(causasportnews / red. / 13. September 2016) Geht es um die ideale Rechtsform für Sportklubs, bildet dieses Thema in der Regel höchstens einen Diskussions-Streitpunkt unter Fach-Juristen. Für einmal ist aber alles anders: Die Ursache hierfür hat ein deutscher Rechtsprofessor gesetzt, der beim Amtsgericht München einen Antrag bezüglich des allseits bekannten eingetragenen Vereins (e.V.) Bayern München auf Löschung aus dem Vereinsregister gestellt haben soll, wie verschiedenen Medien zu entnehmen ist. Weshalb Bayern München? Und weshalb überhaupt ein solcher Antrag? Zweifelsfrei würde ein derartiges Vorgehen kein grosses Aufsehen erregen, wenn es einen beliebigen Verein betreffen würde. Bayern München bietet natürlich Gewähr dafür, dass ein so inszeniertes Verfahren auf die gewünschte Aufmerksamkeit stösst. Die Öffentlichkeit hat denn auch bereits vom Vorgang gebührend Kenntnis genommen. Der Antragsteller, dessen Motive für das Verfahren nicht bekannt sind, will mit seiner juristischen Intervention vor allem erreichen, dass die Grundsatzfrage gerichtlich beantwortet bzw. geprüft wird, weshalb die Organisationsform des Vereins für Millionenunternehmen im Sport, wie eben den FC Bayern München, zulässig sein soll. Im Weiteren stösst sich der Antragsteller offenbar daran, dass einzig die Vereinsform die Basis-Organisationsform im organisierten Fussballsport ist. Die juristische Intervention des Professors würde ein Erdbeben im organisierten Sport auslösen, wenn dem Antrag Erfolg beschieden wäre; das ist allerdings zu bezweifeln. Einmal betreiben in Grossklubs nicht nur hochbezahlte Professionals den Fussballsport. Im Rahmen der Vereine sind meist viele Feierabend-Kicker aktiv.

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Den Gegebenheiten des Professional-Sports werden zudem Konstrukte gerecht, die als Kombination von Vereinen und Kapitalgesellschaften („Doppelgesellschaften“) bestens funktionieren. Geradezu abwegig ist die oft geäusserte Auffassung, mit der Vereinsform würden durch Klubs (zu stark und dadurch unzulässigerweise) wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Auch wenn der Antrag wohl kaum Erfolgschancen haben dürfte, wird eine Entscheidung des Münchner Amtsgerichts mit einiger Spannung erwartet – insbesondere deshalb, weil eben der FC Bayern Zielscheibe des Begehrens ist.
Juristische Attacken gegen den Verein mit idealer Zweckausrichtung im organisierten Sport sind aber nicht nur in Deutschland zu verzeichnen. Auch in der Schweiz wird die Problematik immer wieder diskutiert, ob sich Professional-Klubs der adäquaten Rechtsform bedienen, wenn sie als Vereine (allenfalls in Kombination mit Kapitalgesellschaften) auftreten. In dieser Diskussion wird aber immer wieder übersehen, dass ideale Vereine durchaus mit wirtschaftlichen Mitteln nicht-wirtschaftliche Zwecke verfolgen dürfen.