
Sauber C 34 (2015) | Bild: Morio
(causasportnews / err. / 14. Januar 2016) CHF 3‘522‘542 sowie bis jetzt angefallener Zins von über CHF 300‘000 soll das Formel 1-Team von Peter Sauber aus Hinwil seinem ehemaligen Fahrer Adrian Sutil bzw. dessen Marktingagentur bezahlen. Das hat das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Januar 2016 entschieden (Urteil der I. Zivilkammer; RT 150102-O/U). Wie letztes Jahr ungefähr um dieselbe Zeit sorgt der Zürcher Rennstall erneut für Schlagzeilen – allerdings nicht in sportlicher Hinsicht, da läuft es den Schweizern seit Jahren mehr schlecht als recht, sondern an der juristischen Front. Und wie vor einem Jahr, als das Sauber-Team einen Rechtsstreit gegen den Fahrer Giedo van der Garde verloren hatte (vgl. dazu Causa Sport 2015, 214), ging das Team aus dem Zürcher Oberland auch diesmal als Verlierer aus dem Prozess hervor. Adrian Sutils Agentur hatte vom Formel 1-Team den genannten Betrag gefordert, weil ihm für 2015 das Cockpit versagt worden war; die Hinwiler lehnten danach aber jede Forderung des Piloten ab. Es folgte erst die Betreibung, die Sauber Formel 1 mit Rechtsvorschlag blockierte. Daraufhin verlangte die Agentur des ehemaligen Fahrers am Bezirksgericht Hinwil die Rechtsöffnung, die am 31. März 2015 mit einigermassen sonderbarer Begründung verweigert wurde (EB150035-E); das Obergericht beurteilte die Sachverhaltsfeststellung des Hinwiler Gerichts als „willkürlich“ (!).
Die Agentur des Fahrers erhob schliesslich gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde am Obergericht des Kantons Zürich, das nun den Rennstall praktisch auf der ganzen Linie ins Unrecht versetzte; einzig der geforderte Verzugszins (8,5 %) auf die Forderung wurde auf 5% reduziert; doch allein der nun zugesprochene Zins auf die Forderung macht jährlich immerhin CHF 177‘627.10 aus. Der Rennstall hat nun noch die Möglichkeit, den Entscheid beim Schweizerischen Bundesgericht mit Beschwerde anzufechten und/oder eine Aberkennungsklage einzureichen, d.h., die Forderung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren überprüfen zu lassen. Aufgrund der Einreden des Teams, die vom Zürcher Obergericht praktisch weggewischt wurden, dürfte dieser Rechtsstreit für das Formel 1-Unternehmen aber ohnehin verloren sein. Wie vor einem Jahr im „Fall Giedo van der Garde“ ist die juristische Leistung der Hinwiler aufgrund der Begründung des Obergerichts des Kantons Zürich in diesem Rechtsöffnungsverfahren als nicht unbedingt heroisch zu qualifizieren. Das Unternehmen befindet sich also nicht nur sportlich, sondern auch in einem juristischen Tief – obwohl es von einer in den Schweizer Medien hochgejubelten Juristin geführt wird. „Dieser Prozess dürfte für Sauber kaum zu gewinnen sein. Es bleibt rätselhaft, weshalb aufgrund der Fakten- und Rechtslage nicht versucht worden ist, einen Vergleich zu erzielen“, beurteilt ein Sportrechtsexperte den „Fall Sutil“ (mehr zu diesem Urteil in Causa Sport 1/2016).


(causasportnews / err. / 11. Januar 2016) Die Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg i.Br. wird seit Jahren mit der Dopingvergangenheit in Zusammenhang gebracht. Zur Abklärung der betrügerischen Vorgänge an der bekannten Hochschule ist 2007 eine Expertenkommission eingesetzt worden, welche immer noch an der Arbeit ist und insbesondere abzuklären hat, inwieweit Sportärzte aus Freiburg in Dopingvorgänge verstrickt gewesen sind. Die Kommission ist nun bei der Aufbereitung der Dopingvorgänge in Freiburg auf einen Forschungsskandal im Fach Sportmedizin gestossen, wie aus verschiedenen Quellen zu vernehmen ist. Bei Fachpublikationen, Dissertationen und Habilitationen, die insbesondere nach 1980 geschrieben worden sind, sollen „erhebliche wissenschaftliche Mängel“ festgestellt worden sein. Offenbar beruhen Arbeiten auf Fälschungen von Daten und Selbstplagiaten; ebenso bestehen Anhaltspunkte, dass wissenschaftliche Arbeiten mit minimalen Änderungen ohne entsprechende Hinweise mehrfach in verschiedenen Fachzeitschriften veröffentlicht worden sind und fehlerhafte Publikationen Grundlage für Bewerbungen auf Lehrstühle usw. bildeten. Die Universität will die Vorgänge überprüfen. Dies soll in Verfahren, die für wissenschaftlich unredliches Verhalten vorgesehen sind, erfolgen, teilte die Universitäts-Leitung mit. Die Kommission hat an ehemalige Doktoranden der Universität, welche in die Vorgänge passiv involviert waren, appelliert, sich zu melden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit deckte die Kommission bisher bereits einige Plagiatsfälle auf, was zum Entzug oder zur Rückgabe von Habilitationen geführt hatte. Der Forschungsskandal in Freiburg – an sich ein „Derivat“ der Dopinguntersuchungen an der Hochschule – ist nach Ansicht der Kommissionsvorsitzenden Prof. Letizia Paoli „eine neue Dimension wissenschaftlichen Fehlverhaltens mit möglicherweise gravierenden Folgen für das Fach Sportmedizin und den gesamten betroffenen Wissenschaftsbetrieb“. Über das Ausmass des wissenschaftlichen Skandals bestehen derzeit lediglich Mutmassungen. Der vorgelegte Kurzbericht umfasst 16 Seiten; ein ausführlicher Report ist in Aussicht gestellt.
Die „Schmetterlings-Theorie“ und der „Fall Bosman“ weisen eine Gemeinsamkeit auf: Ein Vorgang beginnt klein und kann sich zu einem Tsunami entwickeln. Dass ein Flügelschlag eines Schmetterlings einen Tornado auszulösen im Stande ist, hat der Forscher Edward Lorenz aufgezeigt. Wie sich ein einfacher Sportfall zu einem juristischen Super-GAU entwickeln kann, lehrt uns der ehemalige belgische Fussball-Profi Jean Marc Bosman. Das Schlusskapitel in diesem Fussball-Drama ist heute vor 20 Jahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geschrieben worden und verursachte ein veritables Fussball-Erdbeben.
Diskriminiert werden Menschen in allen gesellschaftlichen Bereichen, so auch im Sport“. „Im Fussball müssen wir von einem unbestellten Feld sprechen, wenn es um Diskriminierung geht, auch wenn einiges in Richtung Diskriminierungsbekämpfung getan worden ist“. So äusserte sich der Sportrechtler Prof. Dr. iur. Martin Nolte anlässlich des 7. Kölner Sportrechtstages am 8. Dezember 2015. Die Diskriminierung im Sport und insbesondere im Fussball sei ein Problem, das sich immer noch im Lösungsprozess befinde, kamen die Referentinnen und Referenten in Köln zu einem übereinstimmenden Schluss. Es sei jedoch in der Sportwelt viel guter Wille vorhanden, die Diskriminierung im Sport radikal zu verhindern, meinte Martin Nolte weiter und betonte, dass die Menschenwürde in Einklang mit dem Diskriminierungsverbot einherlaufe. In den Fachreferaten wurde festgestellt, dass in den Sportverbände weitgehend erkannt worden sei, dass zur Bekämpfung jeglicher Diskriminierung präventive und repressive Massnahmen notwendig seien. Insbesondere im Fussball seien mit Blick auf die sanktionsrechtlichen Ebenen die notwendigen satzungsrechtlichen Grundlagen auf allen Stufen (FIFA, UEFA, DFB) geschaffen und entsprechende Beschlüsse gefasst worden, um diskriminierendes Verhalten in und um den Sportplatz im Sinne einer „Nulltoleranz“ zu bekämpfen. Dr. iur. Bastian Haslinger, Leiter der Abteilung Sportgerichtsbarkeit im Deutschen Fussball-Bund, unterstrich, dass der Fussball Wichtiges und Notwendiges vorgekehrt habe, um Uneinsichtige zu sanktionieren. Im Rahmen des gesamten organisierten Fussballs würden die Sanktionsfälle im Zusammenhang mit Diskriminierungen weniger als ein Prozent aller Vorgänge ausmachen. Aufgrund dieser Zahl dürfe jedoch nicht geschlossen werden, das Diskriminierungsproblem im Fussball sei marginal. Dies wurde auch von Soziologen und Fan-Beauftragten bestätigt, die sich – neben dem professionellen Sanktionssystem – für Optimierungen mit Bezug auf begleitende Massnahmen aussprachen. Dr. iur. Stephan Osnabrügge, Vorsitzender der Kommission Gesellschaftliche Verantwortung des DFB, stellte die Diskriminierungsproblematik im Sport in einen erweiterten Kontext. Die aktuelle Situation im Zusammenhang mit der Flüchtlingsthematik zeige auf, wie wichtig es mit Blick auf die Ausmerzung von Diskriminierungen sei, bspw. Flüchtlinge in den Fussball zu integrieren und dabei auch Diskriminierungen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Dies unterstrich ebenfalls etwa der ehemalige Fussball-Profi Otto Addo. Die Diskriminierungsproblematik im Sport aus juristischer Sicht ist von Martin Nolte auch wissenschaftlich in Form eines Handbuches, das u.a. ein ausgedehntes Stichwortverzeichnis beinhaltet, aufgearbeitet worden. Seine entsprechenden Forschungsergebnisse präsentierte er anlässlich des Sportrechtstages in Form eines Buches. „Schlitzi-Fitschie, Schokostange“ lautete der Arbeitstitel für das Handbuch, das nun aber mit einem weit moderateren Titel („Diskriminierungsverbote im Fussball – Ein Handbuch für die Praxis“, 6. Band der Kölner Studien zum Privatrecht, 2016; EUR 30.–) in den Verkauf gelangt. Vielleicht würde die umfassende Publikation mit einem provokanteren Titel berechtigterweise grössere Aufmerksamkeit auf sich ziehen, „was im Interesse der Sache an sich wünschenswert wäre“, meinte der Bochumer Rechtsprofessor Dr. iur. Gereon Wolters. Er legte dar, dass sich der Sport eben nicht in einem rechtsfreien Raum abspiele und Diskriminierungen auch strafrechtliche Auswirkungen haben könnten.
Auch wenn in einem Fussballspiel durch einen Akteur zu Folge eines Regelverstosses der attackierte Gegner verletzt wird, entfällt ein Schadenersatz, wenn bei der Attacke des Schädigers die Grenze zur Unfairness nicht überschritten worden ist. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem wegweisenden Urteil vom 10. September 2015 entschieden (3 U 382/15) und damit eine Entscheidung des Landgerichts Kiel bestätigt. Der Beurteilung lag ein Sachverhalt aus dem Altherren-Fussball zu Grunde. In einem Freundschaftsspiel schoss der Geschädigte auf das gegnerische Tor, versuchte den vom Torhüter zunächst abgewehrten Ball in das Tor zu köpfen und bewegte sich mit dem Kopf in Richtung Ball. Der Schädiger wollte den Ball aus der Gefahrenzone befördern und wollte mit dem Fuss an den Ball gelangen, traf den Geschädigten jedoch im Gesicht, was bei diesem Verletzungen am Kopf verursachte. Der Geschädigte verklagte den Schädiger, scheiterte jedoch mit seiner Klage in erster Instanz und nun auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Der Geschädigte warf dem Schädiger insbesondere vor, er habe mit „hohem Bein“ gespielt und bei seiner Aktion „voll durchgezogen“. Der Schädiger hielt dem Geschädigten entgegen, er habe sich zu Folge „tiefen Kopfes“ unsportlich verhalten. Die Beteiligten warfen sich also gegenseitig begangene Regelverstösse vor. Das Landgericht wies die Klage ab, obwohl es einen Regelverstoss des Schädigers feststellte. Eine rücksichtslose und brutale Spielweise des Schädigers sei nämlich nicht zu erkennen, auch wenn die Aktion Verletzungsfolgen ausgelöst hätten. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das vorinstanzliche Urteil und verneinte eine Haftung des Schädigers, obwohl ihm eine Sportregelverletzung vorgehalten werden müsse. Solange ein Regelverstoss noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel, wie dem Fussball, eigenen Härte und der unzulässigen Unfairness liege, löse dies keinen Schadenersatz des Schädigers aus. Im konkreten Fall konnte dem Schädiger insbesondere nicht nachgewiesen werden, dass er „voll durchgezogen“ und eine schwere Verletzung zumindest in Kauf genommen habe.