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Glückliche FIFA in der Stadt Zürich

causasportnews / Nr. 1180/09/2024, 13. September 2024

(causasportnews / red. / 13. September 2024) Das Thema beschäftigt seit geraumer Zeit im Allgemeinen und bleibt ein Dauerbrenner im Besonderen: Der Sitz des Weltfussballverbandes FIFA (Fédération International de Football Association), der seit 1932 in Zürich/Schweiz domiziliert ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die FIFA gehört wohl etwa so zu Zürich wie der Islam zu Deutschland (letztere Aussage wird Christian Wulff, dem ehemaligen Deutschen Bundespräsidenten, zugeschrieben). Das Verhältnis zwischen der Stadt und dem Kanton Zürich und auch der Schweiz sowie dem hier domizilierten Weltverband kann als ambivalent bezeichnet werden. Dies vor allem deshalb, weil die FIFA immer mehr auch an internationaler Bedeutung gewann, nicht zuletzt bedingt durch den Umstand, dass hier ein Schweizer Verein mit an sich nicht-wirtschaftlicher, idealer Zweckverfolgung gigantische Mittel zu generieren begann. Das wirtschaftliche Potential des Verbandes wuchs kontinuierlich und erweckte deshalb auch immer mehr Argwohn, Neid und Missgunst. Eine an sich ideale Plattform für politische Auseinandersetzungen zwischen links und rechts. Zudem ist dies ein Nährboden für die Auseinandersetzung auf dieser Ebene zwischen Kommunismus und Kapitalismus. Kurz: Die FIFA geriet im Verlaufe der Zeit immer mehr in Bedrängnis, vor allem auch deshalb, weil der Verein, organisiert gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), die Kommune in Zürich und die übrige Schweiz kaum am aufgehäuften Reichtum teilhaben liess. Der Verband wurde zwar nicht und nie steuerbefreit, liefert aber in Zürich eine nur relativ bescheidene Gewinnsteuer ab. Die fast 1000 in Zürich bei der FIFA arbeitenden Personen versteuern ihre Saläre hier. Dass die FIFA national und global nicht gerade als Sympathieträgerin angesehen wird, hängt mit unappetitlichen Vorkommnissen im internationalen Fussball zusammen. Vor allem deswegen hat der Druck auf den Verband massiv zugenommen, und die FIFA liess stets verlauten, dass der Verbands-Sitz in Zürich nicht in Stein gemeisselt sei. Am letzten FIFA-Kongress wurde dann eine (vermeintlich) elastische Lösung gefunden, um den Sitz der FIFA allenfalls durch einen Kongress-Beschluss auch ins Ausland verlegen zu können (vgl. dazu auch Causa Sport, 1/2024, 5 ff., «Eine Drohgebärde vom FIFA-Sitz»). Dies war das Ergebnis aufgrund der sport-politischen Wetterlage (vgl. auch causasportnews vom 19. Mai 2024) zwischen «links» (ein Wegzug der FIFA aus Zürich würde dem puritanisch-zwinglianischen Zürich guttun) und «rechts» (die FIFA ist nicht nur ein Wirtschaftsfaktor, aber auch). Nachdem der statutarische Weg geebnet wurde (vgl. causasportnews vom 22. Mai 2024), um den FIFA-Sitz durch Kongress-Beschluss  grundsätzlich verlegen zu können, sprich: um aus Zürich wegzuziehen, beruhigten sich die Gemüter. Dies wohl auch deshalb, weil die Statutenanpassung bezüglich der Sitzverlegungsmöglichkeit alles so beliess wie bisher (u.a. auch mit Blick auf Art. 56 ZGB).

Ein Verein wie die FIFA kann eine Sitzverlegung der Körperschaft grundsätzlich jederzeit beschliessen, falls das notwendige Stimmenmehr erreicht wird. 211 nationale Verbände sind derzeit Mitglieder der FIFA, zuletzt kamen Gibraltar, Kosovo, Südsudan, Montenegro, Osttimor und die Komoren als Neumitglieder dazu. Im Verband verfügen die führenden Nationalverbände über die gleiche Stimmkraft wie bspw. die Komoren; im Verein «FIFA» existiert das «Kopfstimmprinzip» (jedes Mitglied verfügt über eine Stimme). Aufgrund dieser Ausgangslage können oft nicht voraussehbare Entscheide getroffen werden, falls sich z.B. relativ unbedeutende Verbände zusammentun und geschlossen für eine Vorlage eintreten. Diese Konstellation hat den ehemaligen FIFA-Präsidenten Joseph Blatter zum zweifelsfrei undiskutablen Fazit verleitet: «Man muss die Schafe zählen, nicht wägen».

