Leistungssportler/innen, die dopen oder im Besitz von Dopingmitteln sind (und beabsichtigen, diese zur Leistungssteigerung einzusetzen), müssen künftig in Deutschland mit Haftstrafen rechnen. Grundlage hierfür wird das „Antidopinggesetz“ bilden, das am 13. November 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist (BT-Drucks. 18/4898 und 18/6677). Dem Gesetz muss der Deutsche Bundesrat noch zustimmen; dies gilt jedoch als sicher, so dass ein Inkrafttreten für Anfang 2016 erwartet wird.
CDU/CSU und SPD votierten im Bundestag für die gesetzliche Regelung, die Parlamentarier/innen der Linksfraktion enthielten sich der Stimme, Grüne und Bündnis 90 votierten dagegen. Dass nun Sportler/innen bei Dopingmissbrauch strafrechtlich belangt werden können (bis dato war dies nur bezüglich des Umfelds der Athletinnen und Athleten der Fall), ist bemerkenswert. Dieser neue Ansatz basiert zweifelsfrei auf der Erkenntnis, dass der Sport selbst, insbesondere mittels entsprechender Sanktionen, nicht in der Lage ist, des Dopingproblems Herr zu werden. Bundesjustizminister Heiko Maas sprach diplomatisch davon, dass die Verbände staatliche Unterstützung beim Kampf gegen Doping benötigten; die Grünen hingegen kritisierten die „Kriminalisierung der Sportler“. Die Integrität des Sports, die mit dem neuen Gesetz als Rechtsgut geschützt werden soll, ist nach Auffassung der Vorsitzenden des Rechtsausschusses, Renate Künast (Bündnis 90/ Grüne), nicht zu schützen, weil es diese Integrität gar nicht geben würde. Die Strukturen im heutigen Leistungssport seien von Grund auf falsch, also brauche der Sport strukturelle Veränderungen, sagte die Politikerin. Das Strafrecht und somit der entsprechende staatliche Eingriff seien die Ultima Ratio in der Dopingbekämpfung, meinte sie.
Gemäss ersten Reaktionen in der breiteren Öffentlichkeit scheint der Griff zur Ultima Ratio bei der Dopingbekämpfung indes notwendig geworden zu sein. Die kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes entfachte, intensive Dopingdiskussion nach Bekanntwerden der Doping-Skandale in der russischen Leichtathletik dürfte die Meinungsbildung im Bundestag zu Gunsten der gesetzlichen Regelung noch beeinflusst haben. Die Dopingproblematik hat allerdings durch die Vorgänge in Russland noch eine neue Dimension erhalten und die Frage akut werden lassen, wie staatliche Stellen, die bei Dopingmissbrauch mithelfen, in die Schranken gewiesen werden können. Mit der Annahme des deutschen Antidopinggesetzes ist nicht zuletzt auch Rechtssicherheit geschaffen worden. Dopende Sportler/innen sind also sowohl straf- als auch verbandsrechtlich sanktionierbar; zwischen Verbandssanktion und Kriminalstrafe kommt der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) nicht zu Anwendung. Dopende Sportler/innen können der Kriminalstrafe künftig nur entrinnen, wenn sie gestehen und bedauern. Straffreiheit bei tätiger Reue heisst das nun gemäss Gesetz.