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Ein FIFA-Sitz oder kein FIFA-Sitz – das ist hier die Frage

causasportnews / Nr. 1143/05/2024, 22. Mai 2024

Home of FIFA, Zürich, © Ed Coyle

(causasportnews / red. / 22. Mai 2024) Seit der Kongress-Beschluss des Weltfussball-Verbandes (FIFA) bekannt geworden ist, die explizite, örtliche Sitz-Bestimmung aus den FIFA-Statuten zu streichen, sind die Folgen dieser Entscheidung ins Zentrum des Interesses der Sportpolitik gerückt (vgl. auch causasportnews vom 19. Mai 2024). Was hat die Weltfussballer bewegt, «Zürich» aus der Verfassung, dem Grundgesetz des Verbandes zu streichen? Soll damit seitens des Verbandes mit seinem stets beleidigten, geringgeschätzten und rachesüchtigen Präsidenten eine Drohkulisse gegenüber der Schweiz aufgebaut werden, um Macht zu demonstrieren? Oder, um dann zu erkennen, dass eine Sitzverlegung des Verbandes ins Ausland nicht so leicht zu bewerkstelligen sein wird und der Verbleib der FIFA als Verein nach Schweizerischem Recht (Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) in der stabilen und kalkulierbaren Schweiz im globalen Sport-Kontext nicht die schlechteste Lösung ist? Oder ist man den Kommunisten und Klassenkämpfer, vor allem im Kanton Zürich, auf den Leim gekrochen, die nach dem Beschluss des FIFA-Kongresses von Ende letzter Woche bereits hoffnungsvoll und siegessicher die Vertreibung des ungeliebten, kapitalistischen Weltverbandes aus Zürich feiern, obwohl diesbezüglich an sich noch gar nichts geschehen oder entschieden ist?

Die gewohnt verunglückte Kommunikation der FIFA – auch in dieser Causa – und das laienhafte bis unzutreffende Rechtsverständnis des Weltverbandes haben nun zur Kernfrage geführt, ob es überhaupt möglich sei, dass ein Schweizer Verband wie die FIFA überhaupt keinen Sitz festlegen müsse und so «sitzlos» sein dürfe? Schon diese Ausgangsfrage muss präzisierend so beantwortet werden: «Zürich» als Sitzort der FIFA ist aus den Statuten gestrichen worden. Dennoch muss der Verband weiterhin einen Sitz (in der Schweiz aufweisen) aufweisen. Diese Situation wird in Art. 56 ZGB (allgemeine Bestimmungen der juristischen Personen, zu denen auch der Verein gehört, geregelt. Dort heisst es: «Der Sitz der juristischen Person befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.»). Die FIFA-Statuten sehen «Zürich» nun nicht mehr als Sitzort vor, es findet sich in der FIFA-Verfassung also keine Bestimmung mehr bezüglich des Sitzes. Somit befindet sich der Sitz des Weltverbandes, am Ort, wo die FIFA-Verwaltung geführt wird – und das ist…»Zürich», im «Home of FIFA»!

Bezüglich des Sitzes der FIFA hat sich also seit dem entsprechenden Kongress-Beschluss keine Änderung ergeben, lediglich die vereins- bzw. gesellschaftsrechtliche Grundlage hat sich geändert. «Zürich» ist nicht mehr Sitz der FIFA gemäss statutarischem Recht, sondern aufgrund der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Auffangbestimmung gemäss Art. 56 ZGB. Es stellt sich also hier und im Gesamtkontext nicht die Frage: Ein Sitz oder kein Sitz? Sondern: Ein Sitz aufgrund einer (nicht mehr vorhandenen) Statuten-Bestimmung oder gestützt auf eine allgemeine, gesellschaftsrechtliche Norm (Art. 56 ZGB)?

Zugegeben, das alles ist nicht ganz einfach zu verstehen oder mutet verwirrlich an. Gesetzeskenntnisse erleichtert allerdings auch in dieser Sache die Rechtsfindung ungemein! Weil in Zürich, im «Home of FIFA» praktisch nur noch ausländische Juristinnen und Juristen ohne Minimalkenntnisse des schweizerischen Vereinsrechts herumwerkeln, verwundert das aus der FIFA-Zentrale verursachte Sitz-Chaos jedoch nicht.

FIFA so (un)sicher wie Wetterprognosen

causasportnews / Nr. 1142/05/2024, 19. Mai 2024

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(causasportnews / red. / 19. Mai 2024). Mit dem Weltfussballverband (FIFA) verhält es sich ungefähr gleich wie mit den Wetterprognosen. Im Home of FIFA auf dem Zürcher Sonnenberg sind die Regeln der Sportpolitik einigermassen gleich geartet wie die Blicke auf künftige Wetterlagen. «Kräht der Hahn auf dem Mist, ändert sich das Wetter oder es bleibt wie es ist». Das einzig Sichere ist bei den Wetterprognosen und in der FIFA-Sportpolitik das Unsichere. Das geht im Weltfussball etwa so: Am soeben zu Ende gegangenen Kongress (Vereinsversammlung, Art. 64/65 ZGB) des Verbandes in Bangkok, der als Schweizer Verein gemäss Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) organisiert ist, gab die Streichung des Sitzortes («Zürich») aus den Statuten des Weltverbandes zu reden, nämlich dergestalt, ob das nun das Ende der FIFA in Zürich und in der Schweiz sei. Bis anhin hiess es glasklar: «Der Sitz der FIFA befindet ich in Zürich (Schweiz). Er kann nur durch einen Kongressbeschluss verlegt werden.» Nun sind die Statuten so geändert worden, dass die «Zentrale» des Verbandes in Zürich liegt, bis der Kongress eine Entscheidung über den Hauptsitz getroffen hat.

