(causasportnews / red. / 10. Oktober 2019) Schon einige Male wurden Strafgerichte nach schweren Fouls auf Sportplätzen tätig – erinnert sei etwa an die Vorgänge „Chapuisat/Favre“, „Rieder/Zaugg“, „Wieser/Yapi“ (Fussball) oder „Miller/McKim“ sowie „Antisin/Malkow“ (Eishockey); im deutschen Fussball ging die Verletzung in die Sportrechts-Geschichte ein, die 1981 dem damaligen Spieler von Arminia Bielefeld, Ewald Lienen, von Norbert Siegmann (Werder Bremen) im Kampf um den Ball zugefügt worden war; die Medien sprachen von der „hässlichsten Wunde, die je geschlagen wurde“. Für den Beschuldigten hatte die Attacke mangels Verletzungsvorsatzes keine strafrechtlichen Konsequenzen (Urs Scherrer, Sportrecht – Fälle aus der Praxis, 1984; vgl. zur Thematik allgemein Urs Scherrer / Remus Muresan / Kai Ludwig, Sportrecht – Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 301 f.). Nun steht der nächste Strafrechtsfall aus dem Sport vor der Beurteilung. Betroffen ist diesmal die Sparte „Handball“. Beurteilungsgegenstand ist ein Foul, welches der tschechische Spieler Milan Skvaril (HSC Suhr Aarau) gegenüber Nicolas Raemy (Wacker Thun) im April dieses Jahres begangen hatte. Der Thuner Akteur, der bei der Aktion verletzt wurde und für zwei Spiele aussetzen musste, reichte eine Strafanzeige ein, was Ermittlungen auslöste – und nun zu einer strafrechtlichen Beurteilung führen wird. Der Anzeigeerstatter ist der Auffassung, mit dieser Attacke sei eine „rote Linie“ überschritten worden und der Tscheche habe ihn vorsätzlich verletzt. Die Beurteilung dieses Fouls mit seinen Folgen obliegt nun dem zuständigen Strafgericht.-
Wie üblich in solchen Fällen, wird die Diskussion entfacht, ob Straftaten, die auf einem Sportplatz begangen werden, (auch) strafrechtlich beurteilt werden sollen; dass sie es, falls die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, müssen, ist hinlänglich bekannt. Vereinsrechtlich ist Milan Skvaril von der Handball-Verbandsjustiz sanktioniert worden (nach der „roten Karte“ im Spiel wurde er letztlich für eine Partie gesperrt). Die Forderungen in den Medien, mit einem Sanktionsentscheid solle es bei derartigen, offenbar nicht so schweren Fouls (wie hier offenbar im Fall Skvaril/Raemy), sein Bewenden haben, werden die beiden poenalen Ebenen verkannt. Sanktioniert ein Verband eine solche Aktion, entscheidet er im Rahmen einer Privatstrafe zivilrechtlich. Ein Strafgericht beurteilt hingegen einen solchen Sachverhalt rein unter strafrechtlichen Gesichtspunkten. Im konkreten Fall wird das Strafgericht also zu entscheiden haben, ob durch die Handlung des tschechischen Spielers der Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 des Strafgesetzbuches) erfüllt ist oder nicht (allenfalls sind die diesbezüglichen Meldungen auch ungenau und der Geschädigte hat lediglich einen Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, Art. 123 StGB, gestellt, sind Anhaltspunkte für eeine schwere Körperverletzung gegeben, ist ex officio zu ermitteln). Dass etwa die „Neue Zürcher Zeitung“ (NZZ) schreibt, die Beurteilung solcher Taten auf dem Sportfeld sei der Verbandsjustiz zu überlassen, „weil sie näher am Geschehen und mit den Eigenheiten des Sports besser vertraut sei“, beweist, dass eine derartige, abwegige Denke wohl rein populistisch motiviert ist; vor allem, wenn man sich noch die Überschrift vor Augen führt: „Wo hört das Foul auf, und wo beginnt die Straftat?“ (NZZ vom 9. Oktober 2019). Dabei ist alles doch so einfach: Die Handball-Justiz beurteilt ein solches Foul vereinsrechtlich im Sinne einer „Privatstrafe“, das Strafgericht wendet das Strafrecht an. Zwischen zivilrechtlicher Sanktion und Kriminalstrafe kommt denn auch der Grundsatz „ne bis in idem“ (Verbot der Doppelbestrafung) nicht zur Anwendung (vgl. hierzu die Ausführungen im oben zitierten Buch „Sportrecht – Eine Begriffserläuterung“, 239 f.). Der „Fall Skvaril/Raemy“ kann auch durchaus mit einem Freispruch enden…