(causasportnews / red. / 5. August 2016) Nachdem gegen den FIFA-Präsidenten, Gianni Infantino, in den ersten Wochen seiner Amtszeit gleich mehrere Anzeigen bei der FIFA-Ethikkommission wegen verschiedenen behauptetern Verstössen gegen das Ethikreglement des Weltfussballverbandes eingereicht worden waren, hat die Kommission eine ex- und intensive Untersuchung der Vorwürfe vorgenommen. Die Untersuchungskammer der Kommission hat – zunächst im Rahmen von Voruntersuchungen, dann im Rahmen einer formellen Untersuchung – zahlreiche Personen befragt und erhebliches Unterlagenmaterial gesichtet. Die Kammer kam indessen zum Schluss, dass der FIFA-Präsident in Bezug auf keinen der untersuchten Sachverhalte Verstösse gegen das FIFA-Ethikreglement begangen habe. Der entsprechende Untersuchungsbericht wurde anschliessend auch von den beiden Vorsitzenden der rechtsprechenden Kammer der FIFA-Ethikkommission geprüft; diese bestätigten die Schlussfolgerungen der FIFA-Ermittler vollumfänglich. Damit ist der „Fall Infantino“ für die Ethikkommission des Fussballverbandes abgeschlossen.
Im Fokus der Vorwürfe und Untersuchungen standen vor allem diverse Flüge, die der FIFA-Präsident unternommen hatte und für die Dritte (darunter die UEFA, ein russischer Geschäftsmann und der katarische Staat) aufgekommen waren. Diesbezüglich wurden Vorwürfe der unerlaubten Annahme von Geschenken erhoben; zudem hätten diese Flüge zu Interessenskonflikten geführt. Die Untersuchungskammer der FIFA-Ethikkommission fand hierfür jedoch keine Belege bzw. erblickte keine Verstösse gegen die entsprechenden Bestimmungen des Ethikreglements. Zudem wies die Kammer darauf hin, dass, soweit in den fraglichen Zusammenhängen die FIFA-internen Vorschriften über die organisatorischen Details bei solchen Flügen nicht vollumfänglich eingehalten worden sein könnten, dies ohnehin keine Frage darstelle, die unter dem Ethik-Reglement zu prüfen sei. Vielmehr seien solche Aspekte – wenn überhaupt – im Rahmen der FIFA-internen Compliance-Mechanismen zu adressieren. Dasselbe gelte für den gegen Gianni Infantino erhobenen Vorwurf, er habe bestimmte prozedurale Vorgaben bei der Besetzung von Stellen im Büro des Präsidenten nicht vollumfänglich eingehalten. Und schliesslich hielt die FIFA-Ethikkommission auch mit Blick auf den Vorwurf, der FIFA-Präsident habe sich geweigert, den ihm von der FIFA vorgelegten Vertrag zu unterzeichnen, fest, dass dies kein Vorgang sei, der unter Ethik- bzw. unter vereinsstrafrechtlichen Gesichtspunkten relevant wäre (vgl. zum Wesen der Vereinsstrafe etwa Urs Scherrer/Remus Muresan/Kai Ludwig, Sportrecht, 3. Aufl. 2014, S. 362 f.).

(causasportnews / red. / 5. August 2016) Im Vorfeld zu den offiziell heute beginnenden Olympischen Spielen in Rio de Janeiro stand bis vor wenigen Stunden eine Frage im Zentrum jeglichen Interesses: Wieviele russische Athletinnen und Athleten werden nun an den Spielen teilnehmen? Trotz flächendeckenden, russischen Staatsdopings entschied sich das Internationale Olympische Komitee (IOC), von einer generellen Sperre aller russischen Sportlerinnen und Sportler abzusehen; den Sportfachverbänden wurde die Entscheidkompetenz zugewiesen, „saubere“ und „unsaubere“ Selektionierte auszusortieren oder durchzuwinken (vgl. auch causasportnews vom 26. Juli 2016). Das Resultat der Evaluation liegt nun vor: Von den für die Spiele selektionierten 387 Russinnen und Russen dürfen ab heute 271 starten. Entweder haben die Fachverbände problematische Bewerberinnen und Bewerber gleich selber zurückbeordert, oder der Internationale Schiedsgerichtshof in Lausanne hat entsprechende Begehren der von den betreffenden Fachverbänden nicht Berücksichtigten – mit Ausnahmen – abgewiesen. Trotz des erwiesenen Staatsdopings ist also Russland mit den nun zugelassenen Athletinnen und Athleten in Rio gut vertreten. Alles also „Halb so wild“, wie kürzlich die „Neue Zürcher Zeitung“ eher resignierend titelte. Nun wird der Fokus für die nächsten etwas mehr als zwei Wochen auf die Spiele gerichtet sein. Doping ist dann so weit weg wie Russland von Brasilien. Stunden vor der Eröffnungsfeier ist Olympia vom „courant normal“ erfasst. So sorgt einmal mehr Regel 40 der Olympischen Charta für Diskussionen. Rechtsexperten bezweifeln, ob es zulässig sein kann, dass private Sponsoren von Sportlerinnen und Sportler während der Dauer der Spiele nur dann mit ihren Klienten werben dürfen, falls diese Sponsoren auch „olympische Sponsoren“ sind. Aber auch das sind für Olympia nur marginale Probleme. Die Olympischen Spiele erfreuen sich grosser Beliebtheit und dürften auch künftig ein gefragtes Gut sein. So war kürzlich zu vernehmen, dass gemäss einer repräsentativen Umfrage 57% der Schweizer Bevölkerung eine Olympia-Kandidatur eines Schweizer Bewerbers bejahen würden. Für das Jahr 2026 ist eine entsprechende Kandidatur – allerdings für Winterspiele – ein Thema.
