Archiv für den Monat Januar 2025

Sport, Schmuddeliges und die Folgen

causasportnews.com – 10/2025, 30. Januar 2025

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(causasportnews / red. / 30. Januar 2025) Soeben hat das Kantonsgericht Zug in einem brisanten Zivilrechts-Fall entschieden und das Medienhaus Ringier AG, das unter anderem die Boulevard-Zeitung «Blick» herausgibt, dazu verpflichtet, der ehemaligen Lokalpolitikerin Jolanda SpiessHegglin mehr als CHF 300 000 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen und weiterer Kosten fast nochmals soviel. Die Entscheidung erging im Rahmen zahlreicher Verfahren im Zuge der sog. «Landammann-Affäre», die sich im Dezember 2014 in Zug zugetragen hatte. Ausserhalb des «Protokolls» soll es im Nachgang zur Feier für den neu gewählten Landammann (es handelte sich um den ehemaligen Direktor der Rechtsabteilung der Internationalen Fussball-Verbandes FIFA, dem heutigen Regierungsrat Heinz Tännler, der mit dem Vorfall, der die Öffentlichkeit bis heute beschäftigt, selbstverständlich nichts zu tun hatte und hat) zugetragen hatte. Der Vorfall wurde zur «Affäre», weil es im Nachgang zur Feier für Landammann Heinz Tännler zu einem intimen Kontakt zwischen der ehemaligen, grünen Politikerin und Klägerin am Kantonsgericht und einem anderen Politiker der SVP gekommen sein soll. Der Vorfall, von dem bis heute nicht bekannt ist, wie er sich zugetragen haben soll, wurde an die Öffentlichkeit gezerrt und bildet bis heute ein Schmuddel-Thema, auch in den Schweizer Medien, welche die Angelegenheit teils süffisant ausschlachteten.

Insbesondere für die Boulevard-Medien war das zwischen Jolanda SpiessHegglin und dem SVP-Politiker Vorgefallene, eine eher unappetitliche Geschichte, das berühmte, gefundene «Fressen». Es wurde auch in grossen Lettern darüber berichtet, gemutmasst und spekuliert. Jedenfalls verletzte der «Blick» mit seiner Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte von Jolanda Spiess–Hegglin in mehreren Artikeln. Die widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen (gemäss Art. 28 ZGB) erfolgten im «Blick» zumindest in vier Artikeln, wie die Zuger Gerichte feststellten. Danach ging die in ihren Persönlichkeitsrechten widerrechtlich verletzte, ehemalige Politikerin auch gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB vor. Diese bis heute eher selten angerufene Bestimmung ermöglicht u.a. nach einer erfolgten, widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 Abs. 2 ZGB) die Gewinnherausgabe (konkret den Gewinn, der vom «Blick» durch die Persönlichkeitsverletzungen erzielt hat) zu verlangen. Diese Gewinnherausgabe bildete das Kernstück der nun entschiedenen Klage am Kantonsgericht Zug. In dieser Deutlichkeit erfolgte in der Schweiz noch nie eine Entscheidung aufgrund der Anspruchsgrundlage gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB.

Die Gewinnherausgabe war insbesondere auch Gegenstand im Persönlichkeitsverletzungs-Prozess, den der Vater der ehemaligen Tennisspielerin Patty Schnyder gegen Ringier AG («Blick», etc.!) führte, und der vor dem Schweizerischen Bundesgericht endete (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2006 ; BGE 133 III 153 ff.). In jenem Fall einigten sich die Parteien aussergerichtlich auf die Höhe der durch Ringier AG zu bezahlende Summe (Anmerkung: Für die Medien ist es ein Graus, wenn die Gerichte die Faktoren für eine Gewinnherausgabe ermitteln, wie es sich auch in dieser Angelegenheit «Nachgang Zuger Landammann-Affäre» zeigte).

Die vom Kantonsgericht festgesetzte Summe unter dem Titel «Herausgabe des Gewinns» versetzt den «Blick» in Schockstarre. «In eigener Sache» sprach die «CEO Ringier Medien Schweiz» im «Blick» vom 28. Januar 2025 von «einem fatalen Schlag für den freien Journalismus» und von einem «Strafzettel» für Medienschaffende, was natürlich eine verquerte Optik darstellt und als geradezu blanker Unsinn zu qualifizieren ist: Die Boulevard-Macher haben noch immer nicht verstanden, dass Journalismus selbstverständlich frei möglich (und gewünscht) ist; jedoch nicht rechtswidriger, persönlichkeitsverletzender Journalismus. Recht und Gesetz (hier vor allem Art. 28a Abs. 3 ZGB) bilden die Leitplanken auch der Medienarbeit.

Müssig anzufügen, dass das Verlagshaus das Urteil des Kantonsgerichts Zug an das Bundesgericht ziehen wird. Affaire à suivre also auch in dieser «Causa Landammann-Feier». Die Entscheidung aus Lausanne wird auch den künftigen Sport-Journalismus prägen. Es wird ein «Denkzettel» (kein «Strafzettel»!) sein!

Ski-Rennsport-Gemetzel: Jetzt klagt doch einfach ‘mal die FIS ein!

causasportnews.com – 9/2025, 27. Januar 2025

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(causasportnews / red. / 27. Januar 2025) Im Moment kursiert im alpinen Ski-Rennsport die Quizfrage: «Was ist der Unterschied zwischen einer Autobahn und einer Ski-Speed-Strecke?». – Antwort: Auf der Ski-Piste kommt einem nie ein «Geisterfahrer» entgegen.

