(causasportnews / red. / 12. Januar 2017) Das im Dezember 2015 vom Deutschen Bundestag beschlossene Anti-Doping-Gesetz, das die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung von Dopingvergehen ermöglicht, zeigt erste Wirkungen: Wegen unerlaubter Verwendung des herz- und kreislaufwirksamen Arzneistoffes „Meldonium“ sollen zwei Ringern des deutschen Ringer-Bundesligisten ASV Nendingen Strafbefehle zugestellt worden sein; gemäss deutschen Berichten haben die betroffenen Sportler gegen die Strafbefehle jedoch Einsprüche erhoben – sie wollen nun am Amtsgericht Tuttlingen um Freisprüche ringen. Bei den beiden betroffenen Athleten soll es sich um den Deutschen Spitzenringer Peter Öhler und um den moldawischen Ex-Europameister Ghenadie Tulbea handeln. Zwei weitere Strafbefehle wegen Dopingvergehen konnten bislang den Beschuldigten (es soll sich um die Ringer Victor Ciobanu und Daniel Cataraga handeln) nicht zugestellt werden; ein Verfahren gegen einen Trainer ist offenbar noch nicht abgeschlossen.
Auch wenn in dieser Sache noch keine rechtskräftigen Strafentscheide vorliegen, erstaunt die Entwicklung in dieser Dopingangelegenheit. Der organisierte Sport hat sich vehement, jedoch letztlich vergeblich, gegen die Einführung eines Anti-Doping-Gesetzes mit entsprechenden Strafbestimmungen zur Wehr gesetzt. Immer wieder wurde argumentiert, dass die staatlichen Behörden in derartigen Fällen zu langsam und inkompetent agieren würden und der Sport mit seinem Sanktionsapparat prädestinierter sei, um Dopingverfehlungen zu sanktionieren. Bereits die ersten Fälle, die nun nach dem neuen Gesetz beurteilt wurden, haben nun das Gegenteil bewiesen. Während die staatlichen Strafbehörden die Fälle in kurzer Zeit zum (einstweiligen) Abschluss gebracht haben und strafrechtliche Entscheide zugestellt sind, liegen die Ringer-Fälle im Rahmen der Sport-Verbandsgerichtsbarkeit immer noch pendent bei der nationalen Doping-Agentur Deutschlands (Nada). „Die staatliche Gerichtsbarkeit hat mit den Ringer-Dopingfällen ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt, die Sanktionsaktivitäten seitens des Sportes muten eher schleppend an – 1 : 0 für die vielfach gescholtene staatliche Gerichtsbarkeit in sportlichen Angelegenheiten“, meint ein nicht namentlich genannt sein wollender Sportrechtsexperte. Kein Thema ist im Rahmen der „Causa Ringer“ die Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem“ (Verbot der Doppelbestrafung) auf die staatliche Strafgerichtsbarkeit und die Sanktionsaktivitäten des organisierten Sports: Dieser kommt im Verhältnis der beiden Sanktionsebenen – staatliche Kriminalstrafe und privatrechtliche Vereinsstrafe – schlicht nicht zur Anwendung; ein Umstand, der noch vor Jahren heftige Diskussionen ausgelöst hat, jetzt aber unbestritten ist.