
Der EUGH in Luxemburg (Bild Chris Price)
(causasportnews / rem. / 4. Februar 2016) Nicht sonderlich überraschend hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) den Fall „Ince“ (Rs. C-336/14) heute ganz im Sinne der Schlussanträge des Generalanwalts entschieden. Der betreffende Rechtsstreit war auf ein Strafverfahren gegen eine Gastwirtin zurückzuführen, die in ihrer in Deutschland befindlichen “Sportsbar” einen Automaten aufgestellt hatte, über den Sportwetten bei einem in Österreich ansässigen (und dort regulär lizenzierten) Anbieter abgeschlossen werden konnten. Die Barbetreiberin verfügte jedoch nicht über eine entsprechende Erlaubnis in Deutschland. Die Strafverfolgungsbehörden sahen darin eine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, die gemäss § 284 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) sanktionierbar ist. Das Amtsgericht Sonthofen, das als erstinstanzliches Strafgericht mit dem Fall befasst ist, hat dem EUGH im Rahmen des entsprechenden Strafverfahrens mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Von besonderer Bedeutung und Brisanz war im Verfahren vor dem EUGH vor allem die Feststellung des Generalanwalts, dass der Tatbestand von § 284 StGB “nicht verwirklicht” sei. Einer solchen Tatbestandsverwirklichung stünde der Umstand entgegen, dass die deutsche Regelung des Glücksspielsektors bereits wiederholt von deutschen Gerichten – in Anwendung der einschlägigen Grundsätze, die durch den EUGH entwickelt worden sind – als unionsrechtswidrig qualifiziert worden sei. Ungeachtet dessen, dass der nationale Gesetzgeber noch keine Massnahmen erlassen habe, um den unionsrechtswidrigen Zustand zu beheben, sei der entsprechenden nationalen Regelung unverzüglich jegliche Anwendung zu versagen. Dies betreffe nicht nur das in Deutschland errichtete Sportwettenmonopol, sondern auch die diesbezügliche Erlaubnispflicht für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten. Wenn nun aber der Erlaubnispflicht die Anwendung zu versagen sei, dürfe die ohne entsprechende Erlaubnis erfolgende Vermittlung von Sportwetten auch nicht nach § 284 StGB bestraft werden.
Die Richter am EUGH schlossen sich dieser Auffassung nunmehr an. Als Konsequenz des entsprechenden Urteils muss nicht nur die im vorliegend relevanten Ausgangsverfahren angeklagte Barbetreiberin freigesprochen werden. Vielmehr sind auch Strafverfahren in ähnlich gelagerten Fällen ausgeschlossen, was wiederum zur Folge hat, dass in Deutschland Sportwetten von Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten auch ohne deutsche Erlaubnis straflos vermittelt werden dürfen. Dies jedenfalls so lange, bis in Deutschland eine Regelung des Glücksspielsektors etabliert wird, die im Einklang mit dem EU-Recht steht.



ausasportnews / err. / 26. Januar 2016) Während Jahrzehnten haben sich Sport-Funktionäre und Schach-Interessenvertreter darüber gestritten, ob das Schachspiel ein Sport sei oder nicht. Diese Frage ist zwischenzeitlich geklärt, und das Schachspiel wird diskussionslos als Sport – und zwar nicht nur als Denksport – qualifiziert. Der Schweizerische Schachbund, der Fachverband der Schachspieler, gehört bspw. seit 2000 dem Sport-Dachverband in der Schweiz, „Swiss Olympic“, als Mitglied an. Obwohl die Schachwelt nicht nur „heil“ ist (nicht einzig die Streitigkeiten um das Präsidium des Internationalen Schachverbandes FIDE haben in der Vergangenheit für Schlagzeilen gesorgt), steht nun der Schachsport in anderem Zusammenhang im Fokus: Gemäss Agenturberichten soll sich der höchste muslimische Geistliche Saudi Arabiens mit Vehemenz gegen das Schachspiel ausgesprochen haben. Schach sei wie Alkohol und Glücksspiel, was Gott verboten habe, wird der Geistliche zitiert. Er nannte Schach auch ein „Werk des Teufels“, das im Islam verboten sei. Dass das Spiel auch Zeit- und Geldverschwendung bedeute und zu Streit führe, rundet seine Einschätzung ab. Diese Äusserungen des höchsten muslimischen Geistlichen in Saudi Arabien sind zweifelsfrei eine (erneute) Breitseite gegen den Sport. Allerdings scheint diese die Schach-Verantwortlichen nicht allzu sehr zu beunruhigen. Seitens des Schweizerischen Schachbundes wird jede Stellungnahme verweigert; man verschanzt sich hinter der politischen und religiösen Neutralität des Sports. Der Schweizerische Schachbund sei ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein, weshalb die Stellungnahme zu den Äusserungen aus Saudi Arabien entsprechend ausfällt: „Wir nehmen dazu keine Stellung“, liess der Verband auf Anfrage von causasportnews über seinen Mediensprecher ausrichten.
