Kartellrechtswidriges Verhalten von Ticketcorner AG und AG Hallenstadion Zürich

hallenstadion 

 

 

(causasportnews / Red.; lk. / 17. Dezember 2016) Gemäss dem jüngsten und soeben bekannt gewordenen Kartellrechtsurteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich Ticketcorner AG und Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich beim Absatz von Tickets für Sport- und Kulturevents wettbewerbswidrig. Dies geht aus einem Urteil des Gerichts vom 24. November 2016 hervor (Urteil B-3618/2013). Ihre Kooperation im Bereich des Ticketings wird vom Gericht als marktmissbräuchliches Verhalten und als unzulässige Wettbewerbsabrede sowohl seitens der Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich als auch der Ticketcorner AG qualifiziert. Die entsprechenden Beschwerden der Konkurrenz-Ticketing-Gesellschaften Starticket AG und ticketportal AG wurden gutgeheissen. Die Wettbewerbskommission wird nun den Vorgang neu beurteilen müssen.

Grundlage des in Frage stehenden wirtschaftlichen Verhaltens bildet die von der AG Hallenstadion Zürich und Ticketcorner AG im Jahr 2009 geschlossene Kooperationsvereinbarung über eine Zusammenarbeit im Ticketvertrieb. Die darin enthaltene „Ticketing-Kooperationsklausel“ räumt Ticketcorner AG das Recht ein, mindestens 50% aller regulären Tickets für sämtliche Veranstaltungen im Hallenstadion Zürich zu vertreiben. Zur Umsetzung dieser Regelung enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstaltungsverträge, welche die AG Hallenstadion Zürich mit den Organisatoren von Publikumsveranstaltungen zur Nutzung des Zürcher Hallenstadions abschliesst, für Veranstaltungen mit Ticketingvertrieb eine „Ticketingklausel“. Dadurch wird ein Veranstalter verpflichtet, der AG Hallenstadion Zürich ein Kontingent von mindestens 50% der Tickets aus sämtlichen Kategorien zur Verfügung zu stellen, welche diese wiederum über ihren Ticketing-Kooperationspartner vertreibt. Aufgrund einer Änderung von Kooperationsvertrag und Geschäftsbedingungen im Jahr 2014 sind die Veranstalter heute verpflichtet, unmittelbar mit Ticketcorner AG einen entsprechenden Ticketingvertrag abzuschliessen. Ticketcorner AG hat sich dadurch den Zugang zum Ticketing für alle entsprechenden Veranstaltungen im Hallenstadion gesichert. Die Wettbewerbskommission hatte in ihrer vorgängigen Untersuchung festgestellt, dass die „Ticketingklausel“ faktisch regelmässig die Wirkung einer 100%-Klausel erziele, weil es für einen Veranstalter aus praktischen Gründen in den meisten Fällen nicht zweckmässig sei, zwei unterschiedliche Ticketingunternehmen mit dem Vertrieb von Tickets für eine Veranstaltung zu beauftragen. Einem Veranstalter werde demzufolge faktisch die Wahlfreiheit genommen, das Ticketing durch ein sonstiges Ticketingunternehmen durchführen zu lassen.- Das Urteil weist wesentliche, neue dogmatische Aspekte auf. Als unzulässige Wettbewerbsabreden werden nicht nur solche zwischen Unternehmen in horizontalen oder vertikalen, sondern auch diejenigen in sonstigen Wirtschaftsverhältnissen qualifiziert (mehr zu dieser Entscheidung in Causa Sport 4/2016, erscheint am 31. Dezember 2016, Causa Sport Heft direkt bestellen).

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s