Das war allerdings, adaptiert, nicht immer so. Tatjana Lebedewa zum Beispiel, aktuell bald 51jährig, erlebte im Training zur Ski-WM in der Sierra Nevada (Spanien) 1996 Ähnliches und einige Schrecksekunden, als sie eine Kollision mit dem FIS-Ski-Funktionär Harald Schönhaar, der sich irrtümlicher- und auch unberechtigterweise auf der Rennstrecke befand, nicht mehr verhindern konnte. Schwer verletzt musste sie notfallmässig versorgt werden und kehrte nie mehr in den Weltcup zurück. Der tragische Unfall war für die Russin zugleich ein Kampf um Schadenersatz und Genugtuung gegen den Internationalen Skiverband (FIS) mit Sitz in Oberhofen / Schweiz am Thunersee; dieser galt am Geschehen zivilrechtlich als voll schuldig. Letztlich musste sich Tatjana Lebedewa mit Minimalentschädigungen begnügen, weil ihr auch das Geld für langwierige Rechtsstreitigkeiten fehlte.

Apropos alpine Weltmeisterschaften: Die alpinen Welt-Titelkämpfe werden heuer vom 4. bis 16. Februar 2025 im Österreichischen Saalbach im Salzburgerland stattfinden.

Allerdings werden es der Athletinnen und Athleten immer weniger, die in den Speed-Disziplinen an den Weltmeisterschaften teilnehmen können. Oder wie es der allseits beliebte Norweger Aleksander Kilde, der seit der Lauberhorn-Abfahrt in Wengen vor einem Jahr wegen schwerer Verletzungen seither keine Rennen mehr bestreiten kann, sieht: «Wir müssen etwas machen, sonst haben wir bald keine Athleten mehr». Von Speed-Rennen zu Speed-Rennen werden die Verletztenlisten bei den Männern und den Frauen länger, die Stürze führen zu immer mehr langen Ausfällen. Den Fahrerinnen und Fahrern werden Pisten zugemutet, die brandgefährlich sind, wenn sich die Athletinnen und Athleten an die Limiten begeben – und darüber hinaus. Das tun sie in der Regel immer. Marco Odermatt bildete bei der Lauberhorn-Abfahrt am letzten Samstag die Ausnahme. Er ging lediglich ein kalkuliertes Risiko ein und beendete das Rennen, für ihn und die Sportwelt ungewöhnlich, «nur» auf Platz 6. Mit Blick auf die bevorstehende WM ist dies allerdings eine kluge Verhaltensweise. Sonst diktieren die Tempi das Geschehen. Die Rennen werden so etwas wie sinnlose Rasereien mit Höchstgeschwindigkeiten gegen 150 Km/h. So verordnet es die FIS. Das fortlaufende, regelrechte Rennsport-Gemetzel wird in Kauf genommen. In den Speed-Disziplinen zählen nur noch das Spektakel und der Nervenkitzel, meist getreu der Marketingstrategie von «Red Bull». Zerlegt es die Fahrerinnen und Fahrer, die modernen Gladiatorinnen und Gladiatoren in Eis und Schnee, oder nicht? Das ist dann die Frage. Angeheizt wird dieses spektakuläre Spiel zwischen Leben und Tod durch das Fernsehen. Bei den Übertragungen eingeblendet werden vor allem Höchstgeschwindigkeiten, Abschnittszeiten und Sprungweiten (z.B. in Kitzbühel im Bereich der «Mausefalle»). Die Individualität der Fahrerin oder des Fahrers steht im Hintergrund, die aktuellen Gesamtranglisten werden nur solange eingeblendet, dass sich sicher niemand ein effektives Bild über die Klassierungen der heil ins Ziel gekommenen Fahrerinnen und Fahrer machen kann. Ranglisten als Relikt eines noch sportlichen Kräftemessens in den Wintermonaten. Im Rahmen der Sport-Maxime «citius, altius, fortius» steht das «citius» («schneller») im Vordergrund, koste es, was es wolle, und sei es die Gesundheit oder sogar das Leben der Athletinnen und Athleten.

Sollen die Athleten jedoch geschützt werden, gibt es nur ein Rezept, nämlich Geschwindigkeitsreduktionen. Die Fahrerinnen und Fahrer sind den aufoktroyierten Geschwindigkeitsexzessen schutzlos ausgesetzt und ausgeliefert. Was der Monopolverband FIS diktiert, ist so etwas wie das moderne Rennsport-Evangelium.- Wird dieser Wahnsinn nicht eingedämmt, hilft im Falle erlittener, schwerer Verletzungen wohl nur ein juristisches Vorgehen gegen die FIS. Für die Gefährdung des Lebens, auch der Teilnehmer an den Sportevents, ist die FIS als Veranstalterin der Rennen verantwortlich. Klagen nach schweizerischem Recht und in der Schweiz (am Ort des beklagten Verbandes) aufgrund dieser Wahnsinns-Konstellation wären zweifelsfrei von Erfolg gekrönt. Lässt die FIS weiterhin diese Rasereien zu und fördert sie noch, müsste geschädigten Athletinnen und Athleten zugerufen werden: «Klagt doch einfach ‘mal die FIS ein!» – Tribunal Arbitral du Sport (TAS) hin oder her (Athletinnen und Athleten sind grundsätzlich gehalten, Klagen am verbandslastigen Sport-Schiedsgericht in Lausanne einzureichen und nicht an ordentliche Gerichte zu gelangen. Diese vom organisierten Sport aufgezwungene, parteiische Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich allerdings ignorieren. Manchmal bewirken Klagen doch etwas…

Fehraltorf – das «Iffezheim» von Zürich vor einer ungewissen Zukunft

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causasportnews.com – 8/2025, 25. Januar 2025

