Die Nichtnominierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008 in Peking hat zu einem juristischen Nachspiel geführt, das der Sportler nunmehr auch in letzter Instanz für sich entschieden hat. Der Athlet hatte zunächst bereits in erster Instanz Recht erhalten (CaS 2012, 67 ff.): Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 15. Dezember 2011 dem Athleten einen Schadenersatzanspruch gegen den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) wegen schuldhafter Verletzung einer zwischen Charles Friedek und dem DOSB bestehenden Sonderverbindung zuerkannt (§ 280 Abs. 1 BGB). Auf Berufung des DOSB hin hatte die zweite Instanz allerdings zu Ungunsten des Athleten geurteilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches nicht als gegeben an. Insbesondere habe der DOSB keine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, indem er den Athleten nicht zu den Olympischen Spielen nominierte (CaS 2014, 48 ff.). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat das Berufungsurteil auf Revision des Klägers hin nun indessen aufgehoben. Der DOSB ist gemäss BGH als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, welche die vom DOSB selbst aufgestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet. Diese Pflicht habe der DOSB schuldhaft verletzt. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt seien die Nominierungsrichtlinien des DOSB bei dem gebotenen objektiven Verständnis dahin auszulegen, dass der Athlet die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte. Im weiteren Verfahren wird das Landgericht Frankfurt nunmehr über die Höhe des dem Athleten grundsätzlich zustehenden Schadensersatzanspruchs zu entscheiden haben.
Charles Friedek obsiegt vor dem Bundesgerichtshof gegen den DOSB
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