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Gewaltbereitschaft in sportlichen Umfeldern auch gegen Polizei

od_symbolbild01(causasportnews / red. / 25. November 2016) Die Thematik ist nicht neu, akzentuiert sich aber immer mehr. Die Gewalt im Allgemeinen und auch die Gewaltbereitschaft etwa gegen Polizeikräfte nimmt Dimensionen an, die erschrecken, jedoch beispielsweise in der Stadt Zürich mit ihren herrschenden politischen Kräften und dem sonderbaren Verständnis einer offenen Gesellschaft nicht verwundern. Die allgemeinen Medienberichte nach jedem Wochenende ähneln je länger desto mehr Kriegsreportagen: Sachbeschädigungen, Saubannerzüge, Attacken von Vermummten, Angriffe auf im Einsatz befindliche Sanitäts- und Feuerwehrleute, Massenschlägereien, Messerstechereien, Angriffe gegen Leib und Leben unschuldiger Personen sowie Gewalt und Drohungen gegen die Repräsentanten des Staates. Die weiterhin zunehmende Gewaltbereitschaft, die sich auch permanent in Gewalt entlädt, ist ein Faktum. Und ein allgemeines Phänomen (in der Schweiz musste die Polizei innerhalb eines Jahres über 14000 Mal, wegen häuslicher Gewalt intervenieren; das sind immerhin 38 Fälle pro Tag). Der Sport macht vor dieser Entwicklung nicht halt. Im Gegenteil.

„Die Gewaltbereitschaft im Sport ist von 2013 bis 2015 massiv angestiegen. 2016 ist ein erklärbarer rückläufiger Trend ersichtlich. In der Stadt Zürich ist aufgrund des Wegfalls des Derbys Grasshoppers gegen den FC Zürich die Situation generell etwas entspannter. Dennoch besteht aufgrund des Vorhandenseins einer gewaltbereiten Kernszene ein immenses Gewaltpotenzial, wie z.B. am letzten Samstag beim Spiel GC-Thun“, sagt der Mediensprecher der Stadtpolizei Zürich, Marco Cortesi. Der seit Jahrzehnten im Polizeidienst stehende Medienchef des städtischen Polizeikorps spricht unter anderem von gezielten Angriffen auf Polizistinnen und Polizisten in Zürich. Vor allem in den Jahren 2013 bis 2015 stellt er auch im „Fan“-Umfeld der Fussball- und Eishockeyklubs eine Radikalisierung fest; Neuerdings werden „Fans“ von Sportklubs vermehrt sogar dann gewalttätig, wenn „ihr“ Klub gar nicht im sportlichen Einsatz steht. So wurden kürzlich „Fans“ des FC Zürich (!) anlässlich eines Spiels des Zürcher Grasshoppers Klubs gegen den FC Thun gegen deren „Fans“ gewalttätig. Eine schwierige Situation für die Polizei. „Zum Teil wurden auch schwerste Verletzungen in Kauf genommen. Polizistinnen und Polizisten, die etwa in Zivilkleidung erkannt werden, werden immer wieder angegriffen und zum Teil verletzt “, sagt Marco Cortesi und verschweigt nicht, dass er selber auch schon angegriffen wurde und bei vorhersehbaren Ausschreitungen  mit Polizeischutz unterwegs ist.

Wie diesen Gewaltexzessen Einhalt geboten werden könnte, scheint ein Buch mit sieben Siegeln zu sein. Die Stadtpolizei Zürich betreibt diesbezüglich auch Ursachenforschung, etwa im Rahmen des Projektes „PIUS“ (Polizei im urbanen Spannungsfeld) unter Einbezug aussenstehender Spezialisten. Ein umsetzbares Rezept gegen die flächendeckende Gewalt und Gewaltbereitschaft scheint bisher nicht gefunden worden zu sein. Was seitens der Polizei niemand sagen kann, will und darf, scheint aber offenkundig: Solange in der Stadt Zürich derartige politische Verhältnisse herrschen, dürfte sich die urbane Gewaltspirale weiter drehen – auch im Zusammenhang mit dem Sport.

