(causasportnews / red. / 22. April 2016) Mitte kommender Woche, am 27. April 2016, werden die signifikant geänderten Statuten des Weltfussballverbandes FIFA in Kraft treten. Im Fokus des Interesses werden dabei vor allem diejenigen Statutenbestimmungen stehen, die die Organisation der FIFA sowie die Tätigkeit ihrer Funktionäre (insbesondere etwa Amtszeitbeschränkungen und Offenlegung der Vergütungen) betreffen; diese machen den Kern der jüngsten, allgemein als eminent wichtig empfundenen FIFA-Reformen aus.
Mit der Statutenrevision einher geht jedoch auch eine weitere, für die Zukunft der FIFA richtungsweisende Bestimmung: Gemäss dem neuen Art. 3 der FIFA-Statuten verpflichtet sich die FIFA, „alle international anerkannten Menschenrechte zu respektieren“ und sich für den Schutz dieser Rechte einzusetzen. Zusammen mit dem bereits vorbestehenden, im Zuge der jüngsten Statutenrevision nur marginal ergänzten „Nichtdiskriminierungsartikel“ (Art. 4 der FIFA-Statuten, in dessen Titel nun aber auch der Ausdruck „Gleichheit der Geschlechter“ prominent figuriert) werden die Aktivitäten des Sportverbandes zusehends mit einem „guten Gewissen“ unterlegt. Es wird interessant sein zu sehen, wo die FIFA schliesslich die Grenze ziehen wird – Umwelt- und Tierschutz, Armutsbekämpfung, Minderheitenschutz? Die Liste von potenziell (auch) noch aufzunehmenden Aspekten ist lang.
Dabei ist bereits die (rechtliche) Tragweite des neuen Art. 3 der FIFA-Statuten nicht ohne Brisanz. Der Schutz von Menschenrechten ist primär Aufgabe der Staaten und der internationalen Staatengemeinschaft, nicht von privaten Einrichtungen und Organisationen wie der FIFA. Im Grunde haben die einzelnen Staaten sicherzustellen, dass private Einrichtungen im ihrem Hoheitsbereich die Menschenrechte achten – und nicht umgekehrt. Mit der (demnach etwas „konzeptionsfremden“) Selbstverpflichtung der FIFA zur Respektierung „aller international anerkannten Menschenrechte“ könnte die FIFA eine Türe öffnen, die ihr einiges Ungemach einbringen könnte. Zudem ist vollkommen unklar, was unter den Begriff der „international anerkannten Menschenrechte“ fällt. Sollen zu diesen beispielsweise auch sog. „Sozialrechte“ gehören? Über solche und ähnliche Fragen besteht bereits im Rahmen der Diskussionen über den Schutz der Menschenrechte im (zwischen-)staatlichen Kontext Uneinigkeit.
Ein vom renommierten Menschenrechtsexperten Prof. Dr. John Ruggie von der Harvard Kennedy School (Boston, USA) im Auftrag der FIFA kürzlich vorgelegter Bericht zu „FIFA & Human Rights“ hat diesbezüglich nur wenig Erhellendes erbracht. Der Bericht fokussierte hauptsächlich darauf, wie die FIFA die Respektierung der Menschenrechte konkret in ihre weltweiten Aktivitäten einbetten kann. Gestützt auf die Empfehlungen von Prof. Ruggie, dem früheren UN-Sonderbeauftragten für Unternehmen und Menschenrechte, beabsichtigt die FIFA nunmehr, eine eigenständige „FIFA Human Rights Policy“ auszuarbeiten, welche die Grundlage für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der FIFA bilden soll. Die neue Policy soll dabei insbesondere die Erwartungen definieren, welche die FIFA an ihre Geschäftspartner hat und – als entscheidenden Punkt – als Voraussetzung für das Eingehen einer Geschäftsbeziehung betrachtet. Es scheint, als wolle die FIFA mit solchen Bestrebungen, die im nicht-sportbezogenen Wirtschaftsleben schon länger verbreitet sind (etwa in Form der sog. Business Social Compliance Initiative BSCI), auch im Bereich der immer wichtiger werdenden „Corporate Social Responsibility“ eine Vorreiterrolle unter den internationalen Sportverbänden in Sachen Philantropie übernehmen.
