(causasportnews / rem. / 1. April 2016) Auf den heutigen 1. April 2016 ist eine signifikant überarbeitete Fassung der DIS-Sportschiedsgerichtsordnung (DIS-SportSchO) in Kraft gesetzt worden. Mit der DIS-SportSchO bietet das Deutsche Sportschiedsgericht eine speziell für die Beilegung von Streitigkeiten mit Bezug zum Sport erstellte Schiedsgerichtsordnung an. Das Deutsche Sportschiedsgericht wiederum wurde auf den 1. Januar 2008 hin eingerichtet und ist bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) angesiedelt, von der es auch getragen wird. Die DIS-SportSchO findet auf Streitigkeiten Anwendung, die nach einer von den jeweiligen Streitparteien getroffenen Schiedsvereinbarung durch ein Schiedsgericht gemäss der Sportschiedsgerichtsordnung der DIS („DIS-SportSchO“) entschieden werden sollen und die einen Bezug zum Sport aufweisen. Die wesentlichen Neuerungen der DIS-SportSchO 2016 gegenüber der ursprünglichen, 2008 erstellten Version betreffen zunächst Streitigkeiten, die (Anti-)Dopingfragen zum Gegenstand haben; diesen wurde nun ein eigenständiger Teil gewidmet, wobei insbesondere auch die Möglichkeit vorgesehen wurde, „Athleten“ und „Athletenbetreuern“ im Sinne der anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (§ 51 und Anhang 3 zur DIS-SportSchO). Darüber hinaus wurden auch die Bestimmungen über Rechtsmittelverfahren erweitert und in einem eigenständigen Teil (§§ 45 ff. DIS-SportSchO) zusammengefasst. Insgesamt ist die DIS-SportSchO von 45 auf nunmehr 64 §§en angewachsen; zudem wurden ihr drei Anhänge hinzugefügt.
Revidierte DIS-Sportschiedsgerichtsordnung in Kraft getreten
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