssen oft Dritte dafür einstehen. Drittfinanzierungs-Modelle seien gängig und für das Überleben von Klubs immer wieder notwendig, wird vor allem von Klubseite argumentiert. Die Sportverbände sehen das allerdings anders. Darauf, dass bspw. durch (gewisse) Drittfinanzierungen die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährdet werden könne, weisen die Sportverbände, vor allem die FIFA, immer wieder hin und haben deshalb entsprechende Regulierungen vorgenommen und Verbote erlassen (vgl. dazu das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern sowie Peter W. Heermann, Rechtliche Bewertung der geplanten Untersagung von Third-Party-Ownerships, Causa Sport 2013, 21 ff.). Verbote verleiten allerdings oft zu Umgehungen, was im Bereich der „Third Party Ownerships“ nach Auffassung insbesondere von Sport-Finanzexperten gang und gäbe ist und wie auch das Beispiel des englischen Nationaltrainers Sam Allardyce zeigt. Der nach nur 67 Tagen im Amt vor wenigen Tagen entlassene Nachfolger von Roy Hodgson ist durch heimliche Filmaufnahmen überführt worden, wie er vor angeblich asiatischen Investoren, die sich letztlich als Journalisten entpuppten, ausgiebig die Möglichkeiten der Verbotsumgehung erörterte. Zudem soll er eingewilligt haben, mit den angeblichen Investoren einen Beratervertrag über 460 000 Euro abzuschliessen. Damit ist bewiesen, dass auch Nationaltrainer, von denen immer eine besondere Vorbildfunktion erwartet wird, vor Geldgier und unethischem Verhalten nicht gefeit sind. Die von der Englischen Football Association (FA) nach Roy Hodgson favorisierte Verlegenheitslösung mit Sam Allardyce erwies sich somit nach kürzester Zeit als veritabler „Rohrkrepierer“.

(causasportnews / rbr. / 22. September 2016) Trotz striktem und jedermann bekanntem Verbot werden in Fussballstadien immer wieder Knallkörper und anderes Spreng- oder pyrotechnisches Material gezündet (s. zu einem vergleichbaren Sachverhalt
(causasportnews / red. / 20. September) Sportlich ganz unten, aber juristisch ganz oben – das trifft auf den deutschen Fussballklub SV Wilhelmshaven nun tatsächlich zu (siehe schon 
Franz Beckenbauer, von dem natürlich an dieser Stelle die Rede ist, erlebt im Moment seinen Abstieg vom Thron. Oder den Sturz. „Wir wollen Euch scheitern sehen“, hat der Philosoph Alexander Görlach einmal geschrieben. Damals ging es um den Sturz des Bundespräsidenten Christian Wulff, der von den Medien regelrecht weggeschrieben wurde. Nun wird der „Kaiser“ zum aktuellen Medienopfer. Dieselben Medien, welche den Worten des Kaisers während Jahrzehnten andächtig und hörig gelauscht und diese durchwegs unreflektiert weitergetragen haben. Direkt oder indirekt. Vor lauter Kolumnen-Schreiben wurde „Kaiser Franz“ sogar Schlafmanko beschert. So wandte sich der „Kaiser“ in den Blättern, die ihn nun scheitern sehen wollen, an seine Untertanen. Alles konnte, durfte und musste er beurteilen und kommentieren – sein Rat war Befehl für die ganze Nation. Ein Hinterfragen gab es nie. Doch jetzt scheint fertig lustig. Als moralische Instanz hat der „Kaiser“, der mit der Ethik salopp umgegangen sein soll, abgedankt. Obwohl er, das Monument, als unantastbar galt. Aber mit Moral ist nicht zu spassen. Es folgt deshalb nun die gesellschaftliche Ächtung. Das Glück scheint den 71-Jährigen definitiv verlassen zu haben. Obwohl er sich das und der (Sport-)Welt bei jeder sich bietenden Gelegenheit immer wieder gewünscht hat. Nicht Gesundheit – diese scheint ihm zumindest partiell ebenfalls abhandengekommen zu sein. Wie sagte er es einmal so schön: „Man muss sich Glück, nicht Gesundheit, wünschen. Auf der „Titanic“ waren alle gesund, aber sie hatten kein Glück.“. Im Moment scheint es dem demontierten Kaiser an beidem zu fehlen.