Zum zweiten Mal Anklage gegen Jan Ullrich – unbestimmter Verhandlungstermin

swisslaw2016_3332(causasportnews / red. / 23. November 2016) Grundsätzlich ist es nicht schlecht, wenn Gerichte in Strafsachen „Deals“ zwischen Anklage und Verteidigung nicht einfach „durchwinken“. Fast immer werden solche Absprachen nicht genehmigt, wenn die von den Parteien ausgehandelte und dem Gericht zur Genehmigung vorgeschlagene Strafe in den Augen von Justizia als zu milde betrachtet wird. Der ehemalige Rad-Professional Jan Ullrich scheint die berühmte Ausnahme von der Regel zu bestätigen. Nach seinem Unfall im Frühjahr 2014 im Kanton Thurgau hatte das Bezirksgericht Weinfelden den von Anklage und Verteidigung vorgelegten strafrechtlichen Abschluss 2015 nicht genehmigt und die Akten an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen. Verlangt wurden Zusatzabklärungen bezüglich der Geschwindigkeit, mit der Jan Ullrich vor dem Unfallereignis unterwegs war; ebenso wurden Erhebungen zur Fahr(un)fähigkeit des ehemaligen Rad-Stars gefordert. Diese Resultate scheinen zu Gunsten des bald 43jährigen ausgefallen zu sein. Vor allem wäre dann das Delikt nicht als „Raserunfall“ zu qualifizieren (dafür müsste eine Geschwindigkeit von mindestens 140 km/h nachgewiesen werden; die damalige Geschwindigkeit soll jedoch „nur“ 132 km/h betragen haben). In der neuen Anklageschrift wird dann auch eine leicht mildere Bewährungsstrafe als beim ersten Anlauf verlangt, ebenso eine tiefere Busse. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bischofszell lautet auf vorsätzliche, grobe Verkehrsregelverletzung und mehrfaches vorsätzliches Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand. Noch ist unklar, wann die „Causa Ullrich“ am Bezirksgericht Weinfelden verhandelt wird. Wie das Gericht heute auf Anfrage bestätigte, ist noch kein Verhandlungstermin angesetzt worden. Offenbar als Folge dieses Unfalls mit dem entsprechenden, medialen Echo hat Jan Ullrich seinen Wohnsitz von der Schweiz (Scherzingen/Thurgau) nach Mallorca verlegt. Da Jan Ullrich stets zu seinen Verfehlungen gestanden ist und das Unrecht seines Verhaltens bedauert, kann dieser Domizilwechsel allerdings nicht als „Flucht vor der Justiz“ gewertet werden.

Höhere TV- und Marketing-Entschädigungen für Schweizer Fussball-Klubs

CHF(causasportnews / red. / 14. November 2016) Gemessen an den exorbitanten TV-Ertragszahlen z.B. im englischen Fussball muten die Summen, welche der professionelle Fussball in der Schweiz aus der TV-Rechtevermarktung generiert, geradezu bescheiden an. Aber immerhin steigt der TV- und Marketingerlös ab der Fussball-Saison 2017/18 von derzeit insgesamt 17,2 Millionen Franken auf doch 30,7 Millionen Franken. 24,1 Millionen Franken werden ab der Saison 2017/2018 auf die zehn Super League-Klubs der Swiss Football League (SFL) verteilt, 6,6 Millionen Franken an die zehn Klubs der Challenge League; dies wurde anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Professional-Liga am Wochenende bekannt gegeben. Der Sockelbetrag für die Super League-Klubs (das heisst, die in jedem Fall garantierte Auszahlungssumme) beträgt 1,8 Millionen Franken, für die Klubs der Challenge League 500 000 Franken. Der Schweizer Meister wird künftig aus dem TV-und Marketingvertrag 3,3 Millionen Franken erhalten (1,8 Millionen Sockelbetrag + 1,5 Millionen Franken Ranglistenprämie). Der Ranglisten-Erste der Challenge League erhält 800 000 Franken (500 000 Franken Sockelbetrag + 300 000 Franken Ranglistenprämie). Markant beim beschlossenen Verteilschlüssel ab der nächsten Saison ist der erhöhte Sockelbetrag, was Planungssicherheit für die Klubs bedeutet. Die Erhöhung der Auszahlungsbeträge aus dem TV- und Marketingvertrag kompensiert die teils sinkenden Erträge aus dem Ticketverkauf der Klubs. So schlägt sich die seit Jahren anhaltende Erfolgsserie des FC Basel diesbezüglich negativ in den Büchern vieler Klubs nieder. Etwas anders sieht es in der Challenge League aus, wenigstens derzeit. Der aus der Super League auf diese Saison hin abgestiegene FC Zürich sorgt für teils massiv höhere Zuschauerzahlen bei den Auswärtsspielen. Das dürfte sich jedoch auf den neuen Verteilschlüssel bezüglich der nächsten Saison nicht mehr auswirken, da der FC Zürich im Moment in der Challenge League einsam an der Spitze steht und wohl zum Ende der aktuellen Saison wieder in die oberste Spielklasse aufsteigen wird.

Nichtamateur-Spielerinnen ab 500 Franken

Fussball Frauen Laenderspiel - USA - Schweiz

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(causasportnews / red. / 11. November 2016) Seit Beginn der Fussball-Saison 2016/17 dürfen im Schweizer Fussball auch Frauen als „Profis“ am Wettspielbetrieb teilnehmen bzw. den Professional-Status erlangen. Konkret bedeutet dies, dass im Frauenfussball auch Nichtamateur-Spielerinnen für die Nationalligen A und B sowie für die U-19-Teams qualifiziert werden, d.h., die Spielberechtigung erlangen, können. Allerdings sind vor der nun bald beginnenden Winterpause keine gesicherten Informationen erhältlich, die darüber Aufschluss geben würden, wie sich der neu eingeführte Status im Frauenfussball bis jetzt entwickelt hat. Vor allem fehlen Anhaltspunkte dazu, wie viele Frauen als Nichtamateure (Professional-Spielerinnen) am organisierten Wettkampfbetrieb teilnehmen.

Das Verbandsrecht kennt bezüglich Status der Spieler/innen zwei Kategorien: Amateure und Nichtamateure (Art. 138 / 139 Wettspielreglement des Schweizerischen Fussballverbandes, SFV). Schon bei der Terminologie herrschen Unsicherheiten und Wirrungen: Männliche Fussballspieler werden gemeinhin „Profis“ genannt, bei den Frauen möchte in dieser Beziehung eher niemand von „Professionellen“ sprechen. Nicht-professionellen Fussball betreibt (ein Mann oder eine Frau), wenn von einem Klub pro Monat nicht mehr als 500 Franken bezahlt werden (einem Amateur oder einer Amateurin dürfen lediglich effektive Auslagen ersetzt und Spesen in der Höhe von höchstens 500 Franken bezahlt werden). Verdient eine Frau oder ein Mann im Fussball über 500 Franken monatlich, besteht zwischen ihr/ihm und dem jeweiligen Klub ein Arbeitsvertragsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts). Bei den Männern sind alle Spieler der Super-League und der Challenge League Profi-Spieler (Nichtamateur-Spieler). Bei diesen insgesamt 20 Klubs dürften insgesamt rund 500 Spieler arbeitsvertraglich mit einem Klub verbunden sein. Offensichtlich sind im Frauenfussball einige Nichtamateur-Spielerinnen tätig, jedoch sind hierzu in quantitativer Hinsicht vom SFV weder gesicherte Informationen erhältlich noch existieren beispielsweise Statistiken hierzu. Allerdings bestehen kaum Zweifel, dass einige Frauen-Fussballerinnen mehr als 500 Franken im Monat verdienen, also Nichtamateur-Spielerinnen sind.