Was ist nun neu an dieser Rechtslage? Nichts natürlich. Nur, dass der Sitz «Zürich» aus den Statuten eliminiert worden ist. Im Moment scheint auf den ersten Blick allenfalls unklar, wo sich der Sitz des Verbandes befindet – die Antwort kann dem Gesetz entnommen werden. Art. 56 ZGB sieht (eine statutarische Regelung vorbehalten) nämlich vor, dass sich der Sitz eines Vereins an dem Orte, wo seine Verwaltung geführt wird, befindet; das ist nun bezüglich der FIFA sicher Zürich (ohne dass die Bezeichnung «Zürich» in den Statuten vorkommen müsste). So hätte man formell getrost auf die nun angenommene Statutenänderung verzichten können und, bei Wegzugsgelüsten, dann einfach den entsprechenden Kongressbeschluss fassen können. Aber die Provokation um den Wegzug der FIFA war wohl gewollt. Der FIFA-Präsident Gianni Infantino, der sich ungeliebt, unverstanden, und von der Schweiz permanent ungerecht behandelt fühlt, und dem man, nach seinem Empfinden, die für ihn wichtige Ehrerbietung verweigert, ist seit Jahren betupft, wenn es um die in seinen Augen ungenügende Anerkennung seitens der Menschen und von Gott geht. Der Mann, der sich als «Büüchjurist» (Walliserdeutsch für «Bauchjurist, der seine Entscheidungen nach Bauchgefühl trifft) bezeichnet, identifiziert sich bekanntlich auch immer anders als andere. So fühlte er sich vor der WM-Endrunde in Katar eben katarisch, arabisch, behindert, homosexuell und als Wander-Arbeiter. Aktuell wird er sich als «Nemo» fühlen – in der ursprünglichen Bedeutung des Wortes und was dem 54jährigen Walliser nun wohl den Ruf eines «Nemo» des Sportfunktionärswesens eintragen dürfte. Juristisch hat die aktuelle Sitzreform im Rahmen der FIFA-Statuten gar nichts gebracht. Die Rechtslage ist nach wie vor dieselbe als vor dem Kongress in Bangkok.

Zweifelsfrei hat der FIFA-Präsident mit der Eliminierung Zürichs aus der FIFA-Verfassung eine symbolische Distanzierung zur Zwingli-Stadt gewollt. Vielleicht ist es sogar eine Drohgebärde. Das offizielle Zürich schweigt zu diesem Schritt der FIFA, zumal der Weltverband eine private, autonome Vereinigung des Privatrechts ist. Letztlich wird man zum Schluss kommen, wenn das Thema konkret werden sollte, dass man Reisende nicht aufhalten soll. Die Schweiz kann insofern in der «Causa FIFA» entspannt zurücklehnen, weil sich Befürworter und Gegner des Weltverbandes in der Schweiz eh etwa die Waage halten dürften. Realistischerweise dürfte es für die FIFA auch nicht leicht sein, ein Äquivalent zur Schweiz zu finden. Eine Sitzverlegung der FIFA zu den erklärten Freunden Gianni Infantinos in Russland, in Katar, in Saudi Arabien und an anderen lustigen Destinationen (vor allem Frankreich mit dem Hansdampf in allen Gassen, Emmanuel Macron) dürfte nicht so rasch eine Kongressmehrheit finden. Nach wie vor gilt die Schweiz als Hort der Stabilität und Sicherheit auch für internationale Sportverbände und -organisationen. Etabliert ist die Schweiz u.a. auch in der Sport-Verbandsrechtssprechung. In einem Punkt wird man aber ein gewisses Verständnis für die FIFA mit Blick auf die offenkundigen Abwanderungsgelüste aufbringen müsste. Bevölkerung, Parlamente aller Stufen und Politiker aller Provenienzen haben den Verband in den letzten zwanzig Jahren immer wieder und teils sehr ungerechtfertigt ins Kreuzfeuer genommen und in verschiedener Hinsicht ungerechtfertigt attackiert. Verständlicherweise nicht leicht zu verschmerzen ist die Haltung der Schweizer Regierung im Zuge der Korruptionsaffären um Fussball-Sportfunktionäre vor allem aus Südamerika. Die helvetische Exekutive hat den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden 2015 die FIFA-Funktionäre praktisch ans Messer geliefert und mit dem amerikanischen Justiz-Departement (Department of Justice) paktiert, mit dem Ergebnis, dass die Fussballfunktionäre gleich in Gruppenstärke im Hotel «Baur au Lac» in Zürich unter den Augen der Weltöffentlichkeit abgeführt werden konnten. Zwar liebt man den Verrat, aber die Verräter nicht. So ist es erklärbar und auch verständlich, dass sich die Aversionen der FIFA gegen die Schweiz und gegen Zürich nicht mehr so leicht abbauen lassen – und nun die Bezeichnung «Zürich» aus dem Grundgesetz des Weltverbandes getilgt worden ist.

Fussball-Legende und -Statistiken vor Gericht

causasportnews / Nr. 1107/02/2024, 7. Februar 2024

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(causasportnews / red. / 7. Februar 2024) FIFA-Präsident Gianni Infantino lobt sich vor allem immer wieder selber für seinen Vorwärtsdrang in allen Lebenslagen. Im (Fussball-)Spiel, das er ab und zu nicht lassen kann, ist er für die allerdings bescheidene Tor-Produktion zuständig, bei seiner Funktionärsarbeit lautet die martialische Devise: «Immer vorwärts». Sowohl auf dem Spielfeld als auch in seinem Job als Präsident des Weltverbandes bekleckert sich der bald 54jährige Wallis allerdings nicht gerade mit Ruhm. Manchmal täte der Nachfolger von Joseph Blatter auf dem FIFA-Thron gut daran, auch einmal die Defensive zumindest ernst zu nehmen. Wie im «Fall Toni Polster», über den das Deutsche Nachrichtenmagazin «Der Spiegel» kürzlich berichtete (5/2024, 27. Januar 2024). Der auch international bekannte Österreicher Toni Polster, zweifelsfrei eine Fussball-Legende, die in diesen Tagen 60 Jahre alt wird, sah seine Hoffnung zur Lösung seines Problems in Gianni Infantino – und scheiterte kläglich. Dies, obwohl sich der FIFA-Präsident liebend gerne mit Fussball-Legenden umgibt, in deren Aura er sich zu suhlen pflegt. Doch Toni Polster blitzte am Zürcher Sonnenberg ab, als sich der Österreicher an Gianni Infantino wandte. Nicht einmal eine Antwort habe er aus dem FIFA-Hauptquartier erhalten, monierte der Österreicher. So haben nun die Gerichte das Sagen, bzw., ein Vorgang, der wohl mit etwas Empathie auf dem kurzen Dienstweg hätte erledigt werden können, wird nun zum Juristen-Futter. Der Rechtsstreit dreht sich zwar nicht um Lebenswichtiges, aber immerhin um Statistisches. Toni Polster schoss im Verlaufe seiner Karriere 119 Tore für Austria Wien, 55 für den FC Sevilla und 79 für den 1. FC Köln. Gemäss offizieller Statistik der FIFA erzielte er für die Nationalmannschaft Österreichs 44 Treffer. Das könne nicht sein, ihm würden bei dieser Berechnungsweise drei Tore fehlen, es müssten 47 statt 44 sein. Die Differenz zwischen der offiziellen Statistik und der Zählart von Toni Polster liegt wohl im Umstand begründet, dass die drei Tore, um die Toni Polster nach seiner Auffassung statistisch geprellt wird, sog. «inoffizielle» Partien waren. Die in diesen Matches erzielten Tore von Toni Polster, eben drei an der Zahl, erscheinen in der entsprechenden, offiziellen Länderspiel-Statistik wegen des inoffiziellen Charakters der Partien nicht. Am Zivilgericht in Wien hat nun Toni Polsters Anwalt Klage gegen den Fussball-Verband Österreichs (ÖFB) angehoben. Das Klagefundament basiert auf der Tatsache, dass es nach Verbandsrecht keine inoffiziellen Spiele geben würde, in denen, konkret, Toni Polster die drei nicht in der Statistik erscheinenden Tore unbestrittenerweise erzielt hatte. Wie der Rechtsstreit ausgehen wird, ist nicht einfach abzuschätzen. So sicher ist sich offenbar auch Toni Polster nicht. Dessen Anwalt gibt freimütig zu: «Das ist juristisches Neuland».

FIFA-Agenten-Regelung auf Eis gelegt

causasportnews / Nr. 1097/01/2024, 4. Januar 2024

Home of FIFA, Zürich, © Ed Coyle

(causasportnews / red. / 4. Januar 2024) War es zuerst nur Pech – und dann fehlte noch das Glück? Oder wurde Gianni Infantinos FIFA schlicht von der Realität eingeholt?- Wie dem auch sei: Zum Jahresende schien der Fussball-Weltverband mit Sitz in Zürich mit seinem Präsidenten von jeglichem juristischen «Fortune» verlassen. Erst torpedierte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Attacken der FIFA gegen die Superliga-Pläne sezessionswilliger Klubs (vgl. auch causasportnews vom 25. Dezember 2023), dann kippte das Französische Verfassungsgericht die Steuererleichterungs-Pläne der Regierung mit Blick auf die Umzugspläne der FIFA und deren Mitarbeitenden nach Paris, und am vorletzten Tag des Jahres mussten sich Gianni Infantino & Co. dem Diktat des Landgerichts Dortmund beugen und die neue, umstrittene Agenten-Regelung auf Eis legen.

Grundsätzlich ist es umstritten, ob die FIFA, ein Schweizer Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), überhaupt rechtlich befugt ist, den weltweiten Markt der Spieler-Agenten zu regulieren. Die neuste Regelung, die vom Weltverband im Dezember 2022 erlassen wurde und eine Totalkontrolle der FIFA über das lukrative Fussball-Agenten-Gewerbe bedeutet, wurde im Mai des letzten Jahres von einem Deutschen Gericht, dem Landgericht Dortmund, einstweilen ausser Kraft gesetzt. Der EuGH wird nun wohl nicht so rasch über die Europarechtskonformität der Regelung befinden. Die FIFA sah sich nun veranlasst, die erlassene, für den Weltfussball gültige Regulierung des Spieler-Agenten-Marktes gezwungenermassen freiwillig zurückzunehmen. Dies geschah am 30. Dezember 2023 mit «Zirkular Nr. 1873», der FIFA, das allen 211 Mitglieds-Verbänden (Nationalverbänden) der FIFA zugestellt wurde.

Die FIFA wäre nun nicht die FIFA, um einen Total-Abbruch der nicht nur juristisch unhaltbaren Regelungs-Übung vorzusehen. Beschönigend wird im zitierten Zirkular darauf hingewiesen, dass es neben dem Urteil des Landgerichts Dortmund auch andere Gerichtsinstanzen geben würde, welche die Agenten-Regulierung der FIFA gutgeheissen hätten, so etwa auch das Internationale Sport-Schiedsgericht (Tribunal Arbitral du Sport, TAS) in Lausannen (bezüglich dieser Gerichtsinstanz ist anzumerken, dass die FIFA als Partei kaum je ein Verfahren am TAS verliert – ein Schelm, der Böses denkt). In der Mitteilung bedauert der «Secretary General ad interim» (die einst hoch-gelobte FIFA-Generalsekretärin und Fussball-Quotenfrau Fatma Samoura wurde zum Jahresende 2023 abserviert), dass an diesem Regulierungs-Machwerk zum Schutz der Integrität des Fussballs und eines einwandfreien Funktionierens des globalen Fussball-Transfersystems (sic!) einstweilen nicht festgehalten werde. Einsicht sieht grundsätzlich anders aus.