(causasportnews / red. / 25. Januar 2025) Was Iffezheim für Baden-Baden ist, ist Fehraltorf für Zürich; oder die «Krieau» im Pratergelände für Wien. Die Pferderennbahn im 7000 Seelen-Dorf Fehraltorf in der Nähe des idyllischen Pfäffikersees war lange ein Top-Ereignis für die Zürcher High Society und ein bedeutender, nationaler Sportanlass. Seit 1943 organisierte der Reitverein Kempttal die Rennen, zu dem bei guten Bedingungen um 10’000 Zuschauerinnen und Zuschauer den traditionellen Pferderennen beiwohnten. Letztmals fanden die Rennen 2019 statt. In den Jahren 2020 und 2021 machte «Corona» dem organisierenden Verein einen Strich durch die Rechnung. Im Herbst 2021 pflügte ein Landeigentümer und Landwirt sein Land, das für die Rennen verwendet werden muss, um und versetzte es in einen unbrauchbaren Zustand. Das Gelände, auf dem sich die Rennbahn befindet, gehört zu einem grossen Teil der Gemeinde Fehraltorf. Ein Teil steht im Eigentum des Pferdesportzentrums. Sodann teilen sich drei private Grundeigentümer den Rest des Landes.

Die Gemeinde wollte den renitenten, zwischenzeitlich verstorbenen Bauer auf die Linie «pro Osterrennen Fehraltorf» bringen – vergeblich. So wurde ein juristischer Kunstgriff angewandt, der es auch ermöglicht hätte, die Erben des Landwirts zu zwingen, ihren Widerstand gegen die Pferderennbahn aufzugeben. Dies sollte mit Hilfe eines «Werkplans» geschehen. Die kantonale Baudirektion versagte dem brisanten Winkelzug die Zustimmung mit der Begründung, ein Werkplan diene der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe; Pferderennen würden dieser Voraussetzung nicht gerecht. Das Baurekursgericht sah es gleich und hielt in dem soeben bekannt gewordenen Entscheid vom 18. Dezember 2024 an der Einschätzung der Zürcher Baudirektion und wies den Rekurs der Gemeinde Fehraltorf ab. Ein Werkplan dürfe nur für Werke, die einer öffentlichen Aufgabe dienten, erstellt werden. Konkret fehle es dem Werkplan deshalb an einer Grundvoraussetzung, hielt das Gericht fest. Mit diesem juristischen Schachzug sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, um das Land der Erbengemeinschaft im Enteignungsverfahren zu entziehen. Die Gemeinde Fehraltorf gibt sich nach dieser Entscheidung des Baurekursgerichts allerdings (noch) nicht geschlagen und will den Fall vor das Zürcher Verwaltungsgericht bringen. Dafür hat sie einen Verfahrenskredit von CHF 45’000 bewilligt. Sie argumentiert, es gehe hier um die Rettung einer von zwei bedeutenden Pferderennbahnen im Kanton Zürich. Es ist also ungewiss, ob sich die Zürcher High Society jemals wieder an den Osterrennen in Fehraltorf vergnügen kann – so wie die High-Society von Baden-Baden in Iffezheim.

(Quelle: «Tages – Anzeiger» vom 21. Januar 2025)

«Causa Sport» (www.causasport.org) wird sich in der nächsten Ausgabe (1/2025) mit dieser Entscheidung des Baurekursgerichts vom 18. Dezember 2024 befassen.

Wanda Rutkiewicz: Verschollen in Eis und Schnee – oder zurückgezogen im Kloster?

causasportnews.com – 7/2025, 23. Januar 2025

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(causasportnews / red. / 23. Januar 2025) Wem sagt der Name Wanda Rutkiewicz etwas? Wohl nur den Insidern und Beobachtern des extremen Bergsports. So wie der Name Kangchendzönga. Dies ist der dritthöchste Berg der Erde. Über seinen Gipfel, auf 8’586 Metern, verläuft die Grenze zwischen Nepal und dem indischen Bundesstaat Kikkin. Nur die weit besser bekannten Mount Everest (8’848 Meter) und K2 (8’611 Meter) sind auch den Bergsport-Laien ein Begriff. Alle diese Berge stehen für Bergsteiger-Schicksale, Träume, Tragödien, Mysterien und Mythen, aber auch für Heldenhaftes und Triumphe des Menschen über die Natur. Eine der bewegendsten Geschichten im Bergsport wurde von einer Frau geschrieben, der Polin Wanda Rutkiewicz, welche geradezu unglaubliche, alpinistische Höchstleistungen erbrachte. Der am 4. Februar 1943 geborenen Alpinistin gelang die Besteigung von acht Achttausendern; sie bezwang auch die beiden höchsten Berge der Welt, den Mount Everest, an dem derzeit die Erde bebt, und den K2. Sie wollte mehr erreichen und lebte den Traum, den sie als «Karawane der Träume» betitelte, der sie auf die sechs weiteren Berggipfel über 8’000 Metern bringen sollte.

Als sie sich 1992 im Alter von 49 Jahren aufmachte, den Kangchendzönga, den höchsten Berg auf diesem Planeten nach dem Mount Everest und dem K2 zu besteigen, ahnte sie nicht, dass sie auf dem Weg zum Gipfel ihre letzte Ruhestätte finden würde. Nicht weit vom Ziel entfernt wurde sie vom Weggefährten, dem Mexikaner Carlos Corsolio, der auf dem Abstieg war, noch gesehen. Wanda Rutkiewicz wollte, gleichsam koste es was es wolle (einkalkuliert das Leben), hoch zum Gipfel. Die Bemühungen von Carlos Corsolio, seine Bergsteiger-Kollegin zu bewegen mit ihm abzusteigen, fruchteten nicht. Wanda Rutkiewicz wollte um jeden Preis auf den Gipfel. Dieser Preis war offensichtlich zu hoch. Carlos Corsolio war der letzte Mensch, der Wanda Rutkiewicz noch lebend sah. Es gilt als wahrscheinlich, dass die Polin am 13. Mai 1992 ihre Seele am Kangchendzönga aushauchte. Hier beginnen die Spekulationen, nämlich, dass die zielstrebige Bergsteigerin, zwar am Berg für immer verschwand, aber vielleicht in einem buddhistischen Frauenkloster eine irdische Bleibe gefunden habe. Mit dieser Spekulation wurde das Mysterium um die berühmteste Bergsteigerin der Welt befeuert; und bewegt die Menschen auf der Welt nach wie vor. Zumindest in den Erinnerungen, was sich aktuell so manifestiert:

In den Kinos läuft derzeit der Film «The Last Expedition» der polnischen Regisseurin Eliza Kubarska. Das Werk, das die Geschichte einer aussergewöhnlichen Frau nachzeichnet, die sich in einer Männerdomäne nicht nur durchsetzte, sondern ihrer Zeit in jeder Hinsicht voraus war, ist ein bewegendes Epos mit einem Ende, das breiten Raum für Mutmassungen belässt. Wohl nie wird die vordergründige Frage beantwortet werden können, ob Wanda Rutkiewicz in Eis und Schnee am Kangchendzöng in Nepal in die Ewigkeit hinüberdämmerte oder sich als zwischenzeitlich 81jährige Frau in einem Kloster dem Jenseits entgegenblickt. Die Ungewissheit des Seins verstärkt die Erinnerung an eine ausserordentliche Frau, die sich in der Todeszone des Alpinismus’ mirakulös bewegte.

Bergsportaktivitäten im Val Mora, Münstertal, auch ohne SAC-Hütte möglich

causasportnews.com – 6/2025, 21. Januar 2025

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(causasportnews / red. / 21. Januar 2025) Das Münstertal (Val Müstair) gehört zu den schönsten Regionen der Schweiz und ist vor allem für Wander- und Bergsportaktivitäten (im Sommer) und Schneesport im Winter (etwa für den Langlaufsport) prädestiniert. Vom Münstertal aus führt ein Hängetal (Seitental) L-förmig etwa zehn Kilometer in Richtung Italien, das landschaftlich prächtige und vom grossen Tourismus unberührte Val Mora. Die Sektion Unterengadin des führenden Bergsportverbandes der Schweiz, des Schweizer Alpen-Clubs (SAC; mit gesamthaft gegen 200 000 Mitgliedern und über 150 betriebenen Hütten unter dem Dach des SAC der Schweiz), plant seit Jahren im Val Mora den Bau einer SAC-Hütte, in denen Sporttreibende und Erholung Suchende einkehren und übernachten könnten. Das Val Mora ist landschaftlich wunderschön, jedoch nicht erschlossen. In dieser Region existieren weder Hotels noch Übernachtungsmöglichkeiten irgendwelcher Art. Deshalb plante die Sektion Unterengadin des SAC den Bau / Umbau einer Alphütte in dieser landschaftlich unberührten Gegend. Daraus wird nun definitiv nichts, wie einem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Dezember 2024 soeben zu entnehmen ist (Bundesgerichtsurteil 1C_623/2022 vom 9. Dezember 2024). Die Sektion Unterengadin des SAC erhielt bezüglich des eingereichten Baugesuchs zwar die erforderlichen kommunalen und kantonalen Bewilligung für den Bau einer Hütte im Val Mora – es wäre insbesondere ein Umbau eines bestehenden Alpgebäudes, eine sog. Umnutzung, auf der Alp Stella geplant gewesen -, aber die von den Bündner Behörden erteilten Bewilligungen für die neue SAC-Hütte wurden nun vom Bundesgericht aufgehoben, nachdem Umweltorganisationen gegen das Projekt an das höchste Gericht der Schweiz gelangten. Das Bundesgericht erkannte auf Beschwerde hin, dass die Bündner Behörden zu Unrecht die Standortgebundenheit des Bauprojektes gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) bejaht hätten und unterbanden den Bau / Umbau (Umnutzung) der Einkehr- und Übernachtungsmöglichkeit.

Im Zentrum stand für das Bundesgericht die Frage, ob das geplante Hütten-Projekt für Wanderungen, Bergtouren, Mountainbike-Aktivitäten unbedingt notwendig sei. Obwohl der Hütten-Standort abgelegen sei, dürfe es als möglich und verhältnismässig angesehen werden, dass etwa Wanderungen ins betreffende, abgelegene Tal (Val Mora) und zurück in ungefähr sieben Stunden zu schaffen seien, Bike-Touren in noch kürzerer Zeit. Somit liessen sich auch die Übernachtungsmöglichkeiten im nahen Münstertal gut und zeitgerecht erreichen und nutzen. Deshalb liesse sich die ordentliche Sportausübung in dieser Abgeschiedenheit auch ohne Übernachtungsmöglichkeit in der projektierten SAC-Hütte problemlos ermöglichen. Dies sei für gut trainierte und motivierte Berggänger, welche das Naturerlebnis im kaum erschlossenen Val Mora nutzen möchten, zumutbar – für Biker erst recht, urteilte das Bundesgericht. Die Standortgebundenheit des Bauvorhabens sei nicht gegeben und genüge den Anforderungen des RPG nicht, hiess es aus Lausanne.

Der Gerichts-Entscheid wird nicht nur im SAC als einigermassen speziell qualifiziert. Die Begründung des Bundesgerichts sei zudem «schräg», vermeldeten etwa zahlreiche Medien nach dem Richterspruch. Dass das Bundesgericht über die Art und Weise zumutbarer oder unzumutbarer Bergsporttätigkeiten befinde und sich mit der Übernachtungsmöglichkeiten von Sporttreiben in einer Region befasse, wird in der Öffentlichkeit offenbar kaum verstanden.

