Die in der „Causa Pechstein“ zuletzt ergangenen Urteile deutscher Gerichte haben im Sport einige Unruhe und in der Sportrechtsliteratur einen veritablen „Sturm im Blätterwald“ ausgelöst. Die überwiegenden Reaktionen, vor allem diejenigen im unmittelbaren Anschluss an die betreffenden Urteile, waren von Befürchtungen dominiert, die „Causa Pechstein“ könnte das Ende der Sportschiedsgerichtsbarkeit – oder zumindest des „Schiedszwangs“ im Sport bedeuten. Rasch machte das Wort vom „zweiten Bosman-Fall“ die Runde. Nach der Bosman-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vor fast genau 20 Jahren waren die Transfersysteme der Fussballverbände kollabiert.
Besonnenere Stimmen sehen die Situation indessen deutlich weniger skeptisch. So jüngst insbesondere etwa die Sportrechtler Urs Scherrer, Remus Muresan und Kai Ludwig, die in einem Beitrag in der Zeitschrift für Schiedsverfahren (SchiedsVZ; 2015, S. 161 ff.) zum Schluss kommen, dass der Schadenersatzklage-Fall von Claudia Pechstein hinsichtlich seiner (potenziellen) Auswirkungen mit dem „Bosman-Fall“ nicht zu vergleichen sei. Insbesondere bedeuteten die – vom Münchner Landgericht und vom Münchner Oberlandesgericht gefällten – Urteile nicht das Ende der Sportgerichtsbarkeit.
Die deutsche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein kämpft nach einer – ihrer Meinung nach ungerechtfertigten – Dopingsanktion seit Jahren um ihre Rehabilitation. Sie fordert nun auf dem Gerichtsweg von den involvierten Sportverbänden Schadenersatz in Millionenhöhe und hat beim Landgericht München eine entsprechende Klage gegen die Deutsche Eisschnelllauf-Gesellschaft (DESG) und die International Skating Union (ISU) eingereicht. In der Sache selbst ist zwar noch nichts entschieden, doch haben sowohl das Münchner Landgericht als auch das – als Berufungsinstanz angerufene – Münchner Oberlandesgericht festgestellt, dass sie als staatliche Gerichte durchaus zuständig seien, die Streitsache zu beurteilen. Dies, obwohl die betroffene Athletin eine Schiedsklausel zugunsten des Sportschiedsgerichts CAS unterschrieben hatte. Die beiden Gerichte folgten der Auffassung Pechsteins, dass der „Schiedszwang“ im Sport aufgrund der Ausgestaltung des CAS und der entsprechenden Verfahren rechtswidrig sei. Das Verfahren – und mithin die Zuständigkeitsfrage – liegt nun beim deutschen Bundesgerichtshof (BGH). Nach dessen Urteil, das in Bälde erwartet wird, könnte die Sport(rechts)welt freilich schon wieder ganz anders aussehen.



hen Bundeskabinett verabschiedet worden ist, stösst mehr auf Kritik als auf Zustimmung, wird jedoch kaum mehr abzuwenden sein. Anlässlich einer Tagung der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht des Deutschen Anwaltsvereins in Frankfurt am Main qualifizierte der ehemalige Bundesverfassungsrichter und Sportrechtsexperte Prof. Dr. Udo Steiner den Entwurf als „verfassungsrechtlich unappetitlich“. Der anerkannte Top-Jurist liess am Gesetzesentwurf kaum ein gutes Haar und deckte Mängel schonungslos auf (Metamorphose vom Sportgut zum Rechtsgut, Verletzung der Autonomie des Sports, vorgesehene Besitzstrafbarkeit, Strafandrohungen von bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug, keine Erfassung von Auslandsachverhalten). Auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive erntet das Gesetz, das von Udo Steiner als „Sportreinheitsgesetz“ bezeichnet wurde, mehr Tadel als Lob. An derselben Veranstaltung wies der Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz, Dr. Stefan Brink, auf datenschutzrechtliche Probleme im Gesetzesentwurf hin. Klare Vorgaben zur Datenerhebung, zu Auskunfts- und Widerspruchsrechten, zu Löschfristen und zu Fragen der Datensicherheit fehlten vollständig, und der grundsätzliche Verweis auf das aktuelle NADA-Dopingkontrollsystem unterminiere die Grundrechtspositionen der Athletinnen und Athleten, insbesondere durch die Abschaffung der Unschuldsvermutung, durch einseitige Beweislastregelungen und Unterwerfungsverpflichtung unter die Verbandsgerichtsbarkeit. Auch das Chaperon-System (Einsatz einer Begleitperson für den zur Dopingkontrolle geladenen Sportler bis zur Abgabe der Probe), das Meldesystem ADAMS oder die vorgesehene Möglichkeit, Verstösse bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung einer beschuldigten Sportlerin oder eines beschuldigten Sportlers zu veröffentlichen, verstossen nach Meinung des Datenschützers gegen elementare Prinzipien des Datenschutzes. Beide Referenten waren sich zudem einig, dass der in § 8 des Gesetzentwurfes vorgesehen Informationsaustausch, der Gerichten und Staatsanwaltschaften gestatten soll, personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen an die NADA (eine privatrechtliche Stiftung) zu übermitteln, als völlig inakzeptabel zu qualifizieren ist.
sextremen Elementen dominierte Fussballklub Ostelbien Dornburg e.V. im Deutschen Bundesland Sachsen-Anhalt ist vom zuständigen Landessportbund ausgeschlossen worden. Dieses Verdikt hat auch, sollte der Beschluss Bestand haben, den Verlust der Mitgliedschaft des Vereins im Fussballverband Sachsen-Anhalt zur Folge. Im Klub soll eine rechtsextreme Gesinnung herrschen, und im Verein sind gemäss Bericht des Verfassungsschutzes mehr als ein Dutzend Spieler als Rechtsextremisten bekannt; doch nicht nur das: Der Rechtsextremismus soll sich im Rahmen der Klubaktivitäten und im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb in verschiedenen Formen geäussert haben. So seien immer wieder Schiedsrichter beleidigt, Spielabbrüche provoziert und gegnerische Mannschaften eingeschüchtert und bedroht worden. Zwischenzeitlich weigern sich Mannschaften, gegen den FC Ostelbien Dornburg anzutreten, und Schiedsrichter wollen Spiele mit Beteiligung des Klubs nicht mehr leiten. Das Präsidium des Landessportbundes Sachsen-Anhalt hat demnach entscheiden, den Verein aus der Vereinigung auszuschliessen. Begründet wird der Ausschluss damit, dass sich der Verein unsportlich verhalte und gegen die Interessen des Sportbundes verstosse. Es werde überdies u.a. eine extremistische, rassistische, fremdenfeindliche und sexistische Gesinnung geduldet. Der Ausschluss-Antrag beim Landessportbund wurde vom Fussballverband Sachsen-Anhalt eingebracht. Der Entscheid des Präsidiums des Landessportbundes, der einstimmig gefällt worden ist, kann vom FC Ostelbien Dornburg e.V. noch beim Hauptausschuss des Landessportbundes angefochten werden. Will der Klub im Falle einer Anfechtung des Beschlusses bis zu einer Entscheidung, die Mitte November zu erwarten wäre, weiterhin am Spielbetrieb teilnehmen, müsste er eine einstweilige, gerichtliche Anordnung erwirken. Dass in dieser Angelegenheit das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, scheint nicht ausgeschlossen: Vor vier Jahren scheiterte der Fussballverband vor Gericht mit einem Klubverbot.