Es braucht keine hellseherischen Fähigkeiten, um zusammenzureimen, dass dieser Versuch der FIFA, vor allem die wirtschaftlichen Belange des weltweiten Transferwesens mit der umstrittenen Regulierung (eines privaten Vereins) unter Kontrolle zu bringen, einigermassen kläglich gescheitert ist. Das alles hat zweifelsfrei jedoch nicht nur mit fehlendem «Fortune» zu tun…

Der Europäische Gerichtshof zerschlägt das Fussball-Monopol

causasportnews / Nr. 1092/12/2023, 21. Dezember 2023

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(causasportnews / red. / 21. Dezember 2023) Die Vorweihnachtszeit hat es für den organisierten Fussball in sich: Am 15. Dezember 1995 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH), das oberste Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union (EU), den Entscheid «Jean-Marc Bosman» und zerschlug damit das damals geltende Transfersystem im internationalen Fussball. Das Urteil stärkte die sportlichen und wirtschaftlichen Positionen der Fussballspieler in Europa und zwang die Monopol-Verbände UEFA (Europäische Konföderation) und FIFA (Fussball-Weltverband), rechtskonforme Transferregeln zu schaffen. Jener Entscheid wurde als sportrechtliche Apokalypse für die Verbände bezeichnet. Nun hat der EuGH in Luxembourg, wiederum in der Vorweihnachtszeit (am 21. Dezember 2023), wenn auch 28 Jahre nach der «Causa Bosman», juristisch erneut zugeschlagen und die Verhinderungspraxis insbesondere der UEFA, einer selbständige Vereins-Sektion der FIFA, gegenüber der «European Superleague Company» (Kläger am EuGH) als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und als EU-wettbewerbsrechtswidrig qualifiziert. Die Monopolverbände UEFA und FIFA haben sich seit 2021 gegen das Projekt einer Europäischen Superliga ausserhalb der Verbandsorganisationen gestellt und Klubs und Spieler, welche an dieser Liga teilnehmen würden, mit drastischen Sanktionen, wie Ausschliessung aus dem internationalen Fussballgeschehen, gedroht. Aufgrund dieser sanktionsrechtlichen Drohungen kämpften von den ursprünglich 12 Top-Klubs der projektierten Superliga zuletzt noch zwei Vereine (Real Madrid und FC Barcelona) für die Abkoppelungsidee. Doch nach diesem Urteil aus Luxembourg wird das Projekt Aufwind erfahren, und die European Superleague könnte rascher Tatsache werden, als es der UEFA lieb sein dürfte. Die Superliga als Konkurrenzprodukt zur Champions League der UEFA hat durchaus Realisierungschancen, vor allem, sobald die Klubs nachvollziehen können, dass sich im Rahmen der Champions League vor allem die UEFA pekuniär gütlich tut, im Rahmen der Superliga ausserhalb von UEFA und FIFA jedoch die teilnehmenden Klubs mit weitaus grösseren finanziellen Erträgen rechnen können. Wetten, dass nun die Champions League-Konkurrenzveranstaltung nun auch etwa für arabische Investoren interessant werden könnte?

Obwohl nach dem Urteil aus Luxembourg nun das Madrider Handelsgericht abschliessend die «Causa Superliga» beurteilen muss (konkret ging es am Gerichtshof um Rechtsfragen, die dem EuGH vom Spanischen Gericht vorgelegt wurden; sog. Vorabentscheidungsverfahren) und dabei natürlich an den EuGH-Entscheid gebunden sein wird, ist das nun ergangene Urteil als sport-juristische «Bombe» zu werten. Auch wenn das Projekt letztlich nicht zustande kommen sollte, bedeutet diese Niederlage der UEFA (und der FIFA) am EuGH eine Prestige-Demütigung sondergleichen. Der Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und ein Verstoss der UEFA und der FIFA gegen das EU-Wettbewerbsrecht ist nicht einfach eine Bagatelle, auch wenn dies die UEFA in ersten Stellungnahmen nach der Urteilseröffnung in Luxembourg so verstanden haben will. Geradezu zynisch und despektierlich an die Adresse des Gerichts äusserte sich der offensichtlich frustrierte UEFA-Präsident Aleksander Ceferin, ein behäbig gewordener Verbands-Funktionär alter Schule. So war es schon damals nach dem Bekanntwerden des Urteils in der Sache Jean-Marc Bosman vor 28 Jahren, als UEFA und FIFA sich in arroganten Statements überboten – bevor den beiden Monopolverbänden die Angelegenheit um die Ohren flog. Mit dem Urteil ist das klassische Fussball-Verbands-Monopol, das auch in anderen Zusammenhängen immer wieder Auswirkungen zeitigt, mit Präjudizwirkung zerschlagen worden. Speziell mutet der Entscheid des obersten EU-Rechtsprechungsorgans letztlich auch deshalb an, weil zwei Schweizer Verbände in der Vereins-Rechtsform (Art. 60 ff. ZGB) mit Sitzen in der Schweiz, also ausserhalb des Unionsgebiets (UEFA in Nyon, FIFA in Zürich), als Beklagte betroffen sind.

Wem gehören zum Beispiel Fussballklubs?

causasportnews / Nr. 1084/11/2023, 27. November 2023

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(causasportnews / red. / 27. November 2023) Die Internationalisierung und die Globalisierung machen es möglich: Auch das Fussballgeschäft weist je länger desto mehr internationale Dimensionen auf. Wenn heute Araber in Frankreich oder in England in Klubs investieren, auf der ganzen Welt aktive Milliardäre sich im kommerziellen Sport-Business tummeln und begüterte Egomanen sich dank der Plattform «Sport» eine Bedeutung erkaufen, erregt dies kein grosses Aufsehen mehr. Auch dann nicht, wenn sich Oligarchen, wie der mit etlichen Staatsbürgerschaften ausgestattete Roman Abramowitsch von seinem Lieblingsspielzug, dem FC Chelsea, trennt oder trennen muss und nun mit seinen Yachten die Weltmeere befährt sowie Kunst in rauen Mengen zusammenkauft. Das wird zwar in der (Sport-)Welt registriert, aber man macht deswegen kaum ein Aufsehen. Oft sind die wirtschaftlichen Verhältnisse um Sport-Klubs derart verschachtelt und verworren, dass die an sich zentrale Frage, wem beispielsweise im kommerziellen Fussball die Klubs gehören, nicht mehr zu beantworten ist. So ist das «Financial Fairplay» des Europäischen Kontinentalverbandes UEFA ein ziemlich stumpfes Instrumentarium zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Chancengleichheit im Wettbewerb. Die Mittelflüsse im globalen Fussball sind kaum nachzuvollziehen. Schillernde Investoren, dubiose Schaumschläger und abgebrühte Poker-Typen können zwar nicht gerade als Bereicherung in der Sport-Szene betrachtet werden, sie sind jedoch unentwegt aktiv; und treiben es in diesem Segment immer wieder ziemlich bunt; so sorgen sie sorgen sie immer wieder für pekuniäre Farbtupfer. Sie meinen es natürlich gut, auch mit sich selber, und sind auf Seriosität bedacht, und lösen Irritationen aus. Zwei Beispiele aus der nationalen und internationalen Sportwelt zu zwei Klubs, die im Welt-Fussball eine eher marginale Rolle spielen.

So der FC Schaffhausen, der in der Challenge League in der Schweiz am Tabellenende herumkrebst und, falls keine sportliche Rettung gelingt, bald den Gang in die 1. Amateur-Liga antreten muss. Wirtschaftlich wird der Klub vollumfänglich beherrscht von einem Alt-Bekannten im Fussball, Roland Klein, der in Abkehr von seinem Namen immer ein Grosser werden wollte und seit Jahrzehnten versucht, im In- und Ausland am ganz grossen Fussball-Rad zu drehen – und immer wieder irgendwo in der fussballerischen Einöde landet. Wie jetzt in Schaffhausen. Den Klub möchte er seit geraumer Zeit möglichst mit Gewinn abstossen. Wie er zur 100%-Beteiligung am FC Schaffhausen kam, lässt sich nicht so genau eruieren. Die Mutmassung, Roland Klein habe sich nach dem Tod des Klub-Präsidenten Aniello Fontana, den Klub irgendwie unter den Nagel gerissen, ist natürlich ein Gerücht. In letzter Zeit ist in der Munot-Stadt immer wieder von geheimnisvollen Investoren die Rede, welche die 100%-Beteiligung von Roland Klein am FC Schaffhausen übernehmen wollen. Der wichtigste, wirtschaftliche Partner des Klubs ist übrigens «Berformance», ein Vertriebsdienstleiter für digitale Zukunftstechnologie mit Berührungspunkten zu Österreich. Was dieses Unternehmen genau macht, bezeichnen die Medien als mysteriös, die Auftritte vom verkaufswilligen Klub-Eigner Roland Klein als skurril.

Oder Olbia Calcio 1905, ein Italienischer Serie-C-Club, an dem eine Investgesellschaft aus dem Kanton Schwyz 70 Prozent übernimmt, wie der Regional-Zeitung «Einsiedler Anzeiger» vom 21. November 2023 zu entnehmen ist. Die Gesellschaft «Swiss Pro Promotion GmbH» ist kürzlich gegründet worden und stellt gemäss der Zeitung «ein Team, das sowohl im Fussballgeschäft als auch in anderen Industriebereichen, im Finanwesen und in Rechtsbelangen über eine langjährige Erfahrung verfügt.». Zwei Protagonisten der Unternehmung sind im weltweit bekannten Klosterdorf Einsiedeln ansässig. Insbesondere auch mit Hilfe des Heiligen Geistes und dank der Internationalisierung im Sport-Business sollte in diesem speziellen Fussballprojekt in Italien nichts mehr schiefgehen. In einer Medienorientierung in der Schweiz gab sich der Olbia-Präsident Alessandro Marino jedenfalls zuversichtlich, was das Sportliche und das Wirtschaftliche des Klubs, der nun zu 70% der Invest-Unternehmung Swiss Pro Promotion GmbH gehört, anbelangt.

Lehre aus den Geschichten: Niemand ist zu klein, um im Fussball der Grösste zu sein – oder zu werden.

Traum und Schaum zu FIFA-Rückkehr nach Paris?

causasportnews / Nr. 1082/11/2023, 21. November 2023

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(causasportnews / red. / 21. November 2023) In den letzten Tagen war einiges los auf staatsmännischem Parkett. Da besuchte der Türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan die Bundesrepublik Deutschland. Weshalb dieser von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier eingeladen wurde, weiss wohl der Opportunist im Schloss Bellevue in Berlin selber nicht so genau. Ausser schlechter Stimmung rund um diesen Staatsbesuch war denn auch nichts Positives zu hören und zu spüren. Geschenke, wie das unter «Freunden» so üblich ist, wurden auch keine ausgetauscht. Das schönste Geschenk machte dem Türkischen Gast die «eigene» Fussball-Nationalmannschaft, welche Deutschland in Berlin gleich mit 2:3 abfertigte. Oder war es faktisch ein 3:2, da die Türken in Deutschland so etwas wie ein Heimspiel austrugen?- Diese sinnlose Visite wurde manifest nach der Rückkehr des Türkischen Gastes, als dieser nach seiner Rückkehr gegen die Deutschen tüchtig austeilte – oder, um es im Fussball-Jargon zu sagen, richtig «nachtrat».