In der Sportsprache muss bezüglich dieser Entscheidung wohl von einem juristischen Formtief des höchsten Gerichts gesprochen werden. Dem SAC könnte empfohlen werden: Nicht aufgeben und ein neues, anderes Hütten-Projekt im Val Mora zur Bewilligungsreife bringen. In ein paar Jahren würde eine Beschwerde vom Bundesgericht wohl anders entschieden werden; zumindest würde diese Causa nicht (mehr) von den Richtern, die nun aktuell den Bürgerinnen und Bürgern das Freizeitverhalten in einer Region vorgegeben haben, beurteilt werden.

Diese Entscheidung des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2024 wird in der kommenden Ausgabe von «Causa Sport» (www.causasport.org) eingehend behandelt.

Taktieren oder Verfahrens-Trölereien im «Dopingfall Jannik Sinner»?

causasportnews.com – 5/2025, 14. Januar 2025

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(causasportnwes / red. / 14. Januar 2025) Immerhin geht es um den ATP Ranglisten-Ersten, den Südtiroler Jannik Sinner, der im Augenblick versucht, seinen Vorjahres-Erfolg am Australian Open in Melbourne zu wiederholen. Es geht aber auch um Dopingvorwürfe gegenüber dem 23jährigen Athleten, dem neuen Stern am Tennis-Himmel. Fakt ist, dass das Italienische Super-Talent im Frühjahr 2024 zweimal positiv auf das anabole Steroid Clostebol (eine Substanz mit muskelaufbauender Wirkung) getestet wurde. Eine solche Substanz im Körper eines Sportlers oder einer Sportlerin bedeutet grundsätzlich ein positives Dopingvergehen. Nach eingehenden Abklärungen und Untersuchungen durch die International Tennis Integrity Agency (ITIA) befand diese zuständige Sanktionsbehörde, dass den Athleten kein Verschulden – weder Absicht noch Fahrlässigkeit – treffe und er deshalb auch nicht sanktionierbar sei. Es wurde als gegeben erachtet, dass die unerlaubte Substanz im Körper des Italieners aus dem Südtirol die Schuld seines (unvorsichtigen?) Physiotherapeuten sei.

Der Entscheid der ITIA, dass Jannik Sinner, seit 2018 Tennis-Professional, nicht zu sanktionieren sei (bei einer solchen Sanktion geht es insbesondere um eine Sperre), akzeptiert die World Anti Doping Agency (WADA) nicht und rief gegen den «Freispruch» der ITIA den Internationalen Sport-Schiedsgerichtshof Tribunal Arbitral du Sport (Court of Arbitration, CAS) in Lausanne an. Das auch vom Schweizerischen Bundesgericht als unabhängig anerkannte Schiedsgericht liess nun verlauten, dass die Verhandlung in der «Doping-Causa Jannik Sinner» am 16 / 17. April 2025 erfolgen soll. Zumindest bis dann darf die ATP Weltranglisten-Nummer 1 weiterhin am Wettkampfbetrieb auf höchster Tennis-Ebene teilnehmen.

Dass eine Entscheidung pro oder contra einer Sperre für Jannik Sinner abschliessend (es kann noch das Schweizer Bundesgericht angerufen werden) erst in etwa drei Monaten ergehen soll, versetzt die Tennis-Welt in Unruhe. Nicht verstanden wird, dass ein Sportler, der vielleicht erst im Frühjahr sanktioniert wird, bis dann unbeschwert weiterspielen kann; dies wird als Chancen-Ungleichheit und Wettkampfverfälschung qualifiziert. Weshalb dieser juristisch relativ einfach zu beurteilende Vorgang nun am TAS / CAS derart viel Zeit beanspruchen soll, ist unverständlich. Schliesslich ist dieses institutionalisierte Sport-Schiedsgericht mit dem Hauptargument eingeführt worden, dass in Sport-Vorgängen in kurzer Zeit durch juristische Fach-Gremien Recht gesprochen und der organisierte Sport nicht nachhaltig negativ beeinträchtigt werden soll. Männiglich wittert in diesem Vorgang sport-politisches Taktieren und Trölerei (Verfahrensverschleppung). Der «Fall Jannik Sinner» kann auch nicht mit anderen komplexen Vorgängen verglichen werden (erinnert sei etwa an die immer noch nicht aufgeklärte «Zahnpasta-Affäre» des Deutschen Leichtathleten Dieter Baumann. Die Frage stellt sich immer noch, ob der Vorzeige-Athlet ein scheinheiliger Betrüger war oder ob ihm übel mitgespielt wurde. Die Fakten im Fall des Italieners sind nicht schwierig zu beurteilen, und selbstverständlich könnte relativ zeitgerecht eine TAS-Entscheidung ergehen. Zwar sind Prognosen in juristischen Belangen durchwegs schwierig zu stellen. Doch in der «Causa Jannik Sinner» müsste schon einiges geschehen, wenn es letztlich doch noch zu einer Doping-Sperre kommen würde. Eine Sanktion wäre auch aufgrund der langen Verfahrensdauer problematisch und wäre wohl als Verfälschung des Wettkampf-Kalenders zu qualifizieren. Was wäre, wenn Jannik Sinner das Australian Open 2025 gewinnen würde und an diesem prestige-trächtigen Turnier an sich gar nicht hätte mitwirken dürfen?

Die «Credit Suisse» immer noch als Werbeplattform im Sport – weshalb?

causasportnews.com – 4/2025, 11. Januar 2025

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(causasportnews / red. / 11. Januar 2025) Vor bald zwei Jahren, im März 2023, kollabierte die Schweizer Grossbank «Credit Suisse» (CS). Nur dank staatlicher Hilfe und einer von der Politik verordneten Not- oder Zwangsfusion mit der grössten Bank der Schweiz, der «UBS Group AG» (UBS), wurde ein unkontrollierter Konkurs der CS abgewendet. Pikant an der Sache ist nach wie vor, dass die «Retterin in der Not», die UBS, 2008 selber kollabierte und vom Schweizer Staat gerettet werden musste! «Pleite-Bank wird von ehemaliger Pleite-Bank gerettet», diese und ähnliche Schlagzeilen setzte es vor einem Jahr ab. Sowohl bei der CS als auch bei der UBS waren Manager aktiv, die im Banking auf dieser Ebene vor allem ihre persönlichen Vorteile sahen; beide Banken wurden regelrecht ausgeplündert; das Management fügten dem bis anhin renommierten Banken-Platz Schweiz in beiden Fällen unsäglichen Schaden, nicht nur in punkto Ansehen, zu. Die Mentalität von sog. «Top-Managern» (in beiden Banken wüteten auch ausländische «Stars» der Branche und ebenso branchenfremde «Glücksritter», die sich an den Honigtöpfen des Banken-Business’ gütlich taten), fielen vor allem durch Raffgier und Unfähigkeit auf und läuteten das Ende der bis anhin untadeligen Banken-Tradition in der Schweiz ein. Das privat organisierte Banking verlor seine Unschuld. Der Staatsinterventionismus wurde zum Credo. Dass eine Bank (UBS) vom Staat gerettet werden musste oder der Staat eine Zwangsfusion privater Banken (CS / UBS) anordnen musste oder wollte, war ein Super-GAU im liberalen Staatsgefüge der Schweiz, in dem bis anhin das private Unternehmertum alles war.

Die staatlich verordnete Zwangsfusion der CS mit der UBS erweist sich zwischenzeitlich als unternehmerischer und wirtschafts-politischer Kardinalfehler. Die offizielle Schweiz drückte auf diese Lösung, um im internationalen Finanz- und Polit-Gefüge opportunistisch nicht unter die Räder zu geraten. Das geschieht nun aber dennoch. Insbesondere die USA werden diese Fehlentscheidung, die CS nicht in Konkurs fallen zu lassen, weiterhin ausnutzen und versuchen, aus der chaotischen Fusions-Situation Kapital zu schlagen. Ein CS-Konkurs hätte jedenfalls für klare Verhältnisse gesorgt. Die vom Staat verordnete Fusion führte vor allem zu einem wirtschaftlichen und rechtlichen Chaos. Zur Zeit wird diskutiert, wer seitens des Staates für diese Entwicklung «Schuld» trägt. Wohl ein Regierungs-Mitglied, das nicht mehr im Amt ist.

Die CS ist jedenfalls «tot», was offenbar nicht allgemein so verstanden wird. Jedenfalls reibt sich der unbefangene Betrachter der Szene die Augen, weil die CS trotz des Untergangs nach wie vor marketingmässig die Bezeichnung «Credit Suisse» frisch und fröhlich in der Aussendarstellung verwendet.

Zu den Zeiten, als die CS gesund und ein Brand war, galt sie als bedeutende und vielbeachtete Werbeplattform – insbesondere im Sport. Das war bereits so, als die Bank noch «Schweizerische Kreditanstalt» hiess. Männiglich fragt sich nun allerdings, was mit diesem immer noch zelebrierten Werbeauftritt der «toten» «Credit Suisse» eigentlich bezweckt werden soll.

Seit Jahren ist die Tennis-Legende Roger Federer Marken-Botschafter der «Credit Suisse». Das ist er auch jetzt noch; allerdings ist bei ihm der Werbe-Spagat zwischen der kollabierten «Credit Suisse» und der UBS bis jetzt weder gelungen noch vollzogen. Dass die UBS die Werbevertrags-Verpflichtung zu Gunsten des Ex-Tennis-Stars von der CS übernommen hat und Roger Federer wohl weiterhin, wie zu den Zeiten der CS, in pekuniärer Hinsicht nicht zu darben braucht, scheint klar zu sein. Was hingegen etwa mit dem nach wie vor öffentlich zelebrierten Werbeauftritt «Credit Suisse Super League» im helvetischen Professional-Fussball bezweckt werden soll, ist eher nicht nachvollziehbar. Der immer noch aktuell und wie früher auftretende Werbepartner «Credit Suisse» ist wohl eher nur noch eine Reminiszenz an vergangene Zeiten – als das Banking in der Schweiz noch professionell und anständig gehandhabt wurde…

Spitzen-Reiterin wegen Tierquälerei gesperrt und gebüsst

causasportnews.com – 3/2025, 8. Januar 2025

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(causasportnews / red. / 8. Januar 2025) Im Pferdesport existieren neben den schönen und anmutenden Seiten dieser Sparte auch geradezu unappetitliche Vorkommnisse, über die am liebsten der Mantel des Schweigens ausgebreitet würde. Vor allem, wenn es um das «Sportgerät» «Pferd» geht. Dass Pferde-Sportlerinnen und -Sportler mit ihren Vierbeinern ab und zu nicht so umzugehen gewillt sind, wie dies sein müsste, ist leider eine Tatsache. So ist die Dunkelziffer bezüglich Misshandlungen und Tierquälereien im Pferdesport wohl relativ gross; sie geschehen in Trainings öfter als in Wettkämpfen und vor der Sport-Öffentlichkeit. Im Video-Zeitalter wird jedoch auch vieles transparent und bekannt, was eher unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschieht.

