Die Disziplinarkommission (DK) der Swiss Football League (SFL) hat gegen zwei Spieler des FC Lugano drastische Sanktionen verhängt. Wegen Verletzung des „Fremdprämienverbots“ sind Patrick Rossini und Igor Djuric mit je zwölf Spielsperren sowie mit Bussen belegt worden. Ebenfalls sanktioniert wurden Spieler des FC Schaffhausen sowie der Trainer der Ostschweizer Mannschaft.
Die Lugano-Spieler hatten im Frühjahr Spielern des FC Schaffhausen Geld angeboten, damit der FC Schaffhausen gegen den Lugano-Konkurrenten Servette Genf gewinnen würde, was schliesslich auch eintraf. Nach dem Sieg des FC Schaffhausen über Servette floss offenbar tatsächlich Geld von Lugano nach Schaffhausen. Damit hätten die Betroffenen gegen das „Fremdprämienverbot“ (Art. 135 des SFV-Wettspielreglements) verstossen, befand die DK. Diese Entscheidung, die aller Voraussicht nach von der SFL-Rekursinstanz überprüft werden wird, steht juristisch auf nicht ganz überzeugendem Fundament. Zwar sind die sog. „Motivationsprämien“ im Sport schon seit Jahren ein Thema; tendenziell kann aber kaum von einer Spielbeeinflussung bzw. Spielverfälschung gesprochen werden, wenn derartige Prämien versprochen und bezahlt werden. Letztlich wird dadurch lediglich unterstützt, was Sportler ohnehin anstreben: Auf dem Spielfeld zu siegen. Insbesondere wird bei Konstellationen wie der hier relevanten nicht negativ auf das Spielresultat eingewirkt. Die DK der SFL hat indessen einen Anwendungsfall von Art. 135 des Wettspielreglements angenommen bzw. eine Reglementsverletzung festgestellt. Diese Bestimmung verlangt jedoch, dass im konkreten Fall bezweckt worden ist, das Spiel zu beeinflussen oder zu verfälschen. Bei einer „Motivationsprämie“, wie sie in casu versprochen und bezahlt worden ist, dürfte dies aber gerade nicht der Fall sein. Denn die Lugano-Spieler wollten nur einen zusätzlichen Anreiz schaffen, damit die Mannschaft des FC Schaffhausen alles für den Sieg tun würde – was ein integrer Sportler bekanntlich ohnehin immer will. Anders stellt sich die Situation natürlich dar, wenn etwa Geld für eine Niederlage geboten wird. Doch selbst wenn die Rekursinstanz den Tatbestand von Art. 135 des Wettspielreglements doch (auch) als erfüllt betrachten sollte, ist davon auszugehen, dass die gegen die Spieler verhängten zwölf Spielsperren wegen Unverhältnismässigkeit signifikant herabgesetzt werden dürften.