Wenigstens freundschaftlicher verlief zur etwa gleichen Zeit der Besuch des Französischen Staatspräsidenten Emmanuel Macron in der Schweiz. Frankreich und die Schweiz sind nach Napoleon Bonapartes Wirken in Europa ziemlich beste Freunde; die Schweiz ist sich bewusst, dass es ohne den Kriegsherr Napoleon Bonaparte die Schweiz in ihrer heutigen Form nicht geben würde. Die Franzosen sind allgemein geradezu Wunderkinder, die immer zur richtigen Zeit am richtigen Ort sind. So auch nach dem zweiten Weltkrieg, als Frankreich zur Siegermacht wurde; weshalb, weiss eigentlich niemand so genau. Manchmal sind die Franzosen bei den «Grossen» unmittelbar ganz dabei, oder sie sind zumindest am «Katzentisch» präsent. Der Besuch des Französischen Staatspräsidenten war ein Besuch unter Abgesandten, die sich verstehen. Wenn nur der Zankapfel «FIFA» nicht wäre. Vor allem Emmanuel Macron versucht seit geraumer Zeit alles, um den Weltfussball-Verband FIFA von Zürich nach Paris zu lotsen. Die FIFA wurde 1904 nach Französischem Recht in Paris gegründet. Sie verlegte ihren Sitz in den Vorkriegs-Wirren 1932 nach Zürich. Die Schirmherrin des Weltfussballs ist seither ein Verband nach Schweizerischem Vereinsrecht (Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Vor allem seit Gianni Infantino, der sich von der Schweiz stets missverstanden und gemobbt fühlt, zum globalen Fussball-Präsidenten gewählt wurde (2016), wurden die Bemühungen hüben und drüben intensiviert, um den Sitz der FIFA von Zürich nach Paris zurückzuverlegen. Emmanuel Macron und Gianni Infantino sind beste Freunde, und der Walliser FIFA-Präsident ist natürlich ein begnadetes «Opfer», um den Schmeicheleien, Werbungen und Schalmeienklängen des Polit-Fuchses aus dem Elysée-Palast zu erliegen. Schon des öftern sollen sie sich in der Vergangenheit getroffen haben, um auch die «Causa FIFA / Sitzverlegung» zu bereden. Der schlaue Emmanuel Macron lockt vor allem mit steuerlichen Zugeständnissen. Auguren in der Schweizer Hauptstadt Bern sind davon ausgegangen, dass die FIFA und deren Rückkehr nach Paris ebenfalls ein Thema des Staatsbesuches von Emmanuel Macron würde, zumal auch der Weltsport völlig apolitisch ist. In diesem Segment ist auf Schweizer Seite Gianni Infantino zudem nicht der bedeutendste Aussenpolitiker der Schweiz, sondern es ist Bundespräsident Alain Berset, welcher derzeit und vor seinem Abgang Ende Jahr andere Baustellen aufzuräumen und wahrscheinlich die aufgetürmten Leichen im bundesrätlichen Keller zu entsorgen hat. In punkto FIFA wurde die Rückkehr des Weltverbandes nach Frankreich beim Staatsbesuch von Emmanuel Macron in der Schweiz kein Thema – es blieb bei Traum und Schaum…

WM-Endrunden-Zuschlag an Saudi-Arabien – nur ein nichtiger «Bauchjuristen»-Entscheid»

causasportnews Nr. 1076/11/2023, 4. November 2023

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(causasportnewes / red. 4. November 2023) Vom ehemaligen FIFA-Präsidenten Joseph Blatter wurde dessen Aussage kolportiert, Juristen seien so notwendig wie ein Kropf. Ab und zu brauchte der Nicht-Jurist aus dem Wallis allerdings dann doch juristischen Beistand. Beim aktuellen FIFA-Präsidenten Gianni Infantino präsentiert sich die Ausgangslage anders: Der Walliser ist gelernter Jurist, was er allerdings meist gekonnt kaschiert. Geht es um’s Recht, relativiert der 53jährige Chef des Weltfussballverbandes den juristischen Wert seiner Person gleich selber. So soll er immer wieder gesagt haben, Formal-Juristen seien ihm ein Graus. Er fühle sich vielmehr als «Büüüchjurist», was aus dem Walliser-Deutsch übersetzt «Bauchjurist» bedeutet; will sagen, ein Jurist, der die Klippen auch auf den juristischen Weltmeeren vornehmlich mit Gefühl, Cleverness und Schlauheit umschifft.

Das alles könnte sich nun nach dem faktisch erfolgten Zuschlag der Fussball-WM-Endrunde 2034 ändern. Triefend vor Selbstgefälligkeit hat der «Bauchjurist» Gianni Infantino der Welt verkündet, die WM-Endrunde2034 finde in Saudi-Arabien statt – auch mangels Bewerbungs-Alternativen. Die Welt ist bestürzt, Journalisten sprechen von einem Taschenspieler-Trick, der diese Vergabe möglich gemacht habe, doch weitgehend herrscht Resignation nach dem durchexerzierten «Bauchjuristentum». Doch hat Gianni Infantino seinen Vergabe-Entscheid zu früh kommuniziert und gefeiert? Ein Blick auf die formelle Rechtslage zeigt, dass die Vergabe des bedeutendsten Sportanlasses der Welt an Saudi-Arabien, das von vielen Beobachtern immerhin als «Schurkenstaat» bezeichnet wird, noch keineswegs besiegelt ist – wenn sich dann oder wann Opposition regt.