Startverzicht wegen rechtlicher Auseinandersetzung

(causasportnews / red. / 9. November 2016) Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen dem norwegischen Slalomspezialisten Henrik Kristoffersen und dem Skiverband Norwegens hat nun auch direkte Folgen für den Sport. Der Slalom-Weltcup-Sieger der letzten Saison hat seinen Startverzicht für den Weltcup-Slalom in Levi (Finnland) vom kommenden Wochenende angekündigt. Grund für diesen Schritt ist der Rummel, der nach Bekanntwerden seines Rechtsstreits mit dem norwegischen Verband um die Person des begnadeten Ski-Allrounders entfacht worden ist. Gemäss Medienberichten äusserte sich Henrik Kristoffersen dahingehend, dass „zuviel Lärm“ um ihn entstanden und es deshalb für ihn schwierig geworden sei, sich auf den Sport konzentrieren zu können. Der 22-jährige Norweger kämpft vor Gericht für das Recht, einen (lukrativen) individuellen Kopf-Sponsoringvertrag abschliessen zu können, wie dies auch seinem Team-Kollegen Aksel Lund Svindal gestattet worden sei. Der Verband Norwegens möchte die strittige Werbefläche der Athletinnen und Athleten mit dem Logo eines Verbands-Sponsors versehen (vgl. auch Causa Sport News vom 7. November 2016). Der Vertrag mit Aksel Lund Svindal und dem norwegischen Verband ist offenbar vor dem Abschluss der Sponsoringvereinbarung mit einer Telefongesellschaft unterzeichnet worden, weshalb diesem das Recht zum individuellen Kopf-Sponsoring nicht mehr entzogen werden könne, heisst es aus Kreisen des Verbandes. Henrik Kristoffersen hat sich im Rahmen einer Athletenvereinbarung verpflichtet, auf ein individuelles Kopf-Sponsoring zu verzichten bzw. dem Verband diese Werbefläche zu überlassen. Wie Aksel Lund Svindal möchte er nun aber diese Werbefläche selber vermarkten (und hierfür individuell entschädigt werden).

Türken und Schweizer können es nicht miteinander

(causasportnews / red. / 8. November 2016) Es ist fast wie sonst im Leben: Gewisse Menschen können „es“ nicht miteinander. Das gilt ab und zu auch für Staaten, beispielsweise für die Türkei und die Schweiz. Da besuchte der türkische Aussenminister Mevlüt Cavusoglu in der vergangenen Woche die Schweiz. Und was geschah? Das Treffen mit dem schweizerischen Aussenminister Didier Burkhalter strafte alle diejenigen (Politiker/innen) Lüge, welche die Beziehungen zwischen den beiden Ländern schönzureden pflegen. Die helvetischen Medien qualifizierten den Besuch des Türken und seine Äusserungen in der Schweiz als „Provokation“; dem hatte die offizielle Schweiz kaum etwas entgegen zu setzen. Der auch sonst an Peinlichkeiten kaum zu überbietende Soft-Diplomat Didier Burkhalter wurde in der gemeinsamen Medienkonferenz in Bern von seinem Amtskollegen regelrecht vorgeführt.

Die Türken und die Schweizer könnten sich allerdings näher stehen als man denkt: Immerhin hat die Türkei das schweizerische Zivilrecht rezipiert, und 1923 wurde im Vertrag von Lausanne die moderne Türkei besiegelt. Doch immer wieder werfen politische Vorgänge Schatten auf das Verhältnis der beiden Länder, so etwa, wenn es um den Genozid an den Armeniern geht oder wenn sich Präsident Recep Erdogan durch Verlautbarungen oder Aktionen aus der Schweiz missverstanden oder verletzt fühlt (so wurde im Frühjahr in Genf von der Türkei die Entfernung eines in den Augen der Türkei verunglimpfenden Bildes von Recep Erdogan in Genf verlangt). Die seit Jahren herrschenden Spannungen zwischen den beiden Ländern haben bzw. hatten auch Auswirkungen auf den Sport. In einer Woche jährt sich ein denkwürdiges Ereignis, das nie derart eskaliert wäre, falls zwischen der Schweiz und der Türkei ein „Normalzustand“ herrschen würde. Am 16. November 2005 wurde in Istanbul das WM-Barrage-Rückspiel zwischen der Türkei und der Schweiz bezüglich der WM-Teilnahme 2006 in Deutschland ausgetragen (P.S.: In Deutschland bilden die Türken eine der bedeutendsten Ausländerkolonien). Die Schweiz hatte das Hinspiel mit 2:0 Toren gewonnen; die Türken hätten für die Qualifikation für die WM-Endrunde 2006 z.B. mindestens 3:0 gewinnen müssen. Dank der Auswärtstor-Regelung schaffte die Türkei trotz des 4:2-Sieges den Sprung nach Deutschland nicht. Zweifelsfrei war das schlechte Verhältnis zwischen den beiden Ländern dann eine Ursache, dass die türkische Mannschaft und einige Offizielle völlig ausrasteten. Nach Spielende kam es zwischen türkischen und schweizerischen Spielern zu Ausschreitungen, wie sie in Fussballstadien unter Aktiven und Offiziellen noch selten zu sehen waren. Die äusserst gewalttätigen Ausschreitungen in Instanbul führten zu einer Fülle von Disziplinarverfahren, wie sie es der Weltfussballverband FIFA bis heute nie mehr erlebt hatte. Es setzte für die an den Auseinandersetzungen Beteiligten Sanktionen ab, doch die Schweiz nahm dennoch an der WM-Endrunde 2006 in Deutschland teil. Auch danach beruhigten sich die Gemüter nicht. Der Hass der Türken gegen Schweizer entlud sich in allen denkbaren Varianten. So wurde im Rahmen der WM-Endrunde in Deutschland der damalige Sportchef der „Neuen Zürcher Zeitung“, Felix Reidhaar, von einem türkischen Taxifahrer in Berlin regelrecht aus dem Auto geworfen, nachdem er mitbekommen hatte, dass es sich beim Journalisten um einen Schweizer handelte.- Die Lehre aus dieser Geschichte: Nicht alle können „es“ in der Tat miteinander, wie eingangs erwähnt. Und der Sport ist nicht immer völkerverbindend (wie immer wieder behauptet wird), sondern kann zum „Ventil“ für Spannungen und Auseinandersetzungen unter und zwischen den Menschen werden.