Noch in schlechter Erinnerung ist der Fall der Deutschen Annika Schleu (heute zufolge ihrer Heirat Annika Zillekens), die im Springreiten des Modernen Fünfkampfes der Olympischen Spiele 2021 in Tokio ihr Pferd im Wettkampf derart misshandelte, dass sie danach einem Sturm der Empörung ausgesetzt war (die Rede war von einem «Skandal-Ritt») und auch strafrechtliche Untersuchungen auslöste (vgl. causasportnews vom 7. November 2021). Nach dem Motto: «Nichts ist so fein gesponnen, es kommt alles ans Licht der Sonne» verhält es sich aktuell mit der dreifachen Olympiasiegerin Charlotte Dujardin. Kurz vor den Olympischen Spielen im vergangenen Sommer in Paris gelangte ein zwei Jahre altes Trainingsvideo an die Öffentlichkeit, auf dem zu sehen war, wie die erfolgreiche Britin auf ihr Pferd eindrosch. Deshalb wurde die Meldung der bald 40jährigen Dressurreiterin mit Blick auf die Olympischen Spiele in Paris im vergangenen Jahr zurückgezogen. Seit der Öffentlichkeit das Video mit den Misshandlungen bekannt und zugänglich ist, worauf zu sehen ist, dass Charlotte Dujardin innerhalb von einer Minute 24 Mal mit einer Gerte auf ihr Pferd einschlug, wird in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der britischen Erfolgs-Dressurreiterin nur noch von der «Skandal-Olympiasiegerin» gesprochen. Der Pferdesport-Weltverband FEI (Fédération Equestre Internationale) mit Sitz in Lausanne sperrte Charlotte Dujardin nach der Veröffentlichung des Videos umgehend provisorisch. Kürzlich hat die FEI nun die definitive Sanktion gegen die Ikone des Dressursports verhängt: Sie darf während eines Jahres keine Pferdesport-Veranstaltungen mehr bestreiten (die Sperre gilt rückwirkend ab Sommer 2024; Charlotte Dujardin wird also im Juli 2025 wieder an Wettkämpfen teilnehmen können). Die verhängte Busse von 10 000 Franken wird die erfolgreiche Dressur-Sportlerin verkraften können. Negativ wird ihr jedoch auch künftig das Image anhaften, in einem Zug als Tierquälerin im Pferdesport genannt zu werden, oder eben als «Skandal-Olympiasiegerin».

Im Wahn der 64 Felder – Läuft der Denksport aus dem Ruder?

causasportnews.com – 2/2025, 5. Januar 2025

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(causasportnews / red. / 5. Januar 2025) Man weiss es seit geraumer Zeit: Schach ist alles andere als lediglich ein simpler Denksport. Diese Betätigung, auf einem Brett mit 64 Feldern, auf dem 32 Figuren hin- und hergeschoben werden, ist weit mehr als nur Sport und Spiel. Schach verkörpert Exzentrisches, Ausserordentliches und Mystisches, was vor allem mit den Protagonistinnen und Protagonisten der Szene zu tun hat. An der Schach-Spitze sind geniale Menschen, meist mit hohen Intelligenz-Quotienten ausgestattet, tätig, welche der konventionellen, geistigen Ebene normal sterblicher Menschen weit entrückt sind. Weshalb der «Durchschnitts»-Mensch die Schach-Welt auch nur bedingt zu erfassen in der Lage scheint. Die Protagonisten dieser Denksport-Art werden vor allem als schusselig, wirrköpfig, exaltiert, schräg wahrgenommen. Die Genialität der Schachspielenden äussert sich eben anders als es die Vorstellung von «Otto Normalverbraucher» ahnen lässt. Die Geschichte des Schachs ist eben auch eine Geschichte von Menschen, deren Genialität sich in anderen Sphären auswirkt und sich eben auch in unkonventionellen Eruptionen äussert; auch im Verhalten der Spielerinnen und Spieler untereinander und gegenüber Dritten.

Erst kürzlich hat sich der 18jährige Inder Dommaraju Gukesh zum Welt-Schach-König krönen lassen. Der zweite indische Weltmeister wird derzeit in seiner Heimat wie ein Pop-Star gefeiert. Spektakulär unspektakulär gewann er gegen den chinesischen Titelhalter Ding Liren (vgl. auch causasportnews vom 13. Dezember 2024). Jetzt kürten die Denksport-Asse ihren Weltmeister im «Blitz-Schach». Titelverteidiger Magnus Carlsen und der Russe Jan Nepomnjaschtschi sind zusammen die neuen Titelträger. Die beiden Schach-Giganten einigten sich letztlich auf ein Unentschieden, was auch der Entstand dieser WM bedeuten sollte. Nur sehen die Regeln dieser Schach-Disziplin einen einzigen Weltmeister vor. Die beiden-Finalspieler hatten jedoch in New York keine Lust mehr, weiter zu spielen und beantragten dem Wettkampf-Gericht, sie beide als Co-Weltmeister anzuerkennen; andernfalls würden sie endlos auf «remis» spielen. So kam es auch, und während des Spiels wurden letztlich schlicht die Wettkampfregeln geändert. Während dieser Weltmeisterschaft, von der sich Magnus Carlsen zwischenzeitlich zurückgezogen hatte, weil es ihm verboten war, in Jeans zu spielen, manifestierte einen Wahn nicht nur auf dem Brett mit 64 Feldern, sondern auch daneben.