(causasportnews / red. / 26. Juli 2016) Dass in Russland flächendeckend und staatlich mitorganisiert gedopt worden ist, steht seit der Veröffentlichung des sog. „McLaren-Berichts“ ausser Frage. Insbesondere an den Olympischen Winterspielen 2014 in Sotschi ist demnach massivst von staatlicher Seit mitgemischt und -gemauschelt worden. Der Internationale Leichtathletik-Verband IAAF sah sich auf Grund des Doping-Ausmasses in der Leichtathletik genötigt, russische Sportlerinnen und Sportler von den am 5. August 2016 in Rio beginnenden Olympischen Spielen auszuschliessen; in der Leichtathletik sollen von 2012 bis 2015 die meisten, nämlich insgesamt 139 Proben russischer Athletinnen und Athleten, vertuscht worden sein. Der Internationale Sportschiedsgerichtshof CAS hat vor wenigen Tagen befunden, dass der durch die IAAF verhängte Ausschluss zu Recht erfolgt ist (vgl. auch
(causasportnews / red. / 23. Juli 2016) Der mit Spannung erwartete Entscheid des Zürcher Obergerichts im Golf-Fall „Kyburg“ (SB 150038 vom 20. Juli 2016) wird die Golf-Welt nicht verändern: Wie zuvor das Bezirksgericht Pfäffikon ZH sprach das Obergericht den angeklagten Golfspieler sowie den Golfplatzbetreiber frei; das Verfahren gegen den Erbauer des Golfplatzes wurde eingestellt (dies im Gegensatz zum Urteil des Bezirksgerichts, das den Erbauer des Golfplatzes ebenfalls freigesprochen hatte). Ein auf dem Golfplatz „Kyburg“ (Kanton Zürich) beim Abschlag 9 von einem Golfspieler (Angeklagter) geschlagener Ball traf eine auf der gegenüberliegenden Seite ca. 60 Meter entfernt bei Abschlag 7 stehende Person (geschädigter Privatkläger) im Gesicht, was zu Verletzungen führte. Das Bezirksgericht sprach in der Folge die drei Angeklagten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) frei (vgl. auch Causa Sport 2015, 192 ff.; zudem Dorothe Scherrer/Urs Scherrer, „Achtung, fliegende Golfbälle!“, in: Anna Böhme und andere (Hrsg.), Festschrift für Willi Fischer, Ohne jegliche Haftung, Zürich 2016, 431 ff.). Bei diesem unglücklichen Unfall habe sich das sport- bzw. golfspezifische Risiko verwirklicht, und Verkehrssicherungspflichten seien nicht verletzt worden, fasste die erste Gerichtsinstanz die Rechtslage zusammen. Das Pfäffiker Urteil ist nun vom Obergericht mit Entscheid vom 20. Juli 2016 im Ergebnis bestätigt worden. Eine Verurteilung in diesem Strafprozess hätte erhebliche Auswirkungen auf das Verhalten von Spielern auf Golfplätzen (wann darf ein Golfer noch spielen und wann nicht mehr?) sowie auf den Bau und den Unterhalt betreffend Golfplätzen gehabt. Es wäre dann etwa unmöglich geworden, auf gegenüberliegenden Abschlägen parallel abzuschlagen; auch die Platzsicherungspflichten wären wohl vollständig neu zu definieren gewesen. Das Urteil ist vom Zürcher Obergericht im Dispositiv eröffnet worden; die Begründung dürfte in einigen Wochen zu erwarten sein. Aufgrund der Gesamtumstände und die Auswirkungen auf die zivilrechtliche (haftpflichtrechtliche) Seite ist davon auszugehen, dass sich auch noch das Schweizerische Bundesgericht mit dem Vorfall in „Kyburg“ wird befassen müssen.
