BGH: Fussballklub darf Geldbusse auf Zuschauer abwälzen

500px-hazard_e-svg(causasportnews / rbr. / 22. September 2016) Trotz striktem und jedermann bekanntem Verbot werden in Fussballstadien immer wieder Knallkörper und anderes Spreng- oder pyrotechnisches Material gezündet (s. zu einem vergleichbaren Sachverhalt Causa Sport News vom 9. Juni 2015). Die Klubs, in deren Stadion dies geschieht bzw. deren Anhänger solches tun, werden von den Verbänden hierfür regelmässig mit empfindlichen Sanktionen belegt. Dieses Schicksal widerfuhr unlängst auch dem deutschen Fussballklub 1. FC Köln. Anlässlich eines Meisterschaftsspiels (damals noch in der 2. Bundesliga) gegen den SC Paderborn 07 vom 9. Februar 2014 zündete ein Zuschauer im Stadion einen Knallkörper und verletzte dadurch sieben Personen. Der 1. FC Köln wurde wegen dieses Vorfalls vom DFB-Sportgericht u.a. mit einer Geldstrafe von € 50‘000 belegt. Dem Klub gelang es, den fehlbaren Zuschauer zu identifizieren und verlangte von diesem, nachdem er die Geldstrafe bezahlt hatte, € 30‘000 als Schadenersatz.

Anders als zuvor das Landgericht Köln wies das Oberlandesgericht Köln die Schadenersatzklage des Klubs mit der Begründung ab, zwischen der Verletzung des Zuschauervertrags durch den Beklagten und der Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB fehle es am erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Dass der Verein für Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen habe und dementsprechend mit Verbandsstrafen belegt werden könne, unterfalle nicht dem Schutzzweck der vom beklagten Zuschauer verletzten Pflichten.

Der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) folgte dieser Argumentation nicht und bejahte die Schadenersatzpflicht des Zuschauers gegenüber dem Klub (BGH, Urteil vom 22. September 2016, VII ZR 14/16). Das Zünden und Werfen eines Knallkörpers stelle eine Störung der Durchführung des Fussballspiels dar; für die daraus folgenden Schäden habe der fehlbare Zuschauer zu haften und sie zu ersetzen. Die gegenüber dem Klub ausgesprochene Geldstrafe sei kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden; vielmehr sei sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt worden. Damit muss nun das Oberlandesgericht Köln nochmals über die Sache befinden und insbesondere die weiteren Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs prüfen. Somit wird sich erst nach einem neuerlichen Urteil der Berufungsinstanz zeigen, ob der 1. FC Köln mit seinem Begehren letztendlich erfolgreich ist.

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