
BGH in Karlsruhe: Abfuhr für Claudia Pechstein
(causasportnews / red. / 7. Juni 2016) Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat den Bestrebungen der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein, vor deutschen Gerichten Schadenersatz wegen einer behauptetermassen rechtswidrigen Doping-Sperre zugesprochen zu erhalten (siehe dazu causasportnews vom 9. März 2016 und vom 1. Oktober 2015), eine Abfuhr erteilt. Mit einem heute verkündeten Urteil (KZR 6/15) stellte das höchste deutsche Zivilgericht fest, dass entsprechende Schadenersatzklagen der Athletin vor deutschen ordentlichen Gerichten unzulässig sind, da ihnen die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht.
Claudia Pechstein hatte, nachdem sie aufgrund von auffälligen Werten von Blutanalysen, die anlässlich von Dopingkontrollen während der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften Anfang 2009 vorgenommen worden waren, wegen Dopings gesperrt worden war, gegen die entsprechende Entscheidung zunächst den sportinternen Instanzenzug durchlaufen. Dieser endete mit einem Entscheid des internationalen Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport; CAS) vom 25. November 2009. Anschliessend gelangte Claudia Pechstein auch an das schweizerische Bundesgericht; dies jedoch ohne Erfolg (vgl. CaS 2009, 368; CaS 2010, 3; CaS 2010, 178; CaS 2010, 185). 2013 hatte die Athletin dann eine Klage gegen die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) und die International Skating Union (ISU) beim Landgericht München I eingereicht. Mit dieser Klage hatte Claudia Pechstein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie im Jahr 2009 verhängten Dopingsperre sowie die Zusprechung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von über vier Mio. Euro beantragt. Das Landgericht München I lehnte jedoch sowohl die Zusprechung von Schadenersatz als auch eine Verurteilung der Sportverbände zur Zahlung von Schmerzensgeld ab. Es verneinte in diesem Zusammenhang insbesondere Verstösse gegen das Kartellrecht, die eine deliktische Haftung begründet hätten, wie auch Ansprüche aus Vertragsverletzung. Das Urteil enthielt allerdings auch umfangreiche Ausführungen und Feststellungen zur Frage der Zuständigkeit des Gerichts. Dabei hatte das Landgericht seine Zuständigkeit bejaht, obwohl Claudia Pechstein verschiedene Athletenvereinbarungen unterzeichnet hatte, die (auch) Verzichtsklauseln hinsichtlich der staatlichen Gerichtsbarkeit (zugunsten einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung, insbesondere durch das CAS) enthielten.
Dieses Urteil hatte im Sport einige Unruhe und in der Sportrechtsliteratur einen veritablen „Sturm im Blätterwald“ ausgelöst. Die überwiegenden Reaktionen waren von Befürchtungen dominiert, die „Causa Pechstein“ könnte das Ende der Sportschiedsgerichtsbarkeit – oder zumindest des „Schiedszwangs“ im Sport – bedeuten. Rasch machte das Wort von einem „zweiten Bosman-Fall“ die Runde. Der entsprechende „Hype“ wurde in der Folge durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 (vgl. CaS 2015, 37 ff.) noch verstärkt. Denn dieses hat (ebenfalls) festgestellt, dass die in einer am 2. Januar 2009 von Claudia Pechstein unterzeichneten Athletenerklärung enthaltene Schiedsklausel (zugunsten des CAS) der Anrufung ordentlicher (deutscher) Gerichte nicht entgegenstehe, weil sie zwingendem deutschen Kartellrecht widerspreche.
Diesem „Spuk“ hat der Kartellsenat des BGH nunmehr – auf Revision der ISU hin – ein Ende bereitet. Der Gerichtshof hält in seinem Urteil zwar fest, dass die ISU bei der Veranstaltung von internationalen Eisschnelllaufwettbewerben marktbeherrschend sei. Ob das Verlangen des Abschlusses einer Schiedsabrede, die die ausschliessliche Zuständigkeit des CAS vorsieht, einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung darstelle, ergebe sich aber erst aus einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Der BGH gelangte im Rahmen einer solchen Abwägung zum Ergebnis, dass kein missbräuchliches Verhalten der ISU vorgelegen habe. Im entsprechenden Zusammenhang hält der Gerichtshof zunächst fest, dass das CAS ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO sei. Darüber hinaus stellt der BGH fest, dass die Spezifika des CAS-Verfahrens nicht dazu führten, dass ein „strukturelles Ungleichgewicht“ zwischen den Athleten und den Sportverbänden bestehe. Die beiden Vorinstanzen hatten insbesondere diesen Punkt anders beurteilt. Der BGH weist diesbezüglich indessen darauf hin, dass die Verbände und die Athleten sich nicht als von grundsätzlich gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüberstünden. Vielmehr entspreche die weltweite Bekämpfung des Dopings sowohl den Interessen der Verbände als auch denen der Athleten. Darüber hinaus betonte der BGH, dass die mit einer einheitlichen internationalen Sportsgerichtsbarkeit verbundenen Vorteile nicht nur für die Verbände, sondern auch für die Sportler gelten würden. Ein dennoch verbleibendes Übergewicht der Verbände werde durch die Verfahrensordnung des CAS, die eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter gewährleiste, ausgeglichen. Und schliesslich sieht der BGH auch den sog. „faktischen Schiedszwang“, dem Athletinnen und Athleten regelmässig unterliegen, ebenfalls weniger kritisch als die Vorinstanzen. Denn auch insoweit, so der Gerichtshof, ergebe die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sachliche Rechtfertigung der Verwendung der Schiedsklausel, die nicht gegen gesetzliche Wertentscheidungen verstosse; in diesem Zusammenhang berücksichtigte der BGH offenbar insbesondere auch die Autonomie der Sportverbände.
