Schlagwort-Archive: Kartellrecht

Klagewelle nach Lassana Diarra-Urteil des EuGH?

causasportnews / 1191/10/2024, 15. Oktober 2024

(causasportnews / red. / 15. Oktober 2024) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxembourg vom 4. Oktober 2024 in der Sache des bald 40jährigen ehemaligen Berufs-Fussballspielers Lassana Diarra könnte Weiterungen erfahren und Folgen zeitigen. Der französische Ex-Fussballprofessional bewirkt mit seiner Klage und dem juristischen Erfolg in Luxembourg, dass das internationale Transfersystem des Welt-Fussball-Verbandes (FIFA) mit Sitz in Zürich aus den Angeln gehoben werden könnte, zumindest teilweise (vgl. auch causasportnews vom 5. Oktober 2024). Unter anderem hat die höchste Gerichtinstanz der Europäischen Union eine Arbeitsvertrags-Schutzbestimmung der FIFA zugunsten von Klubs für EU-rechtswidrig erklärt. Der Weltfussballverband ist bestrebt, Arbeitsverträge zwischen Spieler und Klubs zu schützen, indem die einschneidenden Folgen von Vertragsbrüchen auch künftigen Arbeitgebern (Klubs) der Spieler überbürdet werden. Spieler sollen nicht nach Belieben aus bestehenden Arbeitsvertragsverhältnissen aussteigen können; solche Verträge sollen also nicht ungestraft gebrochen werden können, beziehungsweise sollen potentiell künftige Klubs, welche mit Spielern selber kontrahieren möchten, davor abgehalten werden, Vertragsbrüche im Rahmen aktueller Arbeitsvertragsverhältnisses zu provozieren oder zu begünstigen, indem sie folgenlos einen vertragsbrüchigen Akteur übernehmen können.

Beispiel: Wenn ein Fussballspieler (Arbeitnehmer) grundlos (ohne einen sog. «wichtigen Grund»; aus «wichtigem Grund» – vgl. dazu etwa Art. 337 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, folgenlose Beendigung eines Arbeitsvertragsverhältnisses) vorzeitig ein befristetes Arbeitsvertragsverhältnis beendet, soll ein neuer Arbeitgeber (Klub)den Spieler nicht ohne sportliche und pekuniäre Folgen übernehmen können, also nicht straflos mit ihm kontrahieren dürfen. Dieser Druck wird durch eine verbandsrechtliche Reglung bewirkt, um Klubs davor abzuhalten, vertragsbrüchige Spieler zu übernehmen, also mit ihnen neue Arbeitsverträge abzuschliessen. Dies ist nach FIFA-Doktrin ein verbandsrechtlich motivierter Beitrag zur Vertragsstabilität zum Schutz bestehender Arbeitsvertragsverhältnisse zwischen Spielern und Klubs. Nun geraten nach der EuGH-Entscheidung arbeitsvertragliche Normen und verbandsrechtliche Bestimmungen der FIFA in ein kaum überbrückbares Spannungsfeld.

In der Vergangenheit ist eine Vielzahl von Fällen bekannt geworden, in denen Arbeitsvertragsverhältnisse vor Ablauf der befristeten Vertragszeit beendet wurden, damit die betreffenden Spieler zu anderen Klubs wechseln konnten. Beim Vorliegen wichtiger Gründe war und ist dies unproblematisch. Hingegen nicht, falls kein wichtiger Grund gegeben war, um das Vertragsverhältnis vorzeitig und unerlaubterweise zu beenden. In diesen Fällen mit internationalen Bezugspunkten sanktionierte die FIFA auf Antrag des «alten» Klub des Spielers den Akteur und verpflichtete diesen zu Schadenersatzzahlungen und fällte weiter Sanktionen aus. Für Zahlungen wurden zudem die neuen Klubs solidarisch in die Pflicht genommen. Und genau diese Solidarverpflichtung des am «gebrochenen» Arbeitsvertragsverhältnis nicht beteiligten (neuen) Klubs qualifiziert der Europäische Gerichtshof in der «Causa Lassana Diarra» als nicht europarechts-konform.