(causasportnews / err. / 19. Januar 2016) Im Oktober 2015 wartete der „SPIEGEL“ mit der Sensationsstory auf, die Fussball-WM-Endrunde 2006 in Deutschland sei gekauft worden: Mit 10 Millionen Schweizer Franken seien die für den Zuschlag an Deutschland erforderlichen Stimmen von Mitgliedern des Exekutivkomitees der FIFA beschafft worden. Die „wahre Geschichte der WM“ gemäss dem deutschen Nachrichtenmagazin ist zwischenzeitlich zum „Rohrkrepierer“ geworden: Von den drei vom Medium ins Visier genommen Protagonisten Franz Beckenbauer (kann sich an nichts erinnern), Robert Louis-Dreyfus (längst verstorben) und Wolfgang Niersbach (nach unglücklichem Auftritt vor der Presse unter Druck zurückgetreten) ist auch nach Wochen der Mutmassungen, Gerüchte und Verdächtigungen keine Klärung der Behauptung des Magazins zu erwarten. Nachdem sich der mediale Nebel über dem „Sommermärchen“ verzogen hat, steht im Moment einzig ein mickriges Steuervergehen des DFB im Raum. Statt gekaufte Stimmen also das Versagen eines Verbands-Buchhalters.- Für die Medien also höchste Zeit, mit neuen, vernebelten Taten das zahlende Medienpublikum bei Laune zu halten. Perfekt getimt zum Auftakt des „Australian Open“ verkündeten die britische BBC und das amerikanische News-Portal „BuzzFeed“, 16 Top-Tennisspieler seien im Zusammenhang mit Sportwetten in Spielmanipulationen verwickelt. Wie bei solchen „Enthüllungen“ üblich, wurden keine Namen genannt (was nach Bekanntwerden des „Skandals“ etwa der Schweizer Roger Federer zu Recht forderte), sondern die „heisse Kartoffel“ sei der Vereinigung der professionellen Tennisspieler ATP weitergereicht worden – und diese mache nichts bzw. halte die Namen der Fehlbaren unter dem Deckel. ATP bestritt nach Bekanntwerden der „Enthüllungen“ umgehend alle Behauptungen und Verdächtigungen. Mit den Bekanntmachungen von „BBC“ und „BuzzFeed“ ist also eine weitere Nebelpetarde im Dunstkreis des professionellen Sports geworfen worden. Wie im Falle des deutschen „Sommermärchens“ fehlen auch in dem nun lancierten „Tennis-Skandal“ allerdings Beweise. Nicht nur der Medienkonsument darf sich die Frage stellen, ob es Aufgabe der Medien sein kann, für Nebel statt für Klärungen zu sorgen. Ungereimtheiten im organisierten Fussball sind sowenig zu bestreiten wie Sportmanipulationen im Zusammenhang mit Sportwettkämpfen. Medien, die glaubwürdig sein wollen, sollen aber nur Nebelpetarden zünden, die auch Fakten manifest werden lassen, wenn sich der Nebel verzogen hat. So, wie es „BBC“ und „BuzzFeed“ im Tennis machen (und so gleich alle Tennisspieler unter Generalverdacht stellen) und wie es der „SPIEGEL“ im Zusammenhang mit dem „Sommermärchen“ getan hat, wird vor allem der Sport, von dem auch die Medien leben, beschädigt.
(causasportnews / red. / 19. Januar 2016) In einem zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Urteil vom 27. Oktober 2015 (23 O 58/15) hat das Landgericht Coburg Grundlegendes zum Schadenersatzrecht nach Verletzungen im Zusammenhang mit Fussballspielen bekräftigt. Ein Gegner (Schädiger) muss sich demnach im Spiel schuldhaft, nicht regelkonform verhalten; oder anders gesagt: Nur wenn Spielregeln vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sind und ein Schaden resultiert, kommen Schadenersatz und allenfalls Genugtuung in Frage.