(causasportnews / red. / 25. Februar 2016) Die Tagesordnung, die dem FIFA-Kongress – der Generalversammlung des Fussball-Weltverbands – am morgigen 26. Februar 2016 zur Abarbeitung vorgelegt wird, mutet auf den ersten Blick unspektakulär an. Zwei Agendapunkte haben es allerdings in sich und werfen schon im Vorfeld der Versammlung vor allem Schatten: Das „Reformpaket“ sowie die „Präsidentenwahl“.
Die der Generalversammlung vorzulegenden Reformen sorgen seit Monaten für Diskussionen und Kommentare. Soll der FIFA-Kongress dem Reformpaket, das in der Tat gravierende Änderungen in der Verbandsstruktur mit sich bringen würde, nicht zustimmen, bedeute dies das Ende der bedeutendsten globalen Sportorganisation. So vermelden es jedenfalls Experten und Journalisten unablässig. Die US-Justiz würde sich das nicht gefallen lassen, und die nächste Attacke zur Zerschlagung des organisierten Weltfussballs sei danach nicht mehr abzuwenden. Könnte sein. Aber der Kongress wird die Reformen, welche die FIFA besser werden lassen soll als es die Welt ist, wohl durchwinken. Ob das die US-Justiz dazu bewegen wird, von der FIFA – einschliesslich ihrer „Honigtöpfe“ – abzulassen, bleibt abzuwarten.
Der FIFA-Präsident ist so wichtig wie der Papst im Vatikan. Zumindest bis anhin war das so. Falls die dem Kongress vorgelegten Reformen jedoch realisiert werden, dürfte sein Macht- und Einflusspotential geschmälert werden. Das FIFA-Präsidium wird dennoch eine der prestigeträchtigsten Institutionen im organisierten und globalisierten Sport und damit in der Welt bleiben. Deshalb dürfte das Wahlgeschäft am Kongress in Zürich auch am meisten Zeit in Anspruch nehmen. Vor allem deshalb, weil mehrere Kandidaten den charismatischen Joseph Blatter beerben wollen. Fünf Kandidaten möchten Präsident werden, zwei von ihnen werden die grössten Chancen eingeräumt: Dem Schweizer Gianni Infantino und Scheich Salman bin Ebrahim Al-Khalifa aus Bahrein. Die übrigen Kandidaten, die insbesondere von den Medien als besser geeignet qualifiziert werden als die Kronfavoriten, versuchen sich vor dem Kongress vor allem mit skurrilen juristischen Vorstössen in Szene zu setzen, so etwa der royale Kandidat aus Jordanien, der – offenbar der FIFA-Administration, welche den korrekten Ablauf des Wahlgeschäfts verantwortet, nicht über den Weg trauend – am Tribunal Arbitral du Sport (TAS) gläserne Kabinen für die (nota bene geheimen!) Wahlvorgänge verlangt hat. Freilich erfolglos: Das TAS hat den Antragsteller am 24. Februar 2016 abblitzen lassen. Und auch ein zweiter Kandidat hält den Lausanner Schiedsgerichtshof mit Begehren bezüglich des Wahlprozedere auf Trab – allerdings ebenso erfolglos . Überhaupt scheint das TAS zum Rettungsanker der Verlierer zu werden. Nachdem die FIFA-Berufungsinstanz am 24. Februar 2016 die Sperre des amtierenden FIFA-Präsidenten Joseph Blatter und des FIFA-Vizepräsidenten und UEFA-Präsidenten Michel Platini (nur geringfügig) zu Gunsten der Appellanten korrigiert hat (beide Funktionäre wurden für sechs Jahre von Fussballaktivitäten ausgeschlossen), soll sich nach Angaben der beiden „schachmatt“ gesetzten Top-Funktionäre das TAS mit den Sanktionen befassen. Präsident Joseph Blatter möchte zudem am FIFA-Kongress dabei sein und ordentlich von der Fussballbühne abtreten; er könnte, wie er es sibyllinisch in den Raum gestellt hat, allenfalls noch versuchen, seine Kongressteilnahme juristisch zu erstreiten. Ein zwar untauglicher Versuch, der aber trotzdem bewirken würde, dass die FIFA bis zum Kongress am 26. Februar im Zürcher „Hallenstadion“ in Bewegung bleibt.


ausasportnews / red. / 11. Februar 2016) Am 1. April 2015 ist das Reglement für Spielervermittlung des Deutschen Fussball-Bundes (DFB) in Kraft getreten. Dagegen opponierte die Gesellschaft eines Spielervermittlers und erwirkte am 29. April 2015 auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes am Landgericht Frankfurt am Main eine Anordnung, nach der dem DFB die Anwendung einzelner Reglementsbestimmungen untersagt worden war. Sowohl die Gesellschaft als auch der DFB legten gegen diese Anordnung des Landgerichts Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein, das am 2. Februar 2016 die Entscheidung der Vorinstanz weitgehend bestätigte (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 11 U 70/15). Unangefochten blieb am Oberlandesgericht die im vergangenen Jahr vom Landgericht gestoppte DFB-Regelung, die vorsieht, dass Vereine einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als Transfervergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu zahlen haben. Nicht angewendet werden dürfen vom DFB weiterhin folgende Regelungen: Die Registrierungspflicht für Vereine bezüglich Spielervermittler, die sie in Anspruch nehmen; die gleiche Verpflichtung trifft Fussballspieler, welche die Dienste eines Spielervermittlers beanspruchen. Unzulässig ist gemäss Oberlandesgericht auch die Pflicht der Vereine und Spieler, darauf hinzuwirken, dass Spielervermittler ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Weil die Spielervermittler der Regelung des DFB nicht unterstellt sind und demnach auch in keiner Weise vom Verbandsrecht erfasst werden können, hat der Verband versucht, Verpflichtungen, welche Spielervermittler betreffen, über die Vereine und Spieler durchzusetzen. Von der im Eilverfahren ergangenen, nun rechtskräftigen Entscheidung gegen den DFB ist der Weltfussballverband FIFA, dessen internationale Spielervermittlerregelung Leitlinie für die DFB-Reglementierung war, nicht tangiert. „Natürlich ist es unerfreulich, wenn Reglementierungen des internationalen Fussballverbandes in einem Land gemäss nationalem Recht für unzulässig erklärt werden“, meint dazu der Sportrechtsexperte Kai Ludwig. Siehe dazu auch 