Jahrelang entsprach es der FIFA-Praxis, dass ein am Vertragsbruch nicht beteiligter, neuer Klub unter FIFA-Sanktionen zu leiden hatte. So auch etwa im Fall des Spielers Jaka Cuber Potocnik, der nach Auffassung seines ehemaligen Klubs Olimpija Ljubljana ungerechtfertigterweise aus einem bestehenden Vertrag ausstieg und mit dem 1. FC Köln ein Arbeitsvertragsverhältnis begründen wollte, jedoch wegen der nicht rechtmässigen Vertragsbeendigung mit dem slowenischen Klub mit einem Transferbann bis Ende Jahr und einer Busse belegt und für die auch der Kölner Klub solidarisch haftbar gemacht wurde. Kurz nach Bekanntwerden des Urteils aus Luxembourg qualifizierten die Kölner Klub-Verantwortlichen die Sanktionen der FIFA in «ihrem» Fall als widerrechtlich und prüfen nun Schadenersatzforderungen.- Weitere Vorgänge dieser Art könnten in Schadenersatz-Begehren ausmünden. Ob nun eine eigentliche Klagewelle anrollen wird, dürfte sich zeigen. Zentral bei der Beurteilung des Umstandes, ob ein Spieler im konkreten Fall zu Recht oder zu Unrecht aus einem Arbeitsvertragsverhältnis ausgestiegen ist, hängt von der rechtlichen Beurteilung des «wichtigen Grundes» ab. In diesem Zusammenhang muss vor allem die Rechtsprechung des Tribunal Arbitral du Sport» (TAS) in Lausanne hinterfragt werden. FIFA-Entscheide, die an das TAS weitergezogen werden, werden von diesem als verbandsfreundlich geltenden Sport-Schiedsgericht praktisch immer geschützt, meistens danach auch vom Schweizerischen Bundesgericht, das TAS-Urteile nur ein paar hundert Meter von der TAS-Zentrale in Lausanne entfernt (einzig) durch strikte Rechtskontrolle überprüft.

Der Europäische Gerichtshof zerschlägt das Fussball-Monopol

causasportnews / Nr. 1092/12/2023, 21. Dezember 2023

Photo by Unknown User on Pexels.com

(causasportnews / red. / 21. Dezember 2023) Die Vorweihnachtszeit hat es für den organisierten Fussball in sich: Am 15. Dezember 1995 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH), das oberste Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union (EU), den Entscheid «Jean-Marc Bosman» und zerschlug damit das damals geltende Transfersystem im internationalen Fussball. Das Urteil stärkte die sportlichen und wirtschaftlichen Positionen der Fussballspieler in Europa und zwang die Monopol-Verbände UEFA (Europäische Konföderation) und FIFA (Fussball-Weltverband), rechtskonforme Transferregeln zu schaffen. Jener Entscheid wurde als sportrechtliche Apokalypse für die Verbände bezeichnet. Nun hat der EuGH in Luxembourg, wiederum in der Vorweihnachtszeit (am 21. Dezember 2023), wenn auch 28 Jahre nach der «Causa Bosman», juristisch erneut zugeschlagen und die Verhinderungspraxis insbesondere der UEFA, einer selbständige Vereins-Sektion der FIFA, gegenüber der «European Superleague Company» (Kläger am EuGH) als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und als EU-wettbewerbsrechtswidrig qualifiziert. Die Monopolverbände UEFA und FIFA haben sich seit 2021 gegen das Projekt einer Europäischen Superliga ausserhalb der Verbandsorganisationen gestellt und Klubs und Spieler, welche an dieser Liga teilnehmen würden, mit drastischen Sanktionen, wie Ausschliessung aus dem internationalen Fussballgeschehen, gedroht. Aufgrund dieser sanktionsrechtlichen Drohungen kämpften von den ursprünglich 12 Top-Klubs der projektierten Superliga zuletzt noch zwei Vereine (Real Madrid und FC Barcelona) für die Abkoppelungsidee. Doch nach diesem Urteil aus Luxembourg wird das Projekt Aufwind erfahren, und die European Superleague könnte rascher Tatsache werden, als es der UEFA lieb sein dürfte. Die Superliga als Konkurrenzprodukt zur Champions League der UEFA hat durchaus Realisierungschancen, vor allem, sobald die Klubs nachvollziehen können, dass sich im Rahmen der Champions League vor allem die UEFA pekuniär gütlich tut, im Rahmen der Superliga ausserhalb von UEFA und FIFA jedoch die teilnehmenden Klubs mit weitaus grösseren finanziellen Erträgen rechnen können. Wetten, dass nun die Champions League-Konkurrenzveranstaltung nun auch etwa für arabische Investoren interessant werden könnte?

Obwohl nach dem Urteil aus Luxembourg nun das Madrider Handelsgericht abschliessend die «Causa Superliga» beurteilen muss (konkret ging es am Gerichtshof um Rechtsfragen, die dem EuGH vom Spanischen Gericht vorgelegt wurden; sog. Vorabentscheidungsverfahren) und dabei natürlich an den EuGH-Entscheid gebunden sein wird, ist das nun ergangene Urteil als sport-juristische «Bombe» zu werten. Auch wenn das Projekt letztlich nicht zustande kommen sollte, bedeutet diese Niederlage der UEFA (und der FIFA) am EuGH eine Prestige-Demütigung sondergleichen. Der Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und ein Verstoss der UEFA und der FIFA gegen das EU-Wettbewerbsrecht ist nicht einfach eine Bagatelle, auch wenn dies die UEFA in ersten Stellungnahmen nach der Urteilseröffnung in Luxembourg so verstanden haben will. Geradezu zynisch und despektierlich an die Adresse des Gerichts äusserte sich der offensichtlich frustrierte UEFA-Präsident Aleksander Ceferin, ein behäbig gewordener Verbands-Funktionär alter Schule. So war es schon damals nach dem Bekanntwerden des Urteils in der Sache Jean-Marc Bosman vor 28 Jahren, als UEFA und FIFA sich in arroganten Statements überboten – bevor den beiden Monopolverbänden die Angelegenheit um die Ohren flog. Mit dem Urteil ist das klassische Fussball-Verbands-Monopol, das auch in anderen Zusammenhängen immer wieder Auswirkungen zeitigt, mit Präjudizwirkung zerschlagen worden. Speziell mutet der Entscheid des obersten EU-Rechtsprechungsorgans letztlich auch deshalb an, weil zwei Schweizer Verbände in der Vereins-Rechtsform (Art. 60 ff. ZGB) mit Sitzen in der Schweiz, also ausserhalb des Unionsgebiets (UEFA in Nyon, FIFA in Zürich), als Beklagte betroffen sind.

Spielervermittler vs. FIFA und umgekehrt

causasportnews / Nr. 1042/07/2023, 31. Juli 2023

Photo by Dom J on Pexels.com

(causasportnews / red. / 31. Juli 2023) Seit Jahrzehnten tobt ein manchmal offener, zuweilen auch im sport-politischen Hinter- oder sogar im Untergrund geführter Machtkampf zwischen dem Weltfussballverband (FIFA) und den professionellen Spielervermittlern und -beratern, wobei in diesem Business die Vermittlung, weil lukrativer, im Vordergrund steht. Die Vermittler (nach Schweizerischem Recht nach Art. 412 ff. des Obligationenrechts, OR) kassieren Provisionen, die Berater (Manager) müht sich mit der (oft aufwendigen) Erbringung von Dienstleistungen für Sportler (Art. 394 ff. OR) ab. Vermittlung und Management geschehen in der Praxis oft zusammen.