(causasportnews / red. / 15. Juli 2016) Ein Clip mit übereinandergelegten deutschen Elfmeterschüssen anlässlich des EM-Viertelfinalspiels Deutschland – Italien vom 2. Juli 2016 sorgt immer noch für Diskussionen. Der Urheber der visuell umgesetzten Idee, der Künstler Kurt Prödel, kann nicht nachvollziehen, weshalb der Europäische Fussballverband UEFA keinen Spass versteht. Der zwölf Sekunden lange Clip war im Internet ein Renner, bis die UEFA intervenierte und ihn sperren liess. Versteht die UEFA also keinen Spass? – Das kann so nicht gesagt werden. Jedenfalls war der Verband der Meinung, der Künstler habe mit der visualisierten Sequenz der von deutschen Spielern geschossenen Elfmeter das Urheberrecht der UEFA (als Rechteinhaberin des Turniers in Frankreich) verletzt, weil Kurt Prödel über keinerlei Bildrechte verfügte. Ganz unverständlich ist die Auffassung des Verbandes nicht, ist doch die Verwendung von Bildern durch Unberechtigte (die sog. „Rechte-Piraterie“) zum grossen Problem einer jeden Sportveranstaltung geworden. Unter anderem werden Bildrechte an Veranstaltungen (insbesondere Fernsehrechte) verkauft; Dritte, welche Bilder verwenden, die an sich immaterialgüterrechtlich geschützt sind, verwenden somit ein Gut, das üblicherweise käuflich erworben werden muss. Kurt Prödel hat somit offenbar unberechtigterweise und nach Auffassung der UEFA Bilder der Veranstaltung in Frankreich verwendet, für die andere bezahlen müssen. Die UEFA begründete denn auch die Sperre der Prödel-Sequenz damit, dass die Exklusivität der bezahlenden Partner geschützt werden müsse, ebenso deren Vertrauen in den von der UEFA organisierten Fussball. Das Vorgehen der UEFA hat demnach nichts mit mangelndem Humor zu tun, sondern dürfte im Bestreben begründet liegen, jegliche Trittbrettfahrerei auch bei kostenpflichtigen Bildern zu unterbinden (über Unterbindungen im Rahmen des sog. „Ambush Marketing“ regt sich heute schon gar niemand mehr auf). Der Verband dürfte sich auch künftig gegen diese „Rechte-Piraterie“ im Internet zur Wehr setzen – zum Schutz der zahlenden Vertragspartner. Auch auf „Twitter“ kann der Zwölf-Sekunden-Clip des Künstlers übrigens nicht mehr angeschaut werden. Doch ganz Findige werden auf den gemäss Kurt Prödel originellen Kunstgenuss nicht verzichten müssen: Was einmal im Netz war, ist immer wieder abrufbar; in Anlehnung an eine klassische Juristenweisheit: Quod est in rete, est in mundo
(causasportnews / red. / 11. Juli 2016) Mit dem Finalspiel zwischen Frankreich und Portugal und dem Überraschungs-Europameister Portugal ist der erste Grossanlass dieses Jahres (der zweite Event, die Olympischen Sommerspiele, wird am 5. August 2016 in Brasilien beginnen) zu Ende gegangen. Im Vorfeld des europäischen Kontinental-Wettbewerbs der Fussballer in Frankreich war mehr von Sicherheit und möglichen Terroranschlägen die Rede denn vom Sport. „Nichts passiert“, durften die Organisatoren der EM nach der Pokalübergabe an die Mannschaft Portugals erleichtert bilanzieren. Kein terroristischer Anschlag, keine ausserordentlichen Ereignisse störten den Fussball-Grossanlass. Allerdings zeigten Hooligans ihre hässlichen Fratzen – insbesondere zu Beginn der EM, als sich noch 24 Teams Chancen auf den Titel machten. Die französischen Sicherheitskräfte lösten letztlich aber auch dieses Problem einigermassen pragmatisch, soweit es überhaupt lösbar war. Die Hooligans hatten die Gelegenheit, in jeder Hinsicht richtig zuzuschlagen und sich provokaktiv und kriminell in Szene zu setzen, genutzt, weil sich das Augenmerk der Veranstalter mit Blick auf die zu gewährleistende Sicherheit für den Grossanlass weitgehend auf das Damoklesschwert „Terrorismus“ richtete. Die juristischen Sandkastenspiele um Verantwortlichkeitsfragen rund um grosse Sportveranstaltungen blieben glücklicherweise akademischer Natur.