
(causasportnews / red. / 6. April 2016) Die Nichtnominierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008 in Peking hat zu einem juristischen Nachspiel geführt, das sich über sechs Jahre hingezogen und nunmehr mit einem Vergleich geendet hat. Der Athlet hatte zunächst in erster Instanz Recht erhalten (CaS 2012, 67 ff.): Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 15. Dezember 2011 dem Sportler einen Schadenersatzanspruch gegen den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) wegen schuldhafter Verletzung einer zwischen Charles Friedek und dem DOSB bestehenden Sonderverbindung zuerkannt (§ 280 Abs. 1 BGB). Auf Berufung des DOSB hin hatte die zweite Instanz allerdings zu Ungunsten des Athleten geurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nicht als gegeben an. Insbesondere habe der DOSB keine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, indem er den Athleten nicht zu den Olympischen Spielen nominierte (CaS 2014, 48 ff.). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) schliesslich
hob das Berufungsurteil auf Revision des Klägers hin am 13. Oktober 2015 auf (CaS 2015, 407 ff. und CaS 2016, 25 ff.). Der DOSB ist gemäss BGH als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, welche die vom DOSB selbst aufgestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet. Diese Pflicht habe der DOSB schuldhaft verletzt. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt seien die Nominierungsrichtlinien des DOSB bei dem gebotenen objektiven Verständnis dahin auszulegen, dass der Athlet die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte. Im Anschluss an das Urteil des BGH hatte das Landgericht Frankfurt über die Höhe des dem Athleten grundsätzlich zugestandenen Schadenersatzanspruchs zu entscheiden. Dazu kommt es aufgrund des nunmehr abgeschlossenen, beim Landgericht Frankfurt protokollierten Vergleichs nicht mehr. Über den Inhalt des Vergleichs haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.
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