Widerrufene Bewährung bei sanktioniertem „Problem“-Fussballklub

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DFB-Bundesgericht: Neue Praxis zu Bewährungsstrafen

(causasportnews / red. / 28. September 2016) Immer wieder werden Fussball-Klubs nach Verfehlungen von Fans aus dem Klubumfeld sanktioniert. Zu diesen „Problem“-Fussballklubs gehört auch der 1. FC Magdeburg e.V., der wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern wiederholt sanktioniert wurde. So auch vom Sportgericht des Deutschen Fussball-Bundes (DFB) im Juni dieses Jahres. Die 3. Liga-Mannschaft des FC Magdeburg wurde vom DFB-Sportgericht wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe belegt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der DFB-Kontrollausschuss legte gegen dieses Urteil Berufung beim DFB-Bundesgericht ein und erhob eine weitere Anklage beim Sportgericht wegen eines erneuten Vorfalls während der Bewährungszeit. Dieses widerrief in einer Grundsatzentscheidung die Strafaussetzung zur Bewährung, wie der nun vorliegenden Urteilsbegründung entnommen werden kann (Urteil des DFB-Bundesgerichts vom 17. August 2016; Entscheidung 1/2016/2017).

Das Bundesgericht unter dem Vorsitz von Achim Späth, im Zivilberuf Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart,  entwickelte dabei in Analogie zum staatlichen Strafrecht eine Widerrufspraxis, die künftig im Rahmen der DFB-Sanktionspraxis angewendet werden dürfte. Unbelehrbare Klubs, welche insbesondere ihre Anhänger nicht unter Kontrolle haben, können jedenfalls in Zukunft kaum damit rechnen, dass Sanktionen talis qualis zur Bewährung ausgesetzt werden bzw. gewährte Bewährungen nicht widerrufen werden, wenn es z.B. während der Bewährungszeit erneut zu Zuschauer-Fehlverhalten kommt.

Unterstrichen wird in der Entscheidung die gängige Praxis, dass Klubs für das unsportliche Verhalten ihrer Anhänger gemäss DFB-Rechts- und Verfahrensordnung verantwortlich sind; die verschuldensunabhängige Zurechnung von Fehlverhalten von Anhängern eines Klubs zum entsprechenden Klub wurde vom Internationalen Sportschiedsgericht (CAS) mehrfach bestätigt. Das DFB-Bundesgericht lehnte sich bei der Beurteilung der Frage des Widerrufs von auf Bewährung ausgesetzte Sanktionen an das staatliche Strafrecht an. So erkannte es, dass bei Prognoseentscheidungen bezüglich des Widerrufs einer Bewährung besondere Umstände vorliegen müssten, um ausnahmsweise von einem Wiederruf der Bewährung abzusehen, falls es zu einer neuerlichen sportstrafrechtlichen Verfehlung innerhalb der Bewährungszeit komme. Die vom DFB-Sportgericht eingeräumte Bewährung bezüglich der ausgefällten Sanktion wurde vom DFB-Bundesgericht widerrufen, weil in Bezug auf das Verhalten der Anhänger des 1. FC Magdeburg, die immer wieder vereinsschädigend auftreten, keine positive Prognose gestellt werden könne.

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