Verbindlichkeiten aus „Third Party Ownerships“ sind kein Transferaufwand

(causasportnews / red. / 15. März 2016) Zahlungsverpflichtungen eines Fussballklubs aus sog. „Third Party Ownerships“ (TPOs) sind nicht als Transferaufwand zu qualifizieren, der bei der Berechnung des „Nettotransfererlöses“ in Abzug gebracht werden kann. Dies hat das Sportschiedsgericht CAS im August letzten Jahres entschieden. Eine gegen den entsprechenden Schiedsspruch erhobene Beschwerde hat das Schweizerische Bundesgericht nunmehr mit Urteil vom 17. Februar 2016 (4A_494/2015) abgewiesen.

Der betreffende Rechtsstreit war auf den Transfer eines Spielers zwischen zwei schweizerischen Fussballklubs zurückzuführen, der Anfang 2011 stattgefunden hatte. Dabei erzielte der den Spieler abgebende Klub einen statthaften Betrag als Transferentschädigung. Der abgebende Klub hatte nun allerdings seinerseits mit einem weiteren Klub, von dem er den fraglichen Spieler früher übernommen hatte, eine Vereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher der frühere Klub Anspruch auf eine Beteiligung an der Entschädigung im Falle des Weitertransfers des Spielers (der sich nun eben 2011 realiserte) hatte. Massgeblich für die Berechnung dieser Beteiligung sollte der „Nettotransfererlös“ sein, d.h. derjenige Betrag, der dem abgebenden Klub nach Abzug des für ihn anfallenden „Transferaufwandes“ verbleibt.

Dieser Transferaufwand wiederum setzt sich für gewöhnlich aus Berater- und Rechtsanwaltshonoraren usw. zusammen, die im Zusammenhang mit einem konkreten Transfer anfallen. Nun hatte der abgebende Klub in casu jedoch auch einer Drittpartei eine Beteiligung an der Entschädigung im Falle des (Weiter-)Transfers des in Frage stehenden Spielers versprochen; dies offenbar als Gegenleistung dafür, dass die Drittpartei den betreffenden Transfer finanziert hatte (bei diesem Modell handelt es sich um ein sog. „Third Party Ownership“; solche Beteiligungen von Dritten an Transfers bzw. Transferentschädigungen sind mittlerweile indessen von der FIFA weltweit verboten worden [siehe dazu CaS 2015, 10 ff. und CaS 2015, 219 ff. sowie Causa Sport News]). Den Betrag, den der abgebende Klub dem Dritten aufgrund des TPO schuldete, wollte er nun ebenfalls als „Transferaufwand“ geltend machen und im Rahmen der Berechnung des Nettotransfererlöses in Abzug bringen. Dies hätte die Entschädigung, die der abgebende Klub dem früheren Klub, von dem er den fraglichen Spieler ursprünglich übernommen hatte, zu leisten hatte, praktisch auf fast Null reduziert.

Auf Klage des früheren Klubs hin hielt das CAS indessen fest, dass die der Drittpartei versprochene Beteiligung an der Transferentschädigung nicht als Transferaufwand qualifiziert werden könne. Solche Zahlungen stünden nicht in diektem Zusammenhang mit dem Transfer, sondern würden sich auf einen anderen Rechtsgrund stützen. Dasselbe, so das CAS, gelte auch für die Entschädigung, die der in casu abgebende Klub dem früheren Klub, von dem er den fraglichen Spieler ursprünglich übernommen hatte, geleistet hatte. Im Ergebnis gab das CAS der Klage des früheren Klubs statt.

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