Die „Schmetterlings-Theorie“ und der „Fall Bosman“ weisen eine Gemeinsamkeit auf: Ein Vorgang beginnt klein und kann sich zu einem Tsunami entwickeln. Dass ein Flügelschlag eines Schmetterlings einen Tornado auszulösen im Stande ist, hat der Forscher Edward Lorenz aufgezeigt. Wie sich ein einfacher Sportfall zu einem juristischen Super-GAU entwickeln kann, lehrt uns der ehemalige belgische Fussball-Profi Jean Marc Bosman. Das Schlusskapitel in diesem Fussball-Drama ist heute vor 20 Jahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geschrieben worden und verursachte ein veritables Fussball-Erdbeben.
Vor 25 Jahren war der Name Jean-Marc Bosman nur Fussball-Insidern und wohl auch nur in Belgien bekannt. Die Geschichte dieses nicht gerade spektakulären Spielers, die erst später die Sportwelt interessierte, begann im Frühjahr jenes Jahres harmlos und weitab vom Scheinwerferlicht, als Bosmans Arbeitsvertrag mit dem belgischen Klub RFC Liège kurz vor der Beendigung stand. Am 30. Juni 1990 sollte der Vertrag auslaufen. Wenige Wochen vor Vertragsende offerierte der Klub seinem Arbeitnehmer einen ab 1. Juli 1990 gültigen Arbeitsvertrag. Der vorgelegte, neue Kontrakt beinhaltete massiv schlechtere Konditionen als der noch laufende Vertrag. Das Grundgehalt von aktuell rund 3000 Euro sollte sich nur noch auf etwas über 700 Euro belaufen. An einer effektiven Vertragsverlängerung mit Bosman war Liège offensichtlich gar nicht mehr interessiert, weil der Klub wusste, dass er im Falle der Vertragsbeendigung rund 300 000 Euro als Ablösesumme für den Spieler würde kassieren können. Die pro forma-Offerte von RFC Liège schlug der Spieler aus und begab sich auf Klubsuche. Letztlich zeigte der französische Klub Dünkirchen Interesse an Bosman, war jedoch nur bereit, 30 000 Euro als Ablösesumme an Liège zu bezahlen. Es war aber auch unsicher, ob Dünkirchen diese Summe würde bezahlen können, weshalb der Transfer scheiterte. Auch wollte Liège den Spieler nicht freigeben, oder nur gegen Bezahlung einer angemessenen Ablösezahlung. Die Freigabeerklärung war damals eine Voraussetzung für das Zustandekommen eines Fussballtransfers. Aufgrund dieser Konstellation und weil kein Klub bereit war, für Bosman eine Ablösezahlung zu leisten, blieb dem Spieler, der von allen Fussballaktivitäten ausgeschlossen war, nur noch der Gang zum Arbeitsamt. Doch damit wollte er sich nicht abfinden. Es begann einen Marathon durch die Gerichtsinstanzen, der am 15. Dezember 1995 mit einem grandiosen Prozessssieg am EuGH enden sollte. Doch bis dahin war der Weg steinig und voller Entbehrungen. Jean Marc Bosman investierte sein ganzes Vermögen in Anwälte und Gerichtskosten, verarmte regelrecht, trennte sich von seiner Familie und wurde zum Feindbild des organisierten Sportes.
Der Spieler ohne Klub klagte in der Folge gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Liège und gegen den Verband Belgiens. Später wurde auch die UEFA zur Gegenpartei Bosmans. Primär verlangte er Ersatz des erlittenen Schadens, den er zu Folge des damals geltenden Transfersystems, das ihm Arbeitslosigkeit bescherte, erlitten hatte. Vor allem war seine Klage aber auch gegen das von der UEFA vorgegebene Ablösesystem gerichtet. Dieses wurde von den Anwälten Bosmans als nichtig qualifiziert. Nachdem er den innerstaatlichen Instanzenzug durchlaufen hatte, legte schliesslich das belgische Berufungsgericht dem EuGH die entscheidenden Rechtsfragen vor. Bosman sah im Ablösesystem den vom EU-Recht vorgegebenen elementaren Grundsatz der Personenfreizügigkeit verletzt. Zudem monierte er eine Verletzung des Verbots der Ausländerdiskriminierung. Weil insbesondere die UEFA die Sprengkraft des EuGH-Verfahrens unterschätzte und auch nach Bekanntwerden des Antrags des Generalanwalts Carl Otto Lenz das herannahende Unheil noch immer nicht erkennen wollte, war Jean-Marc Bosman der Verfahrens-Triumph am EuGH nicht mehr zu nehmen, der juristische Super-GAU für die UEFA war nicht mehr abzuwenden. Am 15. Dezember 1995 wurde das Urteil, das eine schallende Ohrfeige vor allem für die UEFA und ihr Transfersystem bedeutete, gefällt und machte den ehemaligen, unbedeutenden Spieler zum bekanntesten Fussballstar, der je einen Sieg ausserhalb des Spielfeld errungen hatte. Die EuGH-Entscheidung, die heute vor 20 Jahren erging, war das sport-juristische Urteil, das bisher am meisten Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat und präjudizierende Wirkung aufwies. Die Folge jenes Entscheides war für den organisierten Sport einschneidend. Er bewirkte letztlich die Abschaffung des Transfersystems mit Ablösezahlungen in Europa. Obwohl die Schweiz vom „Bosman-Urteil“ nicht direkt betroffen war, sah sich die Fussball-Nationalliga ebenfalls veranlasst, ihr innerstaatliches Transfersystem zu revidieren. Die damalige Transferordnung wäre sonst wohl früher oder später als persönlichkeitsbeschränkend qualifiziert worden. Ein Nachahmer Bosmans, der einen Pilot-Prozess riskiert hätte, hätte sich wohl auch in der Schweiz finden lassen. Jean-Marc Bosman, der letztlich das bedeutendste Kapitel Sportrechtsgeschichte in Europa schrieb, konnte sich nach dem Prozesserfolg in Luxembourg nicht wieder auffangen. Sein Name wird aber immer für einen hartnäckigen, konsequenten und auch juristisch klugen Kampf ums Recht – ohne Rücksicht auf persönliche Verluste – stehen.
Das „Bosman-Urteil“ des EuGH hat aus europarechtlicher Perspektive bis heute – 20 Jahre nach seiner Verkündung – nichts von seinen Wirkungen eingebüsst. Dazu lesen Sie oben in unserer neuen Rubrik „Hintergrundthemen“ mehr.