Gewerkschaftsschlappe vor dem Zürcher Handelsgericht i.S. FIFA

(cauZürich-FIFA_USsasportnews / red. / 10. Januar 2017) Dem insbesondere seit Jahren andauernden medialen Kesseltreiben gegen die Vergabe der Fussball-WM-Endrunde des Weltfussballverbandes FIFA an Katar (2022) folgt nun eine erste juristische Auseinandersetzung, die vor dem Zürcher Handelsgericht allerdings für die Kläger, drei internationale Gewerkschaftsverbände sowie einen in Katar tätig gewesenen Gastarbeitnehmer aus Bangladesch, mit einer veritablen Schlappe endete. Das Gericht trat auf Grund der Eingaben der Kläger auf die Klage ohne Anspruchsprüfung gar nicht ein – und ohne dass sich die FIFA zur Prozesssache hätte äussern müssen. Die Gewerkschaftsverbände mussten diskussionslos zur Kenntnis nehmen, dass Gerichte juristisch zu argumentieren pflegen und einzig das Recht anwenden, sich nicht aber politisch einspannen lassen. Der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Januar 2017 ist denn auch nichts anderes als eine rechtliche Gardinenpredigt an die Adressen der Kläger bzw. deren Anwälte. Diese hatten unter dem Titel „Persönlichkeitsverletzung“ (Art. 28 ZGB) verlangt, dass die FIFA verpflichtet werde, bestehende Persönlichkeitsverletzungen der Gastarbeitnehmer in Katar, die im Rahmen der Bauaktivitäten für die WM 2022 involviert sind, zu beseitigen. Vor allem – so die Kläger – müsse die FIFA verpflichtet werden darauf hinzuwirken, dass von den zuständigen Behörden und Institutionen in Katar die Einhaltung der Menschenrechte bzw. Persönlichkeitsrechte der Gastarbeitnehmer erzwungen werde. Das Wort „hinwirken“ zieht sich denn auch wie ein roter Faden durch die zahlreichen Rechtsbegehren: Die FIFA, so verlangten es die Kläger, müsse bei den „zuständigen Behörden oder Institutionen“ darauf hinwirken, dass das (umstrittene) „Kafala-System“ für die Gastarbeitnehmer aufgehoben werde, dass die Bewegungs- und Berufsausübungsfreiheit der Gastarbeitnehmer gewahrt würden, dass die Gastarbeitnehmer das Land jeder Zeit auf eigenen Wunsch verlassen dürften, dass effektive Arbeitsgerichte und Beschwerdeeinstanzen etabliert würden, usw. Dies alles müsse durch die FIFA geschehen, und diese habe dem Gastgeberland (!) Katar bei Weigerung der Umsetzung der verlangten Massnahmen den Entzug der WM 2022 anzudrohen (Anmerkung: Eine WM-Endrunde wird jeweils einem nationalen Fussballverband, nicht aber einem Land zugesprochen, was den klagenden Anwälten offenbar nicht bekannt war). – Derartiges, und vor allem die von den Klägern behaupteten Menschen- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die FIFA – war nun für das Handelsgericht zuviel des Guten. Es verneinte sowohl die Bestimmtheit der Rechtsbegehren (im Falle der Gutheissung einer Klage muss ein Rechtsbegehren unverändert zum Urteil erhoben werden können) als auch mit Blick auf das Begehren des ehemaligen Arbeiters aus Bangladesch die Voraussetzungen für jeglichen Anspruch auf Schadenersatz. Die beklagte FIFA, so das Gericht, könne keine Eliminierung der behaupteten Missstände in Katar bewirken. Die gestellten Rechtsbegehren bezeichnete es u.a. als „zahnlos“, „widersprüchlich“, „reichlich konstruiert“ und „unspezifisch“. Es trat deshalb ohne jegliche Anspruchsprüfung auf die Begehren der vier Kläger gar nicht ein. Die vom klagenden Arbeiter verlangte unentgeltliche Rechtspflege wies das Handelsgericht zu Folge Aussichtslosigkeit der Klage ab. Die Kosten des Verfahrens wurden den Klägern auferlegt. Auch wenn den Klägern noch der Gang an das schweizerisch Bundesgericht offen steht, dürfte die Prozessschlappe der internationalen Gewerkschaftsverbände am Zürcher Handelsgericht für potentielle Kläger Warnung genug sein, vor schweizerischen Gerichten politische Anliegen und Forderungen durchdrücken zu wollen. – Weiteres hierzu demnächst in „Causa Sport“.

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