Auch wenn die Diskussionen um den FIFA-Sitz in Zürich derzeit etwas abgeflaut sind, kochen die Emotionen in dieser Hinsicht dennoch immer wieder hoch. Die anhaltend im Raum stehenden Abwanderungsgelüste des Weltverbandes haben nun zwei Parteien (Die Schweizerische Volkspartei SVP und Die Mitte in der Stadt Zürich bewogen, den nicht gerade FIFA-freundlichen Zürcher Stadtrat, ein Linksgremium, anzufragen, wie es sich mit den Wegzugsgerüchten verhalte. Von Wegzugsplänen habe der Stadtrat keine Kenntnis, liess dieser verlauten. Kann sein. Zumal die FIFA erklärt hat, in der Stadt Zürich glücklich zu sein. Nicht nur deshalb, weil immerhin rund 850 Personen in Zürich gutes Geld verdienen und dieses auch hier versteuern. Zudem werden in der Limmat-Stadt, im Kanton Zürich sowie in der Schweiz jährlich Millionen von Franken umgesetzt. Die FIFA ist zudem mehrwertsteuer-pflichtig. Mit dem jetzigen FIFA-Sitz in Zürich scheinen (fast) alle zufrieden zu sein und haben sich mit diesem Faktum zumindest abgefunden. Was bedeutet, dass es gar nicht immer viel braucht zum Glücklichsein oder zum Glücklichwerden.

Von Top-Fussballspielern, einem «Superhirn» und einem «Denkmal»

causasportnews / Nr. 1179/09/2024, 9. September 2024

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(causasportnews / red. / 9. September 2024) Es mag mit dem im Sommer durchgeführten Fussball-Europameisterschaft in Deutschland zusammenhängen, dass die Karten und Trümpfe im Nationalmannschaft-Fussball personell derzeit neu gemischt werden, auch bezüglich der Frage, welche Spieler sich mit Blick auf die Zukunft aus den Nationalteams verabschieden. Es sind dies u.a. Yann Sommer, Xherdan Shaqiri, Fabian Schär, welche nicht mehr für die Schweiz spielen werden; sodann u.a. Manuel Neuer, Thomas Müller, Ilkay Gündogan, welche sich aus der Deutschen Nationalmannschaft zurückziehen wollen. In Österreich ist die Zukunft von Mannschafts-Kapitän Marko Arnautovic ungewiss; er behält sich vor, seinen Rückzug aus der Österreichischen Nationalmannschaft selber zu bestimmen und zu kommunizieren – zu gegebener Zeit. Bei allen Zurückgetretenen ist eine Besonderheit feststellbar: Die Spieler entscheiden über ihre Rücktritte und teilen diese durchwegs selber über Social Media-Kanäle mit. Die klassische Kommunikationsplattform «Medienkonferenz» hat auch in solchen Fällen weitgehend ausgedient (nur im Falle von Yann Sommer war das etwas anders). Vor noch nicht allzu langer Zeit wurden Spieler in die Nationalmannschaften ihrer Länder berufen. Sie blieben so lange, bis die jeweiligen Verbände, nach Absprachen mit den Spielern natürlich, sie aus den Nationalteams verabschiedeten. Heute legen die Spiele fest, wenn sie nicht mehr für ihre Länder auflaufen wollen. Eine typische Haltung für atypische Arbeitnehmer im Rahmen des Nationalmannschafts-Fussballs, wobei für viele Akteure ihre Klubs, bei denen die Spieler auch angestellt sind, die Arbeitgeber wichtiger sind als die Nationalteams. Deshalb gilt auch nach wie vor die «Abstellungsregel» des Fussball-Weltverbandes FIFA, nach der die Klubs (Arbeitgeber) Spieler (Arbeitnehmer) für die Nationalteams zur Verfügung stellen (Fachterminologie «abstellen») müssen.

Somit ist der Bogen zu anderen Super-Akteuren im Sport gespannt. Etwa zur Formel 1. In dieser Sparte ist derzeit Mc Laren das Mass aller Dinge, und es könnte durchaus im Bereich des Möglichen liegen, dass Ende dieser Saison ein neuer Weltmeister gekürt wird und der Überflieger der letzten Jahre, Max Verstappen im Red Bull, nach drei Weltmeistertiteln in Serie mit dem Vize-Weltmeistertitel Vorlieb nehmen muss. Dass das österreichische Team des gleichnamigen Getränke-Konzern derzeit nicht mehr dominiert, mag wohl daran liegen, dass der Rennstall nach jahrelangen Erfolgen das «Superhirn» des Rennsports verloren hat, den Star-Designer Adrian Newey. Fast seit Jahrzehnten gilt in der Formel 1 die Basis-Weisheit: «Wer Adrian Newey hat, wird Weltmeister». Zuletzt hat dies der 65jährige Brite eben bei Red Bull bewiesen. Dem Briten wurden heuer die Dauer-Querelen bei den Bullen zu viel, weshalb er sich anderweitig umsah. Und Aston Martin schlug zu. Die Traditionsmarke legte dem «Superhirn» einen Fünfjahresvertrag hin, und Adrian Newey zögerte nicht lange. Die Entschädigung von rund 30 Millionen Schweizer Franken pro Vertrags-Jahr dürfte nicht das Hauptmotiv für diesen spektakulären Wechsel des «Superhirns» gewesen sein.