Im Ergebnis gab der BGH der Revision der ISU statt und stellte fest, dass Schadenersatzklagen von Claudia Pechstein vor (deutschen) staatlichen Gerichten in Anbetracht der von ihr akzeptierten (CAS-) Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig sind. Die Sportverbände können mithin aufatmen, da das aufgrund der Urteile der Vorinstanzen mitunter prognostizierte „Ende der (Zwangs-) Schiedsgerichtsbarkeit im Sport“ nun nicht eintritt – jedenfalls vorläufig. Denn es verbleibt nach wie vor das „Damoklesschwert“ eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Frage der EMRK-Konformität der CAS-Schiedsgerichtsbarkeit, was wiederum durchaus Auswirkungen auf die Zulässigkeit der „Zwangsschiedsgerichtsbarkeit“ im Sport haben könnte (siehe dazu etwa CaS 2014, 199 ff.). Claudia Pechstein hat auch beim EGMR – und das bereits vor geraumer Zeit – eine entsprechende Beschwerde eingelegt. Mit einem Urteil des Gerichtshofes ist so bald allerdings nicht zu rechnen.


(causasportnews / red. / 2. Juni 2016) Die Vielfalt von Sportarten, welche die moderne Freizeitgesellschaft hervorbringt, kennt und pflegt, scheint unermesslich. Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob bei einer körperlichen Betätigung überhaupt eine Sportausübung vorliegt oder nicht. Dieser Umstand hängt letztlich damit zusammen, dass der Begriff „Sport“ vielerlei Interpretationen zulässt (dass sich der Terminus „Sport“ vom spätlateinischen „disportare“ (sich zerstreuen) ableitet und kaum zu schärfen ist, untermauert diese Aussage). Ist jedoch von der Ausübung einer Sportart auszugehen, können sich vor allem mit Bezug auf das Versicherungsrecht diverse Differenzierungsfragen stellen. Wer sich bei der sportlichen Betätigung grobfahrlässig (pflichtwidrig) verhält und sich schädigt oder bei der Ausübung gewisser Sportarten ein Wagnis eingeht und verunfallt, muss allenfalls mit Kürzungen der Versicherungsleistungen rechnen (Wagnis und Grobfahrlässigkeit schliessen sich im Übrigen nicht aus; vgl. betr. „Wagnis“ auch Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung i.V. mit Art. 50 der Verordnung). Wie hoch diese Kürzungen bei Wagnissen sein können, hat das Schweizerische Bundesgericht in einer langjährigen Praxis entwickelt und unterscheidet im Rahmen von Leistungskürzungen bei Wagnissportarten zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ist eine Sportausübung ein absolutes Wagnis, werden die Versicherungsleistungen grundsätzlich um die Hälfte gekürzt. Falls der Sporttreibende hingegen ein relatives Wagnis eingegangen ist, erfolgen Kürzungen der Versicherungsleistungen dann, wenn der Versicherte bei der Sportausübung die üblichen Vorsichtsgebote missachtet hat. Demnach ist es bei der Beurteilung allfälliger Versicherungsleistungskürzungen von entscheidender Bedeutung, ob der Betroffene ein absolutes oder ein relatives Wagnis eingegangen ist. Absolut gewagt sind Sportarten wie Motocross, Autorennen, Vollkontakt-Sportarten, Karate-Extrem-Sportarten (Zertrümmern von Back- und Ziegelsteinen mit der Hand oder mit dem Kopf usw.), Ski-Geschwindigkeitsrekordfahrten. Hier liegt das Risiko in der Handlung selbst. Bei relativen Wagnissen ist die Art und Weise, wie der Sport ausgeübt wird, von entscheidender Bedeutung. Als relative Wagnisse gelten etwa das Fliegen mit Hängegleitern bei ungünstigen Wetterverhältnissen, Alpinismus bei schwierigen Bedingungen, Hochsee-Segeln bei extremen Verhältnissen, Skifahren abseits der Piste trotz Lawinengefahr, unorganisiertes Combat-Schiessen, oft auch Eisfallklettern, House-Running („Fassaden-Laufen“) usw. Gewisse Sportarten können je nach den Verhältnissen und Umständen einmal als absolute, einmal als relative Wagnisse qualifiziert werden (z.B. Deltasegeln, Conyoning, Bungy-Jumping, Hydrospeed). Kürzlich hatte sich das Schweizerische Bundesgericht mit einer weiteren, nicht allgemein bekannten Sportart zu befassen: Dem Strassenrodeln (dabei rasen Sportler auf mit Rädern ausgestatteten Schlitten in hohen Tempi Strassen hinunter). Das Gericht qualifizierte das „Streetluge“ als relatives Wagnis (die Vorinstanz ging von einem absoluten Wagnis aus). Im konkreten Fall wurden die Versicherungsleistungen nur deshalb gekürzt, weil der Versicherte die üblichen Vorsichtsgebote missachtet hatte (gemäss Begründung hatte der Sportler den Unfall provoziert, weil er sich als Novize mit dem horrenden Tempo einer Überforderung aussetzte; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016, 8C_638/2015; vgl. überdies grundsätzlich: Heinz Tännler, Markante Versicherungsfälle aus der Sportwelt, in: Gabriela Riemer-Kafka, Sport und Versicherung, Zürich 2007, 147 ff., zudem BGE 138 V 522 ff., Kopfsprung in unbekannt tiefes Wasser).
(causasportnews / red. / 1. Juni 2016) Der Vorwurf war happig und unappetitlich, die Reaktionen blieben nicht aus: 6,7 Millionen Euro sollen dazu verwendet worden sein, um die Fussball-WM-Endrunde 2006 nach Deutschland zu bringen. So wird es seit Monaten kolportiert (causasportnews berichtete mehrmals darüber) – und so dürfte es weiter gehen. Für die seit Oktober des letzten Jahres erhobene Behauptung fehlt nach wie vor jeder schlüssige Beweis. Heute muss von einer rätselhaften Zahlung von 6,7 Millionen Euro aus einer Kasse des Deutschen Fussball-Verbandes (DFB) gesprochen werden. Für was genau der Betrag entrichtet worden ist, bleibt immer noch ein Rätsel. Nach den erhobenen Behauptungen sah sich der DFB veranlasst bzw. vielmehr auf Grund des öffentlichen Drucks genötigt, den Mittelfluss von unabhängigen Experten überprüfen und den Verwendungszweck des Geldes profund abklären zu lassen. Die vom DFB beauftragte deutsche Rechtsanwaltskanzlei war über Wochen mit einem Heer von Anwälten an der Arbeit; der Verwendungszweck des Geldes konnte aber offenbar nicht geklärt werden (causasportnews vom 7. März 2016: 

(causasportnews / red. / 27. Mai 2016) Heute vor einem Jahr wurde der Weltfussballverband FIFA das erste Mal zum Ziel der US-Justiz: Auf Ersuchen der amerikanischen Behörden verhafteten Schweizer Polizeikräfte im Zürcher Nobelhotel „Baur au Lac“ sieben Fussballfunktionäre, die zum zwei Tage später stattfindenden Wahlkongress des Weltverbandes angereist waren. An diesem Kongress, am 29. Mai 2015, wurde Joseph Blatter für eine weitere Amtszeit als FIFA-Präsident bestätigt, erklärte jedoch in Anbetracht der am 27. Mai 2015 ausgelösten Turbulenzen in und um die FIFA nur wenige Tage nach der Wahl seinen Rücktritt. Die verhafteten Funktionäre wurden u.a. mit Bestechungsvorwürfen konfrontiert, im Morgengrauen des 27. Mai 2016 aus den Hotelbetten geholt und in Schweizer Gefängnissen in Auslieferungshaft gesetzt. Die Schweiz leistete mit den Verhaftungen Rechtshilfe auf Ersuchen der USA. Die Verhaftungsaktion wurde seitens der Amerikaner regelrecht inszeniert; Journalisten aus den USA waren ganz offensichtlich über die geplanten Verhaftungen vororientiert und berichteten live und weltumspannend von den Polizeiaktionen in Zürich. Auch ein Jahr nach den spektakulären Einsätzen der Schweizer Behörden sind die Auslieferungsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen. Anfangs dieses Monats entschied das Schweizerische Bundesgericht über eine weitere Auslieferung an die USA (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2016; 1C_143/2016, i.S. Julio Rocha, Nicaragua).
(causasportnews / red. / 19. Mai 2016) Der FC Biel wird den Lizenzentzug kaum mehr abwenden können und wohl am Ende dieser Fussball-Saison aus der zweithöchsten Spielklasse (Challenge League) relegiert werden. Dass noch eine Wende herbeigeführt werden kann, nachdem nun das Rekursgericht der Swiss Football League (SFL) den zuvor verhängten Lizenzentzug bestätigt hat, glaubt kaum mehr jemand. Der FC Biel nimmt seit einigen Wochen nicht mehr am Spielbetrieb teil und ist bankrott – auch wenn er noch vor kurzem einen Konkursaufschub erwirkt hat (
(causasportnews / red. / 17. Mai 2016) Kurz vor der Vollversammlung („Kongress“) des Weltfussballverbandes FIFA am 13. Mai 2016 in Mexiko City erhielt dieser unerfreuliche Post aus Lausanne: Das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) hatte eine Klage des nationalen Fussballverbands von Gibraltar gegen die FIFA gutgeheissen und wies letztere an, Gibraltar so schnell wie möglich als Mitglied aufzunehmen (vgl.
Der entsprechende