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BGH macht Claudia Pechsteins Hoffnungen auf Schadenersatz zunichte

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BGH in Karlsruhe: Abfuhr für Claudia Pechstein

(causasportnews / red. / 7. Juni 2016) Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat den Bestrebungen der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein, vor deutschen Gerichten Schadenersatz wegen einer behauptetermassen rechtswidrigen Doping-Sperre zugesprochen zu erhalten (siehe dazu causasportnews vom 9. März 2016 und vom 1. Oktober 2015), eine Abfuhr erteilt. Mit einem heute verkündeten Urteil (KZR 6/15) stellte das höchste deutsche Zivilgericht fest, dass entsprechende Schadenersatzklagen der Athletin vor deutschen ordentlichen Gerichten unzulässig sind, da ihnen die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht.

Claudia Pechstein hatte, nachdem sie aufgrund von auffälligen Werten von Blutanalysen, die anlässlich von Dopingkontrollen während der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften Anfang 2009 vorgenommen worden waren, wegen Dopings gesperrt worden war, gegen die entsprechende Entscheidung zunächst den sportinternen Instanzenzug durchlaufen. Dieser endete mit einem Entscheid des internationalen Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport; CAS) vom 25. November 2009. Anschliessend gelangte Claudia Pechstein auch an das schweizerische Bundesgericht; dies jedoch ohne Erfolg (vgl. CaS 2009, 368; CaS 2010, 3; CaS 2010, 178; CaS 2010, 185). 2013 hatte die Athletin dann eine Klage gegen die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) und die International Skating Union (ISU) beim Landgericht München I eingereicht. Mit dieser Klage hatte Claudia Pechstein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie im Jahr 2009 verhängten Dopingsperre sowie die Zusprechung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von über vier Mio. Euro beantragt. Das Landgericht München I lehnte jedoch sowohl die Zusprechung von Schadenersatz als auch eine Verurteilung der Sportverbände zur Zahlung von Schmerzensgeld ab. Es verneinte in diesem Zusammenhang insbesondere Verstösse gegen das Kartellrecht, die eine deliktische Haftung begründet hätten, wie auch Ansprüche aus Vertragsverletzung. Das Urteil enthielt allerdings auch umfangreiche Ausführungen und Feststellungen zur Frage der Zuständigkeit des Gerichts. Dabei hatte das Landgericht seine Zuständigkeit bejaht, obwohl Claudia Pechstein verschiedene Athletenvereinbarungen unterzeichnet hatte, die (auch) Verzichtsklauseln hinsichtlich der staatlichen Gerichtsbarkeit (zugunsten einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung, insbesondere durch das CAS) enthielten.

Dieses Urteil hatte im Sport einige Unruhe und in der Sportrechtsliteratur einen veritablen „Sturm im Blätterwald“ ausgelöst. Die überwiegenden Reaktionen waren von Befürchtungen dominiert, die „Causa Pechstein“ könnte das Ende der Sportschiedsgerichtsbarkeit – oder zumindest des „Schiedszwangs“ im Sport – bedeuten. Rasch machte das Wort von einem „zweiten Bosman-Fall“ die Runde. Der entsprechende „Hype“ wurde in der Folge durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 (vgl. CaS 2015, 37 ff.) noch verstärkt. Denn dieses hat (ebenfalls) festgestellt, dass die in einer am 2. Januar 2009 von Claudia Pechstein unterzeichneten Athletenerklärung enthaltene Schiedsklausel (zugunsten des CAS) der Anrufung ordentlicher (deutscher) Gerichte nicht entgegenstehe, weil sie zwingendem deutschen Kartellrecht widerspreche.

Diesem „Spuk“ hat der Kartellsenat des BGH nunmehr – auf Revision der ISU hin – ein Ende bereitet. Der Gerichtshof hält in seinem Urteil zwar fest, dass die ISU bei der Veranstaltung von internationalen Eisschnelllaufwettbewerben marktbeherrschend sei. Ob das Verlangen des Abschlusses einer Schiedsabrede, die die ausschliessliche Zuständigkