SFL-Sanktionen gegen Lugano-Spieler deutlich gemildert

swiss_football_league_logo_2012Das Rekursgericht der Swiss Football League (SFL) hat die von der SFL-Disziplinarkommission (DK) gegen die FC Lugano-Spieler Igor Djuric und Patrick Rossini verhängte Sperre von zwölf Spielen auf zwei Spiele reduziert. Die beiden Fussballer hatten in der letztjährigen Challenge League Saison Spielern des FC Schaffhausen eine Prämie für den Sieg in einem Spiel gegen den Aufstiegskonkurrenten FC Servette Genf in Aussicht gestellt und in der Folge auch bezahlt, wofür sie von der DK im August dieses Jahres mit einer Geldstrafe sowie einer Spielsperre von 12 Spielen sanktioniert wurden (Causa Sport News berichtete).

Zwar bestätigte das SFL-Rekursgericht nun den Entscheid der DK insoweit, als die Spieler gegen das sogenannte „Fremdprämienverbot“ des Art. 135 Abs. 1 des Wettspielreglements des Schweizerischen Fussballverbandes (WR SFV) verstossen hätten, reduzierte die ausgesprochenen Sperren hingegen drastisch. Das Rekursgericht begründet seinen Entscheid in erster Linie damit, dass der vorliegende Fall nicht mit der eigentlichen Manipulation eines Spielausgangs zu vergleichen sei und führte insbesondere aus, dass zwar ein Verstoss gegen das Fremdprämienverbot anzunehmen sei, es sich dabei jedoch um einen harmlosen Fall handle. Von einer Verfälschung des Spielausgangs könne nicht die Rede sein; das entsprechende Handeln sei vielmehr lediglich als Ansporn zu einer sportlichen Leistung zu qualifizieren. Dies sei allerdings durch den Einsatz unzulässiger Mittel von unbefugter Seite aus erfolgt.

Das Urteil ist im Ergebnis zu begrüssen, wenngleich auch eine vollumfängliche Gutheissung des Rekurses denkbar gewesen wäre. Denn der Tatbestand des Art. 135 Abs. 1 WR SFV verlangt die Absicht, das Spiel zu beeinflussen oder zu verfälschen. Eine „Motivationsprämie“ für einen Sieg, wie sie in casu versprochen – und offenbar auch bezahlt – wurde, vermag hingegen eine solche Beeinflussung oder Verfälschung in aller Regel nicht zu bewirken bzw. es dürfte nur schwer möglich sein nachzuweisen, dass die fragliche Prämie (und nicht der Siegeswille der jeweiligen Mannschaft) das entsprechende Ergebnis herbeigeführt hat. Der SFV jedenfalls wäre gut beraten, diesen Fall zum Anlass zu nehmen, Art. 135 WR SFV zu überarbeiten. Grundsätzlich sollte nur noch zweifelsfrei unlauteres Verhalten zu einer Sanktionierung führen.

Der Ausgang des Rekursverfahrens könnte aber im Übrigen auch weitere Kreise ziehen. Denn der FC Zürich hat Patrick Rossini im Juni 2015 wegen seiner Verwicklung in den „Fremdprämienskandal“ fristlos entlassen (der Spieler war grundsätzlich beim FC Zürich angestellt und an den FC Lugano ausgeliehen gewesen). Ob eine solche fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ein Arbeitsgericht als gerechtfertigt beurteilt werden würde, war bereits vor der Reduktion der Sperre durch das Rekursgericht höchst fraglich. In Anbetracht des aktuellen Entscheids und der hohen Hürden, die der Gesetzgeber für eine fristlose Entlassung vorsieht, dürfte diese im vorliegenden Fall kaum noch als gerechtfertigt zu qualifizieren sein.

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