Henrik Kristoffersen will Recht auf Individualsponsor erstreiten

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copyright Henrik Kristoffersen Ski Racing AS, Made by Dunderverk

(causasportnews / red. / 7. November 2016) Der Winter naht – und damit rückt auch der Skisport ins Zentrum des Interesses. Dieser ist vor Rechtsstreitigkeiten nicht gefeit, wie der Fall des Amerikaners Bode Miller zeigt; der Top-Star geht gegen seinen ehemaligen Ski-Partner „Head“ vor, weil er seine Zukunft – sofern es denn im Skisport für den erfolgreichen Allrounder noch eine gibt – bei der Skifirma „Bomber“ sieht (vgl. auch Causa Sport News vom 31. Oktober 2016). Nun ist auch bekannt geworden, dass der Slalom-Weltcup-Sieger des letzten Winters, der Norweger Henrik Kristoffersen, vor Gericht zieht. Beklagter ist der Skiverband Norwegens. Der Verband verlangt von seinen Sportler, dass sie sich im Rahmen von Athletenvereinbarungen verpflichten, mit den jeweiligen Verbandssponsoren zu werben und auch den „Kopf“ dafür hergeben. Top-Sportler haben jedoch in der Regel die Möglichkeit, individuelle, meist lukrative Kopfsponsoringverträge abzuschliessen. Es kollidieren demnach regelmässig die Interessen des Verbandes (der die Werbung seiner Partner auch auf Helm und Mütze der Athletinnen und Athleten anbringen möchte und dabei von den Sponsoringpartnern entsprechend entschädigt wird) mit demjenigen der Sportlerinnen und Sportler, die im Skisport interessanten Werbeflächen selber vermarkten zu können. Henrik Kristoffersen hat zwar auf Grund des faktischen Zwangs zum Abschluss einer Athletenvereinbarung mit dem Verband formell auf die Individualvermarktung von Helm und Mütze verzichtet, ist nun aber offensichtlich doch nicht gewillt, diese Situation zu akzeptieren und hat deswegen den Skiverband Norwegens verklagt. Der Slalom-Spezialist könnte mit „Red Bull“ einen lukrativen Individual-Sponsoringvertrag abschliessen, so, wie es der andere Top-Ski-Sportler aus Norwegen, Aksel Lund Svindal, seit Jahren tut. Henrik Kristoffersen will zumindest gleich behandelt werden wie Aksel Lund Svindal. Das Gericht wird wohl eine Interessenabwägung (Verbandsinteressen contra Sportlerinteressen) vornehmen; dann dürfte jedoch im konkreten Fall auch die Frage der Gleichbehandlung von Individualathleten durch Sportverbände ein zentrales Thema der gerichtlichen Auseinandersetzung bilden.

Sportler-Schlagzeilen ohne News- und „Nähr“-Wert

bunte2(causasportnews / red. / 2. November 2016) Im Dezember sind es bereits drei Jahre her, seit der ehemalige Formel 1-Champion Michael Schumacher beim Skifahren schwer verunglückt ist. Seither ist er aus der Öffentlichkeit verschwunden. Es ist nicht bekannt, wie es um den Gesundheitszustand des früheren Top-Sportlers steht. Sein Umfeld schirmt ihn total ab; Medien, die seine Persönlichkeitsrechte, vor allem seine Intimsphäre, verletzten, werden von Schumachers Management konsequent in die Schranken gewiesen. Michael Schumacher sorgt aber auch trotz seines Verschwindens aus der öffentlichen Wahrnehmung immer wieder für Schlagzeilen. Vor allem die Regenbogenpresse versucht kontinuierlich, das Thema „Michael Schumacher“ aktuell „am Kochen“ zu halten. Mit Michael Schumacher lässt sich Schlagzeilen machen. So vor allem die deutsche Illustrierte „Bunte“, die es trotz des Schweigens um den ehemaligen Ausnahme-Sportler fertig bringt, mit Schumacher-Geschichten auf Leser(innen)-Fang zu gehen. Süffige Ankündigungen suggerieren relevante News – konkret vor allem mit Blick auf den aktuellen Zustand Michael Schumachers –  doch an sich sind es Schlagzeilen ohne News- und „Nähr“ -Wert. Wie in der aktuellen Ausgabe der „Bunten“. Das Ehepaar Schumacher übergross auf dem Titelbild, danach das neue Faktum, dass der Name des Idols aus Firmenverzeichnissen gelöscht werde, was zur Schlussfolgerung führt: „Hat seine Familie ihn bereits aufgegeben?“. Und dann in noch grösseren Lettern: „Jetzt ordnen sie schon sein Erbe“. In Anbetracht des Umstandes, dass geschäftliche Aktivitäten der Situation des Stars anzupassen sind, wird, selbstverständlich in juristisch tendenziell unverfänglicher Frageform, unterschwellig angedeutet, Michael Schumacher sei aufgegeben worden und sein „Erbe“ werde, wie es in Todesfällen üblich ist, nun neu geordnet. –

Auf diese Weise wird heute der ohnehin serbelnde Regenbogen-Journalismus betrieben. Anhand von unspektakulären Fakten werden Folgerungen in Frageform in den Raum gestellt. Juristisch (Persönlichkeitsschutz) ist dies kaum zu beanstanden – doch die Botschaft verfängt. Wenn im Zusammenhang mit Michael Schumacher von seinem „Erbe“ die Rede ist (ein Terminus, der nun wirklich nur nach Todesfällen verwendet werden kann), soll die Leserschaft den Eindruck erhalten, der Zustand des Formel 1-Idols sei hoffnungslos. Ist er vielleicht auch. Aber auf diese Weise auf Leser(innen)-Fang zu gehen, ist schon eher grenzwertig. Auch juristisch.

Rechtsstreit um Bode Miller

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Quelle: Wikimedia Commons – Th. Grollier

(causasportnews / red. / 31. Oktober 2016) Einer der ganz grossen Figuren im alpinen Skirennsport, der 39jährige Bode Miller, dessen aktive Karriere im Skirennsport sich zweifelsfrei dem Ende nähert, hat in den USA einen Rechtsstreit ausgelöst, der zwar nicht ein juristisches Erdbeben bewirken wird, aber doch richtungsweisend werden könnte. Während Jahren war der Amerikaner ein Aushängeschild der Skimarke „Head“. Nach seinem verletzungsbedingten Ausscheiden aus dem Skizirkus 2015 engagierte er sich bei der italienischen Skifirma „Bomber“; der Vertrag mit „Head“ wurde vorzeitig beendet. Weil aber offensichtlich unklar war, ob eine Rückkehr des Sportlers in den aktiven Skirennsport ein Thema würde (und immer noch ist), liess „Head“ den Allrounder ein Dokument unterzeichnen, gemäss dem sich der Olympia-, WM- und Weltcupsieger verpflichtete, bis im Frühjahr 2017 im Rennsport mit keiner anderen Skimarke als mit „Head“ anzutreten. Gegen diese von ihm eingegangene Verpflichtung geht Bode Miller nun in USA gerichtlich gegen „Head“ vor. Begründet hat der Skistar sein Begehren offenbar vor allem damit, dass er in seiner Entfaltungsfreiheit gehindert werde und es ihm „Head“ beispielsweise wegen dieser Knebelung verunmögliche, seine Familie ernähren zu können. Mit andern Worten wird von Bode Miller moniert, die eingegangene Verpflichtung hindere ihn an seiner Berufsausübung, so wie etwa Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Schutz vor übermässiger Bindung) eine entsprechende Anspruchsgrundlage abgeben würde (die Norm war z.B. im „Fall Perroud“ zentral, als das Schweizerische Bundesgericht das damalige, für Spieler hinderliche Transfersystem im Fussball als unzulässig einschränkend qualifizierte: BGE 101 II 211 ff.). Ob der Skistar nach amerikanischem Recht mit seinem Begehren durchdringen wird, ist ungewiss, zumal das US-Recht als „Recht der Überraschungen“ gilt.

 

Baum-Notlandung (auch) mit versicherungsrechtlichen Tücken

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Quelle: wikipedia Quartl: 

(causasportnews / red. / 31. Oktober 2016) Das Gleitschirmfliegen hat seine Tücken. Aber nicht nur das Fliegen an sich: Verläuft ein Gleitschirmflug nicht planmässig, kann das, wenn ein Gleitschirmpilot Schaden nimmt, auch zu versicherungsrechtlichen Wirrungen führen. Das zeigt ein Fall aus Österreich, den der Oberste Gerichtshof in diesem Herbst zu entschieden hatte (Urteil vom 31. August 2016, Geschäftszahl 7Ob120/16x).

Im Juni 2013 startete ein Gleitschirmflieger zu einem Flug, verlor auf Grund von Turbulenzen jedoch an Höhe und entschloss sich kurzerhand zu einer Notlandung. Er setze zu dieser auf dem Wipfel einer ca. 40 Meter hohen Tanne an und landete unverletzt auf ihr. In Anbetracht der Umstände entschloss er sich, vom Baumwipfel nach unten zu steigen und sich nicht etwa durch einen Hubschrauber retten zu lassen. Weil die Tanne im untersten Bereich keine Äste mehr hatte, rutschte der Gleitschirmflieger die letzten Meter dem Stamm entlang hinunter und verletzte sich beim Aufkommen auf dem Boden am Fuss. Der Sportler verlangte von seiner Versicherung die ihm zustehende Versicherungsleistung was die Versicherung ablehnte. Letztlich ging es um die Kernfrage, ob der Verletzte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch als Luftfahrzeugführer (Luftsportgeräteführer) zu qualifizieren gewesen sei oder nicht (mehr). In diesem Fall war auf Grund der Versicherungsbedingungen eine Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Der Versicherte argumentierte, er sei ab dem Zeitpunkt der Notlandung auf der Tanne nicht mehr als Luftfahrzeugführer anzusehen gewesen, weshalb Versicherungsleistungen zu Folge des mit der Notlandung beendeten Risikoausschlusses geschuldet seien. Anders beurteilte die Versicherung die Sachlage: Mit der Baum-Notlandung sei der Gleitschirmflug noch nicht abgeschlossen gewesen; eine derartige Notlandung beende demnach den Risikoausschluss nicht. Folglich sei die Versicherung zu keinen Leistungen verpflichtet. So, wie die Versicherung, entschied letztlich (wie die Vorinstanzen) der Oberste Gerichtshof den nicht alltäglichen Fall. Luftfahrzeugführer sei man vom Start bis zur Landung. Unter einer Landung sei das Erreichen des festen Bodens zu verstehen. Zu diesem Zeitpunkt ende dann auch der Risikoausschluss. Das Herunterklettern vom Baum, das Abrutschen bis zum Boden und die dadurch verursachte Verletzung gehören noch zur Beendigungsphase eines Gleitschirmfluges. Deshalb gelte der Risikoausschluss zu diesem Zeitpunkt der eingetretenen Verletzung noch nicht, so dass der Versicherungsausschluss zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadenereignisses weiterhin Gültigkeit aufgewiesen habe – die Versicherung also nicht leisten müsse. Fazit: Ein Gleitschirmflug ist dann beendet, wenn der Flugsportler wieder sicheren Boden unter den Füssen hat; die Tücken des Gleitschirmfliegens erstrecken sich ab und zu auch auf die versicherungsrechtliche Ebene.

cover_klein (Weiteres zu diesem Fall in Causa Sport 4/2016, erscheint am 31. Dezember 2016 ).