Wahrscheinlich hat der FIFA-Präsident die Statuten «seines» Verbandes zuwenig genau beachtet oder sich einfach darüber hinweggesetzt. Die Kompetenz zur Bestimmung (Beschlussfassung) des Austragungsortes der WM-Endrunde liegt klar und unmissverständlich beim FIFA-Kongress, der Vereinsversammlung der FIFA-Mitglieder (211 nationale Fussball-Verbände). So lautet Art. 28 Abs. 2 lit. s) der Vereinsstatuten wie folgt (zwingende Geschäfte des FIFA-Kongresses): «Abstimmung zur Bestimmung des Austragungsortes der Endrunde der Fussball-Weltmeisterschaft.» (ein weiterer, klarer Hinweise in den Statuten findet sich, in holpriger Sprache, in Art. 34 Abs. 10: «Dies gilt nicht für die Bestimmung des Austragungsortes der Endrunde der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft, der vom Kongress durch Abstimmung bestimmt wird). Diese zwingende Kompetenz(zu)ordnung wurde im Zuge der FIFA-Reformen festgelegt, nachdem sich das Vergabe-System, das die Bestimmung des WM-Endrunden-Austragungsortes durch die Exekutive (FIFA-Exekutivkomitee) vorsah, in der Vergangenheit als manipulations- und korruptionsanfällig erwiesen hatte (211 Nationalverbände, juristische Personen, sind weniger bestechungsanfällig als eine Handvoll Exekutivmitglieder, natürliche Personen). Nach dem aktuellen Vergabe-Verdikt des Präsidenten verletzt dieses die zwingend festgelegte, statutarische Kompetenzordnung des Verbandes; die kommunizierte Vergabe-Entscheidung ist zufolge der Verletzung der FIFA-Kompetenzordnung nichtig, und nicht nur anfechtbar.

Die Entscheidung des FIFA-Präsidenten präsentiert sich so, als wäre sie nicht geschehen, d.h, sie hat formell keinen Bestand. In der Konsequenz bedeutet dies, dass eine Vergabe eben nicht erfolgt ist. Diese Nichtigkeit könnte auf Antrag eines jeden FIFA-Mitglieds gerichtlich festgestellt werden. Gianni Infantino wäre allerdings nicht Gianni Infantino, wenn er diesen Entscheid früher oder später nicht vom FIFA-Kongress bestätigen lassen würde. Auf diesem Wege könnte er einen formell einwandfreien Kongress-Beschluss bezüglich der WM-Endrunden-Vergabe 2034 an Saudi-Arabien bewirken. Lediglich «Büüüchjuristerei» hilft ihm in dieser Causa im Moment aber nicht.

«Mund-Küsser» Luis Manuel Rubiales soll drei Jahre aussetzen

causasportnews / Nr. 1075/10/2023, 31. Oktober 2023

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(causasportnews / red. / 31. Oktober 2023). Nun hat es also den als «Mund-Küsser» bekannt gewordenen ehemaligen Präsidenten des Spanischen Fussball-Verbandes, Luis Manuel Rubiales, erwischt: Er soll wegen seiner Übergriffigkeit drei Jahre aussetzen und keine fussball-bezogenen Tätigkeiten mehr ausüben. Der Ausschluss gilt für den nationalen (spanischen) sowie für den internationalen Fussball (unter der Ägide des Welt-Fussballverbandes, FIFA). Dieses Verdikt hat die FIFA soeben bekannt gegeben. Dessen Disziplinarkommission wertete den Kuss des im September unter Druck zurückgetretenen, 46jährigen Spaniers auf den Mund der Nationalmannschafts-Spielerin Jennifer Hermoso nach der Pokalübergabe anlässlich des WM-Finals der siegreichen Spanierinnen gegen die Engländerinnen (Endstand 1:0) in Australien als «übergriffig» und den Ex-Präsidenten des Spanischen Verbandes für den organisierten Fussball weltweit als offenbar nicht mehr tragbaren. Der Ex-Funktionär ist nun hart sanktioniert und aus dem Sport eliminiert worden, nachdem er kurz nach dem Vorfall bereits für 90 Tage suspendiert wurde; seit dem erzwungenen Rücktritt im September hatte der Fehlbare allerdings faktisch bereits keine Fussball-Funktion mehr inne. Die Disziplinarkommission des Weltverbandes erkannte offenbar, der Ex-Präsident habe mit seinem Kuss auf den Mund der Spielerin deren Würde und Integrität verletzt; offenbar, weil der Entscheid ohne Begründung eröffnet wurde (was möglich ist). Luis Manuel Rubiales kann nun innerhalb von 10 Tagen eine Begründung des Disziplinarkommissions-Entscheids verlangen. Sodann ist es ihm möglich, (verbandsintern) in Berufung gehen. Letztlich kann der FIFA-Berufungsentscheid an den Internationalen Sport-Schiedsgerichtshof in Lausanne (TAS, Tribunal Arbitral du Sport) gezogen werden. Letztlich hätte der gestrauchelte Funktionär die Möglichkeit, gegen die ausgefällte Sanktion, falls sie im verbandsinternen Instanzenzug und am TAS bestätigt werden sollte, am Schweizerischen Bundesgericht anzukämpfen. Das will der sanktionierte Funktionär offenbar tun, denn kurz nach Bekanntgabe des FIFA-Entscheides teilte Luis Manuel Rubiales voller Entschlossenheit mit, gegen diese Entscheidung bis an die letzte Instanz gelangen zu wollen, um Gerechtigkeit zu erlangen und die Wahrheit ans Licht zu bringen.

Ob das Verdikt vom Zürichberg Bestand haben wird, ist ungewiss, bzw. sind die Verfahrenschancen von Luis Manuel Rubiales schwierig abzuschätzen. Gegen den Ex-Funktionär spricht, dass er etwas getan hat, was nicht angeht, und das Vergehen dem Zeitgeist krass widerspricht. In solchen Fällen aufgrund einer Generalklausel, wie Art. 13 des Disziplinarreglementes zu qualifizieren ist, ein Sanktions-Strafmass festzulegen, was dem Übergriff des «Mund-Küssers» als Strafe, etwa unter dem Aspekt der Angemessenheit, gerecht würde, ist schwierig bis fast unmöglich. Sicher wird der gefallene Funktionär, dessen Handlung selbstverständlich unakzeptabel war und nicht zu beschönigen ist, weder im verbandsinternen Verfahren noch vor Gericht «Gerechtigkeit» erlangen. Es entspricht einer notorischen Tatsache, dass man von Gerichten Entscheidungen erhält (falls sich diese überhaupt mit der Sache befassen), selten aber Gerechtigkeit. Insbesondere sind die Vorgaben zum Vereins-Sanktionsrecht zu beachten (basierend auf Art. 70 des Zivilgesetzbuches, ZGB; es ist auch die Rechtsprechung hierzu zu beachten, auch unter Berücksichtigung von Art. 4 ZGB).