Der ungewöhnliche Ausgang der «Blitz-Schach-WM» mit einer Regeländerung während des Titelkampfes und die Nebenkriegsschauplätze um Kleidervorschriften und Verhaltensweisen der Akteure liessen die Grundsatzfrage in den Vordergrund treten, ob der Denksport auf höchstem Niveau nun aus dem Ruder läuft. Dem ist in der Tat so, wenn es nach dem US-Amerikaner Hans Moke Nieman geht, der sich seit geraumer Zeit mit Magnus Carlsen auf verschiedenen Ebenen und aus diversen Gründen zofft. «Die Schachwelt ist ein Witz», sagte der selber nicht unumstrittene Schach-Spieler, der Magnus Carlsen nun mit Vehemenz vorwirft, mit diesem Blitzschach-WM-Ende und dem Regel-Verstoss die Schachwelt ins Chaos zu stürzen. Wohl nicht ganz zu Unrecht meint Hans Moke Nieman, die Spiel- und Sportregeln während eines laufenden Wettkampfs zu ändern, sei ein Verstoss gegen eine vorherrschende Maxime des Sportes. Die WM-Sieger-Absprache zwischen Magnus Carlsen und Jan Nepomnjaschtschi nehme dem Schachsport jede Glaubwürdigkeit.- Das wird wohl nicht gerade so sein, jedoch dürfte der übliche Bann bezüglich der 64 Felder, in den die Welt bei grossen Schach-Wettkämpfen gezogen wird, wohl derzeit eher vom Wahn auf und neben dem Schach-Brett beherrscht werden.

Aufruf zu Gewalt gegen Frauen soll effizient geahndet werden können

causasportnews.com – 1/2025, 4. Januar 2025

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(causasportnews / red. / 4. Januar 2025) Das Wirken und Verhalten von sog. «Sport-Fans», vor allem im Fussball oder im Eishockey, ist seit Jahren weitgehend ein Ärgernis. Die «Fan-Szene» wird gleich gesetzt mit Saubanner-Zügen oder degoutanten Verhaltensweisen ausserhalb und innerhalb von Sport-Stadien. Diese «Fans» (es gibt selbstverständlich auch andere), welche an sich weitgehend nur die Plattform «Sport» für ihr oft deliktisches Wirken missbrauchen, gebärden sich nicht selten wie Berseker, die sich ausserhalb jeglicher Normen und fern von jeglichem Anstand bewegen. Diese «Fans» sind meist nicht gerade Zeitgenossinnen und -genossen, denen man starke Persönlichkeits-Prädikate attestieren müsste. Stark fühlen sie sich vor allem in der Gruppe. Das Verhalten dieser « Fans» ist nichts für zart-besaitete Naturen, und auch Kinder sollte man von dieser Spezies fernhalten. Nicht immer ist das allerdings möglich. Auch die Frauen als Hass- und Erniedrigungs-Objekte werden immer wieder zu Opfern von «Fan»-Eruptionen.

Ganz übel trieben es «Fans» des FC Schaffhausen an einem Auswärtsspiel ihres Klubs gegen den FC Winterthur in Winterthur im Winter 2019. Auf einem Plakat riefen sie dazu auf: «Winti Fraue figgä und verhaue» (übersetzt: «Winterthurer Frauen ficken und verhauen»). Diese vulgäre Aufforderung, Frauen im Umfeld des FC Winterthur zum Geschlechtsverkehr zu missbrauchen und ihnen Gewalt anzutun, hatte ein gerichtliches Nachspiel, endete aber mit einem Freispruch für den Haupt-Missetäter.

Dass es aufgrund der aktuellen Anti-Rassismus-Strafnorm (Art. 261bis des Strafgesetzbuches, StGB) schwierig ist, etwa Aufrufe zu Gewalt spezifisch gegenüber Frauen strafrechtlich zu ahnden, ist evident. In der aktuellen Strafnorm fehlt ein Tatbestandselement, nämlich die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das soll sich nun ändern und der Terminus «Geschlecht» soll explizit in die Strafnorm eingefügt werden. Auf diese Weise liessen sich Verhaltensweisen, wie sie sich 2019 in Winterthur zugetragen haben, strafrechtlich ahnden. Der Antrag auf Erweiterung der Bestimmung von Art. 261bis StGB (strafbar soll jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts werden) fand im Nationalrat eine Mehrheit, und auch der Ständerat befürwortet mehrheitlich die parlamentarische Initiative zur Norm-Erweiterung. Skeptikerinnen und Skeptiker gegenüber dem Bestimmungszusatz «Geschlecht» befürchten, der Tatbestand im Gesetz sei nicht klar genug, und man müsse befürchten, dass in solchen Fällen der Frauen-Diskriminierung und falls gegenüber Frau zu Gewalt aufgerufen werde, der Straftatbestand eine zuwenig klare Rechtsanwendungs-Grundlage abgebe.

In der Tat dürfte diese «Revision» der Anti-Rassismus-Strafnorm mit Blick auf die erweiterte Anwendbarkeit der Bestimmung, welche alles andere als stringent zielgerichtet zu qualifizieren ist, problematisch werden, falls die Erweiterung letztlich nur mit dem Zusatz «Geschlecht» zur anwendbaren Strafnorm werden sollte. Weshalb nicht ein klarer, eindeutiger und unproblematisch Tatbestand geschaffen werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Diese Sachlage erklärt sich so, dass in dem von Juristinnen und Juristen durchsetzten Parlament Eindeutigkeit und Klarheit in der Gesetzgebung eher ein Fremdwort ist. Parlamentarierinnen und Parlamentarier neigen im Rahmen der Gesetzgebungsarbeit durchwegs zu Kompromissen. Gute Gesetze und politische Kompromisse sind jedoch tendenziell eher schlecht zu vereinbaren. Dies gilt vor allem bei der Gesetzgebung im Strafrecht. Das Rezept für gute Gesetzesarbeit lieferte allerdings ein Zivilrechtler, der geniale Schöpfer des heute noch geltenden Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), Eugen Huber (1849 – 1923), dem das Bonmot zugeschrieben wird: «Gute Gesetzesschöpfung gelingt nur mit einer ungeraden Zahl von Mitwirkenden – und drei Personen sind zuviel.».