Vor allem der FIFA sind die Spielvermittler, seit diese Branche boomt und teils horrende Provisionen bei Fussball-Transfers (meistens von Klubs) bezahlt und von Vermittlern kassiert werden, mehr als nur ein Dorn im Auge. Der Verband ist bestrebt, die im Fussballgeschäft zirkulierenden Gelder innerhalb des Fussball zu sichern. Das gelingt bei lukrativen Transfers immer seltener; Provisionen, Vertragsauskaufs-Entschädigungen und Transfer-Erträge aller Art werden, vor allem wegen und dank der Spielervermittler, dem geschlossenen Kreislauf im Fussball-Business entzogen. Deshalb herrscht zwischen der FIFA und den Spielervermittlern ein Dauerkrieg. Mit allen möglichen Mitteln versucht die FIFA, ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), die Agenten und Berater, wie Vermittler auch genannt werden, aus dem Markt zu drängen, was nachweislich rechtlich nicht geht, oder die Vermittler-Brache zu regulieren. Hauptziel dabei ist, das wirtschaftliche Potential der Vermittler einzuschränken. Das geschieht seit Jahren mit Regularien, durchwegs unter dem Deckmantel der Transparenz, des Integritätsschutzes und anderer hehrer Absichten (etwa mit dem Argument der Bekämpfung der Geldwäsche). Die «Entmannung» des Spielervermittler- Gewerbes funktioniert jedoch weitgehend nicht, und alle paar Jahre versucht der Weltverband, mit immer neuen Regularien, der Vermittler-Zunft den Garaus zu machen. Auch jetzt wieder: Im Herbst führt die FIFA wieder einmal neue Regeln ein, um das Beraterwesen einzuschränken, etwa durch eine Registrierungspflicht bezüglich der Vermittler. Zudem sollen die Höhe der Transfersummen vereinheitlicht und die davon abhängenden Provisionen (zu Gunsten der Vermittler) gedeckelt werden. Der Agent soll «nur» noch 5% (allenfalls 8%) mit Bezug auf die Transferentschädigung verdienen. Alle Transferzahlungen sollen zudem über ein Fifa-eigenes Bezahlsystem abgewickelt werden. Nach dem Motto: Kontrolle ist besser…

Gegen diese neuste Regelung laufen die Spielervermittler Sturm. In der Schweiz (Sitzland der FIFA) soll im Herbst die Wettbewerbskommission über das von der FIFA Vorgesehene entscheiden. In Deutschland hat das Landgericht Dortmund das neue Spielervermittler-Reglement einstweilen ausser Kraft gesetzt, bevor es gültiges Satzungsrecht wurde. Negativ für die Vermittler ist, dass das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne soeben eine Klage des Branchenverbandes der Spielervermittler gegen die FIFA, bzw. gegen die Neu-Regulierung des Weltverbandes, abgeschmettert hat. Diese Klage belegt vor allem die Blauäugigkeit der Vermittler: Nur schon anzunehmen, dass das TAS einer Regelung der FIFA den Segen verweigern würde, ist reichlich naiv, denn es darf nicht vergessen werden, dass das TAS krass verbandslastig ist und der gerichtliche Instanzenzug in diesem Bereich von (persönlichem) Filz und Opportunismus durchsetzt ist. Die Spielervermittler gelten zwar durchwegs als schlitzohrig und oft «bauern-schlau», allein es fehlt ebenso oft der juristische Sachverstand – vgl. den gewählten, aussichtslosen Weg an das Internationale Sportschiedsgericht.

Die Gesamtsituation ist jedenfalls so klar wie verzwickt. Auch die neuste Spielervermittlerregelung der FIFA ist in vielen Teilen rechtlich unhaltbar und widerrechtlich. Doch auch hier prävaliert das Faktische vor dem Normativen. Die FIFA will die Vermittler in die Knie zwingen, indem regulativer Druck über Spieler und Klubs aufgebaut wird. Die Spieler und die Klubs unterstehen, im Gegensatz zu den Spielervermittlern, den FIFA-Satzungen, und so lässt sich indirekt das Vermittlungs-Gewerbe in bestimmte Bahnen lenken. Über diesen Verbandsdruck gelingt es, die Vermittler auf FIFA-Kurs zu bringen. Es wäre grundsätzlich ein Leichtes, gegen eine derartige FIFA-Regelung anzukämpfen, doch das Transfer-Business findet letztlich im Rahmen des Monopol-Verbandes FIFA statt. Letztlich verliert auch die Grundsatzfrage an Bedeutung, ob die FIFA als Verein überhaupt berechtigt ist, eine globale Regelung für einen ganzen Berufszweig zu erlassen – ist sie natürlich nicht, auch wenn diesbezüglich andere, juristische Irrmeinungen herumgeistern (so Stephanie Jungheim, Berufsregelungen des Weltfussballverbandes für Spielervermittler, Berlin, 2002). Doch das Faktum ist eben stärker als das Normierte.

Superliga-Projekt beschleunigt UEFA-Monopolmacht-Zerfall

Photo by EKATERINA BOLOVTSOVA on Pexels.com

(causasportnews / red. / 23. September 2021) Derzeit weiss niemand, wo das «Projekt Superliga» hinführen wird. Die Vereinigung von Top-Klubs, die ausserhalb des Europäischen Fussball-Verbandes UEFA (ein Verein mit Sitz in Nyon am Genfersee) eine Alternative zur «cash cow» des Verbandes, der Champions League, realisieren will, ist zwar in einem ersten Anlauf am Sport- und Machtmonopol der UEFA gescheitert (vgl. dazu auch causasportnews vom 28. April 2021), doch so schnell geben die Klubs der Vereinigung, die zwischenzeitlich von zwölf auf drei aktive Mitglieder (Real Madrid, FC Barcelona, Juventus Turin; vgl. causasportnews vom 29. August 2021) geschrumpft ist, nicht auf. Die UEFA und auch der Weltfussballverband FIFA mit Sitz in Zürich liessen zwar ihre Muskeln gegen die sezessionswilligen Klubs richtig spielen und drohten allen Klubs mit Verselbständigungsgelüsten mit Sanktionen, insbesondere mit dem Ausschluss aus den UEFA-Wettbewerben. Doch das Thema ist nach wie vor aktuell. Die Superliga-Klubs, gemäss eigener Ankündigung die «Vereinigung der Besten der Besten», haben es zwar zu spüren bekommen, dass das Fussball-Monopol der Verbände (hier der UEFA und der FIFA) nur schwer aufzuweichen oder gar zu knacken sein wird, doch sie geben nicht auf und haben u.a. juristische Schritte gegen die UEFA eingeleitet. Die vom Kontinentalverband angedrohten, zwischenzeitlich «ausser Kraft gesetzten» Sanktionen (Ausschluss von allen UEFA-Wettbewerben) wollen die Klubs mit Verselbständigungs-Gelüsten nicht akzeptieren. Eine entsprechende Klage gegen die UEFA ist in Madrid hängig. Das zuständige Handelsgericht wird wohl demnächst entscheiden und anordnen, dass die UEFA die angedrohten Sanktionen gegen die Top-Klubs aufheben muss. Ein derartiges Urteil wäre ein erster wichtiger, juristischer Schritt, um das eh schon fragile UEFA-Machtmonopol im organisierten Fussball zu sprengen. Ein entsprechender Entscheid würde bedeuten, dass der Kontinentalverband, gemäss Schweizerischem Vereinsrecht eine selbständige Sektion des Weltverbandes FIFA (ebenfalls ein Verein nach Schweizerischem Recht), durchaus damit rechnen muss, dass früher oder später ein Konkurrenzwettbewerb zur «Champions League» ausserhalb des Fussball-Monopols installiert wird. Dass die (Erfolg-)«Reichen» auch im Fussball unter sich sein wollen, lässt sich auch durch zementierte Monopole und Kartelle nicht verhindern.

Fussball-«Klassenkampf» dank der Fans (einstweilen) entschieden

Photo by Pixabay on Pexels.com

(causasportnews / red. / 22. April 2021) Seit nicht einmal einer Woche ist die Absonderungsliga mit dem sinnlichen Titel «European Super League» (ESL) der Fussball-Schocker des Jahres – oder sogar des Jahrzehnts. Zwölf europäische Top-Klubs haben den Aufstand gewagt und die Sezession vom organisierten Klubfussball der Verbände geprobt. Es bleibt beim Versuch: Der «Klassenkampf» der grosskapitalistischen Klubs, welche sich von jeglicher Fussball-Solidarität verabschieden wollten, ist zu Gunsten des sportlichen Proletariats ausgegangen – das Kapital hat eine Abfuhr erlebt; die Fans, das fussballerische Proletariat in den kapitalistischen Klubs, gaben den Ausschlag dafür, dass «arm» gegen «reich» obsiegte. Einmal mehr zeigte es sich, dass die «Kraft von der Strasse» auch im Sport-Klassenkampf den Ausschlag über Sieg und Niederlage geben kann.