Jedenfalls scheint es klar zu sein: Der «Mund-Kuss» von Sydney kann noch nicht ad acta gelegt werden. Vielmehr scheint das Weitere in dieser «Causa» vorgezeichnet: affaire à suivre…

Amnesie rettet Gianni Infantino vor Strafverfolgung

causasportnews / Nr. 1074/10/2023, 29. Oktober 2023

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(causasportnews / red. / 29. Oktober 2023) Die juristische Vergangenheitsbewältigung im Weltfussball dauert seit bald acht Jahren an. Seither sind einige Fussball-Funktionäre, vorwiegend aus Südamerika, der Strafverfolgung, die auch mit Verurteilungen endeten, zugeführt worden. Aber auch der ehemalige Präsident des Weltfussball-Verbandes, Joseph Blatter(aus Visp im Wallis), der anfangs 2016 regelrecht vom FIFA-Thron gefegt wurde, ist immer noch daran, juristische «Baustellen» zu entrümpeln. Der aktuelle «Zufalls»-Präsident des Verbandes, Gianni Infantino (aus Brig im Wallis), steht seinem Vorgänger in nichts nach: Seit er am 26. Februar 2016 zum FIFA-Präsidenten gewählt wurde, ist die Justiz zum getreuen Begleiter seiner Präsidentschaft geworden. Doch, jetzt, endlich, herrscht Hochstimmung beim 53jährigen Walliser im Home of FIFA in Zürich (oder wo er sich aufhalten mag) – dank der Schweizerischen Bundesanwaltschaft. Sie hat soeben in einem eher grotesk, denn ernsthaft anmutenden Vorgang à la «Loriot» (Bernhard-Viktor von Bülow) eine wegweisende Entscheidung gefällt: Informelle Geheimtreffen zwischen dem selbstgefälligen Walliser aus Brig (Artikel-Überschrift des Journalisten Thomas Schifferle: «Diese Selbstgefälligkeit Gianni Infantinos!») und dem damaligen Bundesanwalt Michael Lauber (im August 2020 wegen der FIFA-Angelegenheit aus dem Amt «ausgeschieden») haben keine strafrechtliche Folgen; die Verfahren werden eingestellt. Diese Entwicklung war vorauszusehen, denn Amtsgeheimnisverletzungen, Amtsmissbrauch und Begünstigung müssen zuerst einmal bewiesen werden – vom Staat, nicht von den Beschuldigten. Der einzige Umstand, der nicht wegzudiskutieren ist, aber auch nicht belegt werden kann (weil er inexistent ist), ist die versäumte Protokollierung der Treffen in Bern zwischen dem Bundesanwalt und dem FIFA-Präsidenten. Ist auch nicht so dramatisch, denn wo kein Rauch ist, ist schliesslich auch kein Feuer – oder anders: «Quod non est in actis, non est in mundo» (was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt; ein Grundsatz, der schon im Römischen Recht herrschte). Die fehlende Protokollierung der Treffen soll nun zu einer Kostenauflage zu Lasten von Michael Lauber führen.

Gianni Infantino feiert seinen «Sieg» nach der erfolgten Verfahrenseinstellung durch die beiden mit dieser Untersuchung betrauten ausserordentlichen Bundesanwälte, die dem schweizerischen Justiz-Filz entstammen und in ihrem Alter mit diesen Untersuchungs-Jobs nochmals Gelegenheit erhielten, sich ihre Altersrenten schön aufzubessern oder mit dieser Form von Nebenbeschäftigung Kasse zu machen (die Verfahren werden die Steuerzahler hunderttausende von Franken kosten) geradezu überschwänglich. Der FIFA-Präsident, der Muhammad Ali des Fussball-Funktionärswesens («Ich bin der Grösste!») und Michael Lauber haben ihre mit weissen Krägen bedeckten Hälse wohl deshalb aus den Schlingen ziehen können, weil sie offenbar an einer in Strafverfahren hilfreichen Krankheit leiden: An Amnesie (Gedächtnisverlust). Wenn sich der höchste und wichtigste Sport-Repräsentant der Welt und der oberste Ermittler und Ankläger der Schweiz mehrmals treffen und nicht mehr wissen, was Inhalt dieser Besprechungen war (deshalb wurden wohl auch keine Protokolle erstellt), muss es sich hier zweifelsfrei um ein dramatisches Krankheitsbild handeln. Da keine anderweitigen Beweise vorlagen und die Beschuldigten selbstverständlich ein «Recht auf Gedächtnisverlust» haben, ist die Logik der Geschehnisse die, dass solche Verfahren eingestellt werden, denn der Staat hat in einem Verfahren und allenfalls im Rahmen einer Anklage die Tatbestandsmässigkeit, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens und das Verschulden der Beschuldigten zu beweisen. Das gelang in dieser «Causa» offensichtlich nicht. Gianni Infantino, der sich längst ins Zentrum des Universums gestellt hat (seine Lieblingsworte sind «ich» oder «mein» Fussball), obwohl er für den Fussball bisher etwa soviel erreicht hat wie die Ex-Verteidigungsministerin Christine Lambrecht für die Deutsche Bundeswehr, und diesen einzig verwaltet (und es sich so gut gehen lässt), kann sich nun bei seinen Selbstdarstellungen mit einem weiteren Attribut behelfen: Nachdem er sich anlässlich der WM-Endrunde in Katar behindert, schwul, afrikanisch, arabisch, als Einwanderer, usw. gefühlt hatte, kommt nun eben die Amnesie (Gedächtnisverlust), die ihn nun in jedem Fall vor Strafverfolgung bewahrt hat, hinzu. Hinweis an den FIFA-Präsidenten: Die Amnesie immer an erster Stelle nennen, dann erübrigt sich der Rest…