Womit wir bei den Denkmälern angelangt sind. In diesem Zusammenhang sei die Würdigung der Fussball-Ikone Deutschlands angesprochen, Franz Beckenbauer. Keine Frage, «Kaiser Franz», wie der Weltmeister (als Spieler und als Trainer) auch genannt wird, ist prädestiniert, in der Kategorie «Denkmäler» eingereiht zu werden. Es ist seit einiger Zeit angedacht, den Namen «Franz Beckenbauer» für die Nachwelt mit einer Nennungs-Präsenz im Rahmen des 2022 eingeweihten Campus des Deutschen Fussball-Bundes (DFB) in Frankfurt zu würdigen. Doch diese Ehrung des Fussball-«Denkmals» stockt nun. Der Grund ist einfach und nachvollziehbar: Der Campus ist eng mit dem langjährigen DFB-Partner «adidas» verknüpft. 2027 will der Verband nun allerdings zum US-Ausrüster «Nike» wechseln, eine friktionsträchtige Partnerschaft für den DFB mit Blick auf den Frankfurter Campus und die angedachte Namens-Ehrung von «Kaiser Franz», der sportlich, wirtschaftlich und gesellschaftlich immer mit «adidas» verbunden war. So ist nun letztlich Sport- und insbesondere Fussball-Diplomatie gefragt, die sich aufgrund der aufgezeigten Konstellation in der Causa «DFB / «adidas» / «Nike» darin äussern könnte, dass künftig nicht der DFB-Campus, sondern der DFB-Pokal nach Franz Beckenbauer benannt wird.- Mit Denkmälern war und ist es halt so eine Sache…

Doping und Medaillenverluste – und eine Dopingjagd auf Tote

causasportnews / Nr. 1178/09/2024, 6. September 2024

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(causasportnews / red. / 6. September 2024) Zwischenzeitlich hat sich die Sport-Community daran gewöhnt, dass Dopingfälle durchwegs zu regelrechten Komödien verkommen; eigentlich sind es Tragödien. Eine Farce bildet die Medaillen-Satire um die frühere russische Leichtathletin Tatjana Tomaschowa. Die heute 49jährige Sportlerin belegte im Olympia-Finalrennen in London 2012 (!) über 1500 Meter den vierten Platz, wurde dann aber auf den zweiten Platz hochgestuft, nachdem den Türkinnen Asli Cakir Alptekin (2. Platz) und Gamze Bulut (3. Platz) ihre Olympia-Medaillen wegen Dopings aberkannt wurden. Nun ist auch Tatjana Tomaschowa ihre vor 12 Jahren «geerbte» Silbermedaille wieder los, wie der Internationale Sport-Schiedsgerichtshof TAS (Tribunal Arbitral du Sport) in Lausanne mitteilte. Die ehemalige Russin wurde gleich wegen mehrfacher Dopingvergehen schuldig gesprochen, für zehn Jahr gesperrt, und es wurde ihr auch die Silbermedaille von London aberkannt. Diese Groteske ist den Medien, wohl kalkuliert, nur noch eine Randnotiz wert. Kein Wunder, denn der dopingverseuchte Sport in Russland schadet dem Image des Weltsports noch immer und immer wieder, auch wenn Russland in der Welt-Gemeinschaft kaum mehr Kredit geniesst. Mit dieser Angelegenheit muss sich eventuell auch noch das Schweizerische Bundesgericht befassen. Im Moment präsentiert sich die Schlussrangliste des 1500 Meter-Laufs der Frauen anlässlich der Olympischen Spiele in London 2012 wie folgt (ohne Gewähr):

Goldmedaille               Maryam Yusuf Jamal (Bahrein)

Silbermedaille             Abeba Aregawi (Äthiopien)

Bronzemedaille           Shannon Rowbury (USA)

Ein Fachexperte aus der Leichtathletik: «Für die Glaubwürdigkeit des Sports ist es unabdingbar, dass das Publikum am Ende eines Wettbewerbes weiss, wer diesen gewonnen hat und wer die weiteren Plätz belegt.».

Dass es bei der Dopingbekämpfung noch grotesker zu- und hergehen kann, belegt eine Meldung aus Norwegen. Vor einem Nations-League-Spiel leisteten eifrige Dopingfahnder ganze Arbeit und luden Jorgen Juve und Einar Gundersen zu Dopingkontrollen vor. Die beiden ehemaligen Top-Fussballspieler sind allerding längst tot. Sie verstarben 1983 (Jorgen Juve), bzw.1962 (Einar Gundersen). Der gute Wille der Fahnder, die Dopingsünder unter Lebenden und Toten aufzuspüren, macht Mut mit Blick auf die global anzustrebende Total-Integrität des Sports…

Streit um Olympia-Bronze im Boden-Turnen nun vor Bundesgericht

causasportnews / Nr. 1177/09/2024, 4. September 2024

(causasportnews / red. / 4. September 2024) Die Olympischen Sommerspiele von Paris gehen zumindest in einem Fall in die juristische Verlängerung. Das höchste Gericht der Schweiz wird definitiv über die Vergabe der Bronze-Medaille im Boden-Turnen der Frauen entscheiden. Die Vorinstanz, der Internationale Sport-Schiedsgerichtshof (TAS, Tribunal Arbitral du Sport) in Lausanne urteilte, die Auszeichnung für den dritten Olympia-Rang stehe der Rumänin Ana Barbosu zu. Am Wettkampftag vom 5. August 2024 wurde der Amerikanerin Jordan Chiles die Bronzemedaille überreicht; dies nach einem Einspruch des US-Teams. Die Rumänen belegten danach, dass der Einspruch der Amerikaner ein paar Sekunden zu spät erfolgte. In einem Schnellverfahren entschied das Sport-Schiedsgericht, dass der Einspruch der Amerikaner zu spät erfolgte. Das alles soll nun vor Bundesgericht geklärt werden. Ana Barbosu oder Jordan Chiles also? Das wäre nun wohl eine zu einfache Fragestellung, denn die Geschichte um die Olympia-Bronzemedaille der Frauen in dieser Disziplin wird nun nochmals komplizierter. Die in Paris viertplatzierte Athletin, die Rumänin Sabrina Maneca-Voinea, reklamiert am Bundesgericht ebenfalls die Bronzemedaille für sich. Sie argumentiert, wegen eines angeblichen Übertritts sei ihr zu Unrecht ein Wertungs-Zehntel abgezogen worden. So habe sie die Bronzemedaille ungerechtfertigterweise verloren, bzw. nicht gewonnen.

Über den Ausgang dieser Verfahren am Bundesgericht darf spekuliert werden. An sich ist es unbestritten und entspricht jahrzehntelanger Gerichtspraxis, dass Entscheidungen, welche die Spiel(regel)ebne betreffen, vor der Ziviljustiz unantastbar, nicht-justiziabel sind. Diese Faktenlage scheint hier anzunehmen sein, was bedeuten würde, dass das höchste Gericht der Schweiz auf diesen Streit nicht eintritt. Falls jedoch anzunehmen wäre, bei der gegebenen Sachlage könnten bedeutende und relevante Rechtsregeln (Satzungsbestimmungen) verletzt worden sein oder widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen vorliegen, könnte die TAS-Entscheidung allenfalls umgestossen werden. Der Wertungsabzug von einem Zehntel zum Nachteil von Sabrina Maneca-Voinea ist tendenziell als nicht justiziabler Spielregelentscheid zu qualifizieren.

Die Spannung bezüglich der Entscheidung des Bundesgerichts in Lausanne dürfte im Moment erhalten bleiben. Und natürlich: Affaire à suivre…

Zwei Wirtschaftsgiganten streiten sich vor Gericht

causasportnews / Nr. 1176/08/2024, 31. August 2024

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(causasportnews / red. / 31. August 2024) Wenn es um den Internationalen Fussballverband (FIFA) mit Sitz in Zürich geht, ist die öffentliche Meinung rasch gemacht. Die hässlichen Seiten im Weltfussball haben dazu geführt, dass das Image der als Schweizer Verein organisierten FIFA nicht das Beste ist. Es sei an dieser Stelle nicht weiter kommentiert, ob die immer wieder erhobenen Vorwürfe an die Adresse des Verbandes berechtigt sind oder nicht. Jedenfalls ist immer wieder im Zusammenhang mit dem Verband und einflussreichen Funktionären etwa von Nepotismus, Funktionärsfilz, unredliche Geschäftsgebaren und sogar von Korruption die Rede. In der Vergangenheit sind auch schon Vorwürfe einer kriminellen Organisation (vor allem seitens der US-Justiz und von investigativen Journalisten) erhoben worden. Das Internet-Zeitalter ist die Ursache dafür, dass die Hemmschwellen bezüglich Vorwürfen aller Art allgemein und auch gegenüber der FIFA immer weiter sinken. So können auf einem an sich bescheidenen Internetportal, dessen Spuren im konkreten Fall in Mittelamerika versanden, gegenüber dem Weltverband, bzw. hochrangigen Verbandsfunktionären, u.a. Korruptionsvorwürfe nachverfolgt werden. Über den Internet-Suchdienst «Google» lassen sich Vorwürfe, wie der Korruption im Zusammenhang mit der FIFA, einsehen.