Von besonderer Bedeutung wird allerdings sein, wie die Human Rights Policy schlussendlich um- und durchgesetzt werden wird – ob sie beispielsweise dazu führt, dass Mitgliedsverbände aus bestimmten Ländern vom Bewerbungsprozess für eine Fussballweltmeisterschaft ausgeschlossen oder im Extremfall einem Verband, der den Zuschlag erhalten hat, die Austragungsrechte gar wieder entzogen werden. Oder ob die FIFA bestimmten Unternehmen, die gewisse Menschenrechtsstandards nicht erfüllen, Geschäftsbeziehungen verweigert. Im Zusammenhang mit solchen Vorgängen sind rechtliche Komplikationen freilich nicht weit; so ist nicht ausgeschlossen, dass entsprechend betroffene Unternehmen gegen die FIFA auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts vorzugehen versuchen werden. Dabei ist zwar grundsätzlich anzunehmen, dass die FIFA aufgrund der hehren Motive (Schutz der Menschenrechte) eine gute Argumentationsposition haben wird. Ob diese jeweils vor den zuständigen gerichtlichen Instanzen oder Wettbewerbsbehörden letztlich Bestand haben werden, muss sich zeigen.

(causasportnews / red. / 20. April 2016) Der in Deutschland vieldiskutierte Glücksspielstaatsvertrag sieht unter anderem die zahlenmässige Begrenzung von erteilbaren Sportwettenkonzessionen auf 20 vor. Diese Normierung verstösst nach einem soeben bekannt gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden allerdings gegen das Recht der Europäischen Union (EU). Nach Auffassung des Gerichts krankt das Konzessionsverfahren an der notwendigen Transparenz; zudem sei es unverhältnismässig. Die Begrenzung der Anzahl Sportwettenkonzessionen auf 20 stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die EU-Grundfreiheiten dar und könne demnach nicht angewendet werden. Dem Urteil lag der Fall eines Sportwettenanbieters zugrunde, der sich um eine bundesweite Konzession bemüht und auch die herfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hatte, jedoch wegen der Konzessionserteilungsbegrenzung keine Konzession erhielt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden erkannte nun, dass das zuständige hessische Innenministerium dem klagenden Sportwettenunternehmen eine Konzession erteilen müsse. Die Feststellungen des Gerichts dürften auch Auswirkungen auf die politische Diskussion haben. Die Ministerpräsidenten der Bundesländer hatten sich noch vor dem Bekanntwerden der Wiesbadener Entscheidung darauf verständigt, an der zahlenmässigen Begrenzung der erteilbaren Konzessionen zwar festzuhalten, die Zahl aber auf 40 zu erhöhen. Der Präsident des Deutschen Sportwettenverbandes, Mathias Dahms, hat jedoch auch für diese Vorgehensweise kein Verständnis und betrachtet die Begrenzung auf 40 Konzessionen ebenfalls als rechtswidrig, da jeder Bewerber, welcher die Voraussetzungen erfülle, auch Anspruch auf eine Konzession habe. „Eine Beschränkung auf 40 Konzessionen ist genauso willkürlich wie eine Beschränkung auf 20“, sagt er. Mathias Dahms fordert nun von den Ministerpräsidenten, ihre Pläne zu überdenken. Es gelte, Rechtssicherheit herzustellen und den Glücksspielstaatsvertrag grundlegend zu reformieren.
(causasportnews / red. / 17. April 2016) Austragungsorte für Olympische Spiele zu finden, wird immer schwieriger, und früher oder später werden diese Grossveranstaltungen wohl nur noch an fixen Standorten (Sommer- und Winterspiele) ausgetragen werden. Die Sportmacht Deutschland versucht seit 1972 (München), wieder Olympische Spiele nach ins Land zu holen – vergeblich. Ende des letzten Jahres hat die Hamburger Bevölkerung den Bestrebungen, 2024 die Sommerspiele in Hamburg und Kiel auszutragen, eine Abfuhr erteilt. Aber auch Projekte für Olympische Winterspiele etwa in München und Garmisch-Partenkirchen sind am Widerstand der Bevölkerung gescheitert. Sogar die Kandidatur Berlin 2000 hat trotz der damaligen Wiedervereinigungseuphorie in Deutschland kläglich Schiffbruch erlitten (siehe zum Ganzen auch den Bericht über das 12. Stuttgarter Sportgespräch zum Thema „Deutschland ohne Olympisches Feuer?!“, Causa Sport 1/2016, 92). Wenn es Deutschland nicht schafft – wer denn? Das fragt sich die Welt – und es scheint, dass die Spiele nur noch in Ländern ausgetragen werden (können bzw. sollen), die als wenig „salonfähig“ gelten (Russland, Brasilien, Korea). Obwohl auch in der Schweiz nicht die geringsten Chancen bestehen, Olympia-Projekte zu realisieren und die Volksmeinung klar contra Olympia gerichtet ist, werden immer wieder Versuche unternommen, Kandidaturen für Olympische (Winter-)Spiele in der Schweiz zu lancieren. Neuerdings sind entsprechende Pläne aus dem Kanton Graubünden bekannt geworden. Olympische Spiele im Jahr 2026 sind jedenfalls in Vorbereitung. Selbstverständlich könnte eine derartige Mega-Veranstaltung nur mit Hilfe öffentlicher Mittel realisiert werden. Aus Graubünden sind die Fühler deshalb bereits in Richtung der Wirtschaftsmetropole Zürich ausgestreckt worden, und just an dem Tage, als die Zürcher Regierung ein Mammut-Sparprogramm für den Kanton Zürich verkündete, verlautete aus denselben Kreisen, dass die Bündner Kandidatur mit einem Rückhalt aus Zürich rechnen könne – den Infrastrukturen des Zürcher Hallenstadions und des Eisstadions in Zürich-Kloten könnten diesbezüglich Bedeutung zukommen. Jedermann weiss selbstverständlich, dass es nie zu Olympischen Winterspielen 2026 in der Schweiz kommen wird und ein zusätzlicher Support aus Zürich (nebst den Millionen des Finanzausgleichs, die jedes Jahr ohnehin von Zürich ins Bündnerland gelangen) unrealistisch ist. Generell würde ein solcher Anlass die räumlichen und finanziellen Möglichkeiten des kleinen Landes Schweiz bzw. der Regionen, die für die Austragung von derartigen Spielen noch am ehesten in Frage kämen, sprengen. Die Promotoren derartiger Pläne setzen auf die Nachhaltigkeit solcher Projekte, obwohl bekannt ist, dass grosse Sportveranstaltungen alles andere als nachhaltig sind. Dieses Argument wird jeweils vorgeschoben. Es ist geradezu notorisch, dass grosse Sportveranstaltung einem Land oder einer Region letztlich wenig bis nichts bringen. Unter Kostenaspekten mutet es deshalb geradezu absurd an, dass die Zürcher Regierung solchen Plänen nicht gleich ehrlich-realistisch negativ entgegen tritt. Sie hilft mit derartigen Äusserungen nur mit, olympische Luftschlösser zu bauen. Zu vermuten ist allerdings, dass die Politiker hoffen, sich mit einem solchen Projekt wenigstens temporär in der Öffentlichkeit profilieren zu können – auch wenn am Ende die Realität für Remedur sorgen wird.