Kaum ein Insider der Fussball-Szene hat das Bestreben der renommierten Klubs, sich vom Verbandsfussball zu verabschieden, wirklich ernst genommen. Das blieb den Medien, die sich ob des Themas regelrecht ereiferten und diesen Vorgang kommentierten, als ginge es um den Beitritt der Schweiz zur oder um den Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union, durchwegs verborgen. Wahrscheinlich war alles nur ein Test, um die Reaktionen auf Pläne, die durchaus einmal in die manifest gewordene Richtung gehen könnten, abzufühlen. Hätte das Projekt eine profunde, zielstrebige und insbesondere realitäts-ausgerichtete Umsetzung erfahren, wäre es nicht bereits nach ein paar Tagen seit Bekanntgabe der Pläne wieder eingestampft worden. Dass der Versuchs-Ballon nicht einmal eine Woche wie ein Damoklesschwert über dem Klubfussball schweben sollte, war wohl ein Teil des Marketings. Dafür spricht vor allem, dass sich die Protagonisten des kapitalistischen Projektes umgehend reumütig vor den mobilisierten Fans, die derzeit eh vom unmittelbaren Fussball ausgeschlossen sind, in den Staub geworfen und letztere um Verzeihung gebeten haben. Zu vieles bei diesem Wellenschlag schien geplant und alles andere als zufällig. Juristisch wäre die angedachte Liga zweifelsfrei nicht zu stoppen gewesen. Das schweizerische Kartellrecht hätte den in der Schweiz domizilierten Verbänden UEFA und FIFA den juristischen Dolchstoss versetzt. Bei derartigen Auswirkungen von Sport-Monopolbetrieben verstehen eidgenössische Behörden und Gerichte keinen Spass.

Die Niederlage des Kapitals bei diesem Aufstand des Klub-Proletariats war vorgezeichnet und von den Initianten der ESL wohl auch so einkalkuliert worden. Es sollte letztlich (nur) ein Zeichen gesetzt und sensibilisiert werden. Das ist gelungen. Die abtrünnigswilligen Klubs stemmten sich auf diese Weise wohl gegen die Verbände, vor allem gegen die UEFA, welche die internationalen Klub-Wettbewerbe immer mehr aufbläht und (wirtschaftliche) Solidarität über sportliche Leistungen zu stellen gewillt ist. Auch die FIFA könnte die Lehre aus dem Geschehenen ziehen und sich durchaus überlegen, ob die für den Weltfussballverband systemfremde «Klub-Weltmeisterschaft» in der Tat weitere, teilnehmende Klubs erträgt.

Sicher zu Unrecht ist gegenüber den sezessionswilligen Klubs der Vorwurf des pekuniär-egoistischen Verhaltens erhoben worden. Selbstverständlich geht es im kommerziellen Fussball immer um Finanzielles. Das leben die Verbands-Funktionäre, die sich selber ungeniert die Taschen füllen, durchwegs vor. Solidarität im Klubfussball fordern und sich individuell, insbesondere pekuniär, ideal positionieren, ist ein Modell, das in der Politik seit jeher verbreitet ist. Beispielsweise in der ehemaligen «DDR». Da liessen es sich Erich Honecker und seine roten Brüder in der SED und im Staatsrat gut gehen, während ein Grossteil des Volkes noch nie eine Banane von nahem gesehen hatte. Kommunismus predigen und Kapitalismus geniessen ist eben auch eine Eigenheit des Klassenkampfes, der in den letzten Tage im Fussball-Business in spezieller Art ausgetragen und vom Klub-Proletariat gewonnen wurde. Das Kapital hat eine wohl ausgewogen kalkulierte Niederlage erlitten. Doch, wie faltete Uli Hoeness damals die Fans der Bayern zusammen: «Was glaubt ihr eigentlich, wer euch alle finanziert?».