Auch wenn in einem Fussballspiel durch einen Akteur zu Folge eines Regelverstosses der attackierte Gegner verletzt wird, entfällt ein Schadenersatz, wenn bei der Attacke des Schädigers die Grenze zur Unfairness nicht überschritten worden ist. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem wegweisenden Urteil vom 10. September 2015 entschieden (3 U 382/15) und damit eine Entscheidung des Landgerichts Kiel bestätigt. Der Beurteilung lag ein Sachverhalt aus dem Altherren-Fussball zu Grunde. In einem Freundschaftsspiel schoss der Geschädigte auf das gegnerische Tor, versuchte den vom Torhüter zunächst abgewehrten Ball in das Tor zu köpfen und bewegte sich mit dem Kopf in Richtung Ball. Der Schädiger wollte den Ball aus der Gefahrenzone befördern und wollte mit dem Fuss an den Ball gelangen, traf den Geschädigten jedoch im Gesicht, was bei diesem Verletzungen am Kopf verursachte. Der Geschädigte verklagte den Schädiger, scheiterte jedoch mit seiner Klage in erster Instanz und nun auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Der Geschädigte warf dem Schädiger insbesondere vor, er habe mit „hohem Bein“ gespielt und bei seiner Aktion „voll durchgezogen“. Der Schädiger hielt dem Geschädigten entgegen, er habe sich zu Folge „tiefen Kopfes“ unsportlich verhalten. Die Beteiligten warfen sich also gegenseitig begangene Regelverstösse vor. Das Landgericht wies die Klage ab, obwohl es einen Regelverstoss des Schädigers feststellte. Eine rücksichtslose und brutale Spielweise des Schädigers sei nämlich nicht zu erkennen, auch wenn die Aktion Verletzungsfolgen ausgelöst hätten. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das vorinstanzliche Urteil und verneinte eine Haftung des Schädigers, obwohl ihm eine Sportregelverletzung vorgehalten werden müsse. Solange ein Regelverstoss noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel, wie dem Fussball, eigenen Härte und der unzulässigen Unfairness liege, löse dies keinen Schadenersatz des Schädigers aus. Im konkreten Fall konnte dem Schädiger insbesondere nicht nachgewiesen werden, dass er „voll durchgezogen“ und eine schwere Verletzung zumindest in Kauf genommen habe.
Fussball-Verletzung: Fairness als Haftungsmassstab
Kommentar verfassen