srichter nach dem Spiel Young Boys Bern gegen den FC Sion am 13. März 2016 (vgl. auch causasportnews vom 17. und 18. März 2016) wird der steinreiche Architekt aus dem Wallis von der Disziplinarkommission der Swiss Football League (SFL) mit einer Busse von CHF 5‘000 belegt. Christian Constantin setzte nach einer Schiedsrichter-Fehlentscheidung zu einem regelrechten Kesseltreiben gegen den Schiedsrichter an. Insbesondere warf er ihm vorsätzlichen Betrug vor und setzte für entsprechende Beweise sogar eine Belohnung von CHF 25‘000 aus. Erst zögerlich wurde die Liga nach dem Amoklauf des Sion-Präsidenten aktiv, und erst rund einen Monat nach dem Vorfall erfolgte die Sanktionierung des impulsiven Wallisers. „Das ist ein Scherz und letztlich eigentlich nur eine disziplinarische Streicheleinheit“, meinte ein Sportrechts-Experte nach Bekanntgabe der Sanktion. Seines Erachtens hätte Christian Constantin für seine unentschuldbare Hetzjagd auf den bedauernswerten Schiedsrichter mit aller Härte zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Die „Pseudo-Sanktion“ werde den sich immer wieder unflätig aufführenden Klub-Präsidenten auch künftig ermuntern, sich derart unentschuldbar zu verhalten. „Wer einen Schiedsrichter nach einer Fehlentscheidung beschuldigt, betrügerisch gehandelt zu haben, gehört für immer vom organisierten Fussball ausgeschlossen“, fordert der Experte. Apropos Sanktion: Christian Constantin kann die ausgefällte Sanktion innert 5 Tagen beim SFL-Rekursgericht anfechten. Dass er von diesem Rekursrecht Gebrauch machen wird, gilt als sicher. Dabei dürften die Rechtsbehelfs-Chancen des Sion-Präsidenten aber als nicht allzu hoch veranschlagt werden; nicht nur deshalb nicht, weil die ausgesetzte Belohnung immer noch nicht ausbezahlt werden musste.
(causasportnews / red. / 6. April 2016) Die Nichtnominierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008 in Peking hat zu einem juristischen Nachspiel geführt, das sich über sechs Jahre hingezogen und nunmehr mit einem Vergleich geendet hat. Der Athlet hatte zunächst in erster Instanz Recht erhalten (CaS 2012, 67 ff.): Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 15. Dezember 2011 dem Sportler einen Schadenersatzanspruch gegen den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) wegen schuldhafter Verletzung einer zwischen Charles Friedek und dem DOSB bestehenden Sonderverbindung zuerkannt (§ 280 Abs. 1 BGB). Auf Berufung des DOSB hin hatte die zweite Instanz allerdings zu Ungunsten des Athleten geurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nicht als gegeben an. Insbesondere habe der DOSB keine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, indem er den Athleten nicht zu den Olympischen Spielen nominierte (CaS 2014, 48 ff.). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) schliesslich
(causasportnews / red. / 4. April 2016) Einen Sturm der Entrüstung hat Ende März der Direktor des Tennis-Turniers von Indian Wells, Raymond Moore, ausgelöst. Ebenso ungefragt wie unverblümt nahm er zum Frauen-Tennis Stellung: Die Spielerinnen sollten Gott auf den Knien danken, dass Tennis-Champions wie Roger Federer und Rafael Nadal geboren worden seien; das Frauen-Tennis befinde sich nämlich im „Schlepptau der Männer“, meinte er. Aktive und ehemalige Tennis-Spielerinnen hielten umgehend dagegen und verwahrten sich gegen diese diskriminierende Einstufung des Frauen-Tennis durch den Turnier-Direktor. Der Disput löste eine Grundsatzdiskussion aus und mündete in die Konklusion, dass das Frauen-Tennis auf der gleichen Stufe anzusiedeln sei wie dasjenige der Männer. Stimmen wurden bei dieser Gelegenheit laut, die nun strikte Entschädigungsgleichheit im Männer- wie im Frauen-Tennis forderten. Faktum ist allerdings, dass das Männer-Tennis wirtschaftlich ertragreicher ist als das Tennis der Frauen. – Auch US-Fussballerinnen fühlen sich derzeit diskriminiert und haben bei der „Equal Employment Opportunity Commission“, eine für die Beurteilung von Lohndiskriminierung zuständige US-Bundesbehörde, Beschwerde eingereicht. Für die Position der Fussballerinnen spricht, dass sie weit mehr Mittel generieren als ihre männlichen Kollegen, jedoch allgemein schlechter entschädigt werden; Hope Solo und Kolleginnen geniessen in USA geradezu Kultstatus, was sich auch wirtschaftlich auswirkt – im Gegensatz zu den Fussballern.