Dies hat nun die FIFA veranlasst, gegen den Internet-Giganten «Google» vor dem Zürcher Handelsgericht zu klagen. Es geht um Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28 des Zivilgesetzbuches), ein Artikel, der besagt, dass «gegen jeden», der an einer Persönlichkeitsverletzung «mitwirkt», das Gericht angerufen werden kann. Gegenstand der Klage ist der Ehrenschutz. «Google», so die Argumentation der FIFA, wirke an der Persönlichkeitsverletzung, verbreitet durch das Internetportal, mit. Der Prozess in Zürich dürfte vor allem die involvierten Anwälte freuen. Über die Erfolgsaussichten bezüglich der Klage des Weltverbandes lässt sich im Moment nichts Schlüssiges sagen. «Google» vertritt die Auffassung, sie sei lediglich Betreiber der Suchmaschine, für die Inhalte der gesuchten und verbreiteten Beiträge trage sie keine Verantwortung, was bedeuten würde, dass das betreffende Internetportal, und nicht «Google», verklagt werden müsse.

Das Verfahren in Zürich dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen. Eine gütliche Einigung scheint praktisch unmöglich zu sein. Nicht nur deshalb, weil sich beide Parteien diesen Prozess leisten können – und offenbar auch wollen.

Das traurige Leben von Sir Bradley Wiggins «danach»

causasportnews / Nr. 1175, 29. August 2024

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(causasportnews / red. / 29. August 2024) Vom 21. bis 29. September 2024 werden in Zürich die Rad- und Para-Cycling-Weltmeisterschaften ausgetragen. Dass mit Blick auf diesen Grossanlass eitel Freude am Austragungsort Zürich herrschen würde, wäre eine zu optimistische Einschätzung. Vor allem wird moniert, dass diese Weltmeisterschaften den privaten Verkehr tangieren bis verunmöglichen, was für viele Menschen in Zürich und in den Agglomerationen bereits jetzt ein Problem darstellt. Die bevorstehenden, sportlichen Höhepunkte werden ausgeblendet oder marginalisiert.

Zeit also, um sich mit Vergangenem aus dem Strassen-Radsport zu befassen und auseinanderzusetzen. Dazu gehört Historisches; vor den Weltmeisterschaften in Zürich und nach den beiden Höhepunkten der internationalen Radsportsaison 2024 (Giro d’Italia und Tour de France) geben die aktuellen und ehemaligen Helden der Landstrasse spannende Themenbereiche ab, welche das Publikum zu Hause und an den Strassenrändern faszinieren und fesseln. Was gibt es beispielsweise Attraktiveres, als mittelbar die Hochs (von Aktivkarrieren) und Tiefs (im Leben von Sportlerinnen und Sportlern nach den aktiven Laufbahnen) mitzuerleben? Die Medien tun alles dafür, um diesen Mix von Triumph, Not und Elend am Leben zu erhalten. Wie sagte es einst der ehemalige Deutsche Bundespräsident Christian Wulff aufgrund selber gemachter Erfahrungen trefflich: «Die Medien fahren mit dir hoch, wie in einem Lift; sie begleiten dich dann aber auch, wenn es nach unten geht.».

Einer der aktuell in den Medien figuriert und ebenfalls erlebt hat, was es heisst, ganz oben zu sein, um dann wieder unten anzukommen, ist der ehemalige britische Rad-Star Bradley Wiggins. Der Gewinner der Tour de France (2012), von fünf Olympischen Goldmedaillen und acht Weltmeistertiteln ist obdachlos; «couchsurfen» bei Verwandten und Bekannten nennt er das ironisch. Beim Rücktritt vom aktiven Sport 2016 war der 44jährige Ex-Champion mehrfacher Millionär; 13 Millionen Pfund sollen es gewesen sein, die sich nun verflüchtigt haben. Innerhalb von acht Jahren implodierte das ehemals geordnete Sportlerleben des Briten, dem aufgrund seiner Erfolge die Ehre zuteil wurde, sich «Sir» nennen zu dürfen. Den Tritt, den er auf dem Rennrad oft perfekter fand als seine Gegner, fand er im Sportlerleben «danach» nicht mehr. Schulden in Millionenhöhe sollen ihn als Geschäftsmann erdrückt haben, seine Familie mit Kindern zerbrach, eine weitere Beziehung endete im Desaster. Bradley Wiggins spricht über seine Situation mit turbulenter Kindheit und Jugend ehrlich und ohne Mitleid erwecken zu wollen. Nur über einen Punkt in seinem doch traurigen Leben spricht er nicht: Über die immer wieder aufgetretenen Doping-Anschuldigungen. Hätte der ehemalige Rad-Star sein turbulentes Leben gegen ein einfacheres eintauschen wollen? Seine typische Antwort: «Ja, aber es hat mich dafür zu einer besseren Person gemacht». Dem Radsport hat er definitiv den Rücken gekehrt, auch nachdem er sich erfolglos mit einem eigenen Radsport-Team versucht hat. So wird Bradley Wiggins in Zürich Ende September kaum dabei sein, weder als Zuschauer noch als TV-Kommentator. Wer will sich schon die (Radsport-)Welt von einem gefallenen Helden erklären lassen? Im Moment verscherbelt der Brite übrigens seine Markenrechte – oder versucht es zumindest.

Widerrechtlicher Gender-Unsinn aus dem Berner Bundeshaus

causasportnews / Nr. 1174/08/2024, 26. August 2024

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(causasportnews / red. / 26. August 2024) Wenn es um Kritik an der Politik und an Politikerinnen und Politikern geht, ist Vorsicht angesagt: Zu rasch wird man dabei in die Ecke der Stänkerer, Besserwisser und Unverbesserlichen gedrängt. Doch zwischendurch muss es gesagt sein, nämlich dann, wenn die Politik völlig aus dem Ruder läuft. Wie jetzt im Fall der Schweizerischen Verteidigungsministerin, welche als Bundesrätin dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vorsteht. Eben musste die Sportministerin der einzigen Schweizer Goldmedaillen-Gewinnerin der Olympischen Spiele, Chiara Leone gratulieren, was ihr sichtlich schwer fiel. Zwar ist die Bundesrätin auch für die Belange der Armee zuständig; aber mit ihrem Linksdrall hat die Magistratin aus der formellen Mitte, die zuweilen auch mit Mittelmass gleichgesetzt wird, ihre liebe Mühe mit dieser Disziplin und somit auch mit dem Schiesssport. Schiessen gehört selbstverständlich zum Inventar der Bürgerlichen und Rechten und soll nicht den linken und pazifistischen Mythos entweihen.

Also setzt die für den Sport und die Armee zuständige Bundesrätin auf den Mainstream – und wie! Die rührige Walliserin mit, kaum zu glauben, juristischer Basis-Ausbildung will ab kommendem Jahr neue Regeln für Sportverbände, die es in sich haben, durchsetzen. Nach dem Wunsch und dem Willen der Bundesrätin muss in den Verbänden ab 1. Januar 2025 eine Geschlechterquote in den Exekutivgremien (Vorstände) der Verbände realisiert werden. Mindestens 40% der Vorstände müssen dann mit Frauen besetzt sein, sonst droht der Verlust von Fördergeldern, verlautete aus dem VBS. Der Dachverband des Schweizer Sportes, Swiss Olympic Association, schreibt dies nun auf Druck der Sportministerin für die Fachverbände des Schweizerischen Dachverbandes vor.

Man reibt sich vielerorts die Augen, empört sich in gut schweizerischer Art und schüttelt die Köpfe. Hat der Schweizer Sport in der Tat keine anderen Probleme? Wäre er nach der mageren Medaillenausbeute anlässlich der Olympischen Spiele in Paris in diesem Sommer nicht anderweitig gefordert? Woher die Frauen nehmen und in die Verbands-Vorstände platzieren? Regelrecht verzweifelt gibt sich sinnigerweise Luca Filippini, der Präsident des Schweizer Schiesssport-Verbandes, vor allem auch deshalb, weil mit dem Verlust von Fördergeldern gedroht wird. «Wir haben grosse Mühe, Leute für unseren Vorstand zu finden, unabhängig vom Geschlecht», sagte der Verbands-Präsident gegenüber den Medien an die Adresse der verantwortlichen Bundesrätin, welche es mit diesem Gender-Unsinn offensichtlich ernst meint und auch hier, wie gewohnt, unbelehrbar ist.

Die Verbände tun gut daran, diesem Druck aus dem Berner Bundeshaus nicht zu erliegen und es allenfalls auf eine juristische Konfrontation ankommen zu lassen, falls Fördergelder gekürzt oder gestrichen werden. Die von der Sportministerin erzeugte Pression über den Dachverband des Schweizer Sportes ist krass rechtswidrig – und mehr als nur ein blanker Gender-Unsinn! Die Verbände in der Rechtsform des Vereins (Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) wären aufgrund des Diktates aus Bern gehalten, ihre Verbandsstrukturen ab 1. Januar 2025 anzupassen, was in zeitlicher Hinsicht nicht möglich ist.

Die Lehre aus der Geschichte: Gewissen Druckversuchen auch von Regierungsseite kann man getrost widerstehen, vor allem, wenn diese widerrechtlich erfolgen…

Neu aufgelegter Ratgeber auch für Fragen rund um die wichtigste Sport-Organisationsform «Verein»

causasportnews / Nr. 1173/08/2024, 22. August 2024

(causasportnews / red. / 22. August 2024) Obwohl die Zahl der Vereine und Verbände in der Schweiz im Sinken begriffen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; nicht jeder Verein ist verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen), ist diese Organisationsform in den verschiedensten Facetten z.B. des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens von grosser Bedeutung. Das gilt auch für den Sport, für den die Organisationsform des Vereins (Art. 60 ff. ZGB) unvermindert bedeutsam ist. Diese Rechtsform wird im Gesetz in 19 Artikeln abgehandelt und zeichnet sich durch grosse Elastizität aus, weil die Organisationsform des Vereins sowohl für Kleinstvereinigungen als auch für grosse Zusammenschlüsse geeignet ist (etwa für regionale Turnvereine, jedoch auch für den Fussball-Weltverband FIFA oder das Internationale Olympische Komitee); umso wichtiger ist die Literatur und die Judikatur zum Vereinsrecht. Selbstverständlich entwickelt sich das Vereins- und Verbandswesen stetig, weshalb allgemeine, aktuelle Darstellungen zu diesem Segment unabdingbar sind. Diesen Anforderungen wird der soeben in 14. Auflage erschienene Vereinsrechts-Klassiker des Zürcher Vereins- und Sportrechtlers Urs Scherrer, «Wie gründe und leite ich einen Verein?» gerecht. Der Leitfaden beantwortet 171 Fragen im Zusammenhang mit dem Vereins- und Verbandswesen und richtet sich in leicht verständlicher Form vorwiegend an Praktiker. Für Juristen bildet die Publikation einen ersten Einstieg zu den wichtigsten Fragen des Vereinsrechts. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Themenbereiche der Vereinsversammlung (Art. 64 ff. ZGB) gerichtet. Auch delikate Themen, die insbesondere auch für den organisierten Sport besondere Relevanz aufweisen (z.B. das Sanktions- und Beschlussesrecht sowie das Anfechtungsrecht, Art. 75 ZGB) werden profund abgehandelt. Im Anhang finden sich zudem sachdienliche Musterstatuten, Beschluss-Varianten und ein Leitfaden zur oft delikaten Auseinandersetzung mit Sach- und Ordnungsanträgen im Rahmen der Vereinsversammlungen. Das (Vereins-)Leben mit Covid-19 hat zu neuen Fragestellungen in den Vereinen und insbesondere in den Vereinsversammlungen geführt. Die 14. Auflage des Vereins- und Verbands-Klassikers «Wie gründe und leite ich einen Verein? Vereine und Verbände im schweizerischen Recht», ist im Verlag Schulthess Juristische Medien AG in Zürich und Genf erschienen und kann ab sofort bezogen werden.

Urs Scherrer, Wie gründe und leite ich einen Verein? Vereine und Verbände im schweizerischen Recht, 14. Aufl., Schulthess Juristische Medien AG, Zürich und Genf, 2024, ISBN 978-3-7255-8333-1, 210 Seiten, CHF 68.–.

Wanderer von Herdenschutzhund gebissen – quid iuris?

causasportnews / Nr. 1172/08/2024, 19. August 2024

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(causasportnews / red. / 19. August 2024) Herdenschutzhunde, welche die ihnen anvertrauten Herden, in der Regel Schafherden, gegen zwei und vierbeinige Aggressoren schützen sollen, werden in vielerlei Hinsicht zum Thema. Im Vordergrund stehen die Konstellationen, dass Konfrontationen zwischen Herdenschutzhunden und Wölfen, die meistens blutig enden, immer öfters zu verzeichnen sind. Es können sich aber auch andere Situationen und sogar Haftungs-Konstellationen ergeben.

Zu einer Konfrontation von Schutzhunden mit Wanderern kam es vor geraumer Zeit im Wallis. Zwei Deutsche waren, von Italien kommend, in Richtung Binntal, einem Seitental des Rhonetals, unterwegs. Dabei trafen sie auf eine Schafherde von etwa 300 Tieren. Die Schafe waren weit verstreut. Die Wanderer sahen sich schliesslich gezwungen, die Herde auf dem vorgegebenen Wanderweg zu durchqueren. Die Herdenschutzhunde, welche die Tiere bewachten, wurden gegenüber den Wanderern, welche die Herde passierten, immer aggressiver, obwohl sich die Wanderer in keiner Weise provokativ verhielten und auf dem Wanderweg zügig voranschritten. Einer der Männer wurde dennoch von einem Hund in die Wade gebissen, was schliesslich eine Behandlung im Spitalzentrum Oberwallis notwendig machte.

Die Eigentümerin der Herdenschutzhunde wurde im April dieses Jahres mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberwallis wegen fahrlässiger, einfacher Körperverletzung sanktioniert. Gegen sie wurde nebst einer Busse von 600 Franken eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Franken auf Bewährung ausgefällt. Zudem musste die Eigentümerin der Hunde die Verfahrenskosten übernehmen. Im Kanton Wallis wurden in letzter Zeit diverse Konfliktsituationen zwischen Herdenschutzhunden und vor allem Wanderern bekannt, wobei die Folgen nicht derart gravierend ausfielen wie im oben geschilderten Vorfall, der mit einem Strafbefehl zu Lasten der Eigentümerin der Herdenschutzhunde endete. Dies ist die strafrechtliche Seite des Themas. In zivilrechtlicher Hinsicht ist in solchen Fällen insbesondere die Tierhalter-Haftung (Art. 56 des Obligationenrechts, OR) als Anspruchsgrundlage zu beachten und allenfalls heranzuziehen, wobei die Verwahrung und Beaufsichtigung der Hunde im Rahmen der anzuwendenden Sorgfaltspflichten des Tierhalters entscheidend für die Frage ist, ob eine Haftung des Tierhalters gemäss dieser Bestimmung aktuell werden kann (es ist nicht bekannt, ob überhaupt und allenfalls wie die zivilrechtliche Seite des oben geschilderten Vorfalls zum Thema wurde). Zu berücksichtigen ist zudem in der Regel, dass das Betreten von Wald und Weide jedermann gestattet ist (Art. 699 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Bei der Beurteilung der Tierhalter-Haftung ist stets die Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere durch den Halter oder die Halterin von zentraler Bedeutung.

(Quelle: Walliser Bote, mehrere Ausgaben)

IOK-Mitgliedschaft kann Betreibungsfähigkeit in der Schweiz begründen

causasportnews / Nr. 1171/08/2024, 15. August 2024

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(causasportnews / red. / 15. August 2024) Festzustellen, der ehemalige Vorsitzende Geschäftsleiter der inzwischen Pleite gegangenen, ehemaligen Renommier-Bank «Credit Suisse», Tidjane Thiam, sei in jeder Hinsicht ein «Volltreffer» gewesen, dürfte wohl leicht übertrieben sein. Neben seiner nicht gerade überzeugenden Management-Aktivitäten tat er sich auch im privaten Umfeld einigermassen schwer. Kurz: Der Staatsbürger der Elfenbeinküste und Frankreichs hinterliess während seiner Tätigkeit in der Schweiz bis 2020 einen «schillernden» Eindruck (vgl. dazu auch causasportnews vom 10. August 2024). Erstaunlich mutet der Umstand an, dass Tidjane Thiam schon während seiner Zeit als «CS»-Top-Manager, nämlich 2019, ins Internationale Olympische Komitee (IOK) gewählt wurde. Diesem Verein nach Schweizerischem Recht mit Sitz in Lausanne gehören mehr als 100 Mitglieder an, allesamt natürliche (Individual-)Personen. Bis zur Wahl als IOK-Mitglied ist der ehemalige «CS»-Mann sportlich nicht sonderlich aufgefallen, auch wenn er in seinem sportlichen CV u.a. festhält, Affinitäten für den Judosport, für das Rudern und die Leichtathletik zu haben. Bekanntlich sind für IOK-Mitglieder neben der Liebe zum Sport insbesondere auch andere Fähigkeiten und gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Vernetzungen von entscheidender Wichtigkeit. In dieser Hinsicht braucht sich der 62jährige Sportfunktionär selbstverständlich nicht zu verstecken.

Das Vereins-Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem IOK und Tidjane Thiam, das sich nach Schweizerischem Recht richtet, könnte dem Ex-«CS»-Mann nun aber zum Verhängnis werden. Die Haushalthilfe, mit der sich Tidjane Thiam in strafrechtlicher Hinsicht zofft (vgl. causasportnews vom 10. August 2024), hat, wie nun bekannt geworden ist, vor geraumer Zeit ein zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenes Zivilurteil vor Schweizer Gerichtsinstanzen gegen Tidjane Thiam erstritten, gemäss dem der ehemalige Banker und heutige Sportfunktionär seiner ehemaligen Angestellten einen Betrag von über 200 000 Schweizer Franken zu bezahlen hat bzw. hätte. Tidjane Thiam denkt allerdings nicht daran, diese Schuld zu begleichen. Nun droht ihm zufolge Betreibungsfähigkeit in der Schweiz die Zwangsvollstreckung (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Bundesgerichtsentscheid vom 24. September 1973, BGE 99 III 4 ff.). Aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses IOK – Tidjane Thiam und darauf basierender, zweifelsfrei bestehender Ansprüche des Ex-Bankmanagers gegenüber dem Verein IOK kann er nun, gestützt auf das rechtskräftige Zivilurteil, nach erfolgter Betreibung ausgepfändet werden, falls er nicht noch zur Vernunft kommt und die Schuld gezwungenermassen freiwillig bezahlt. Affaire à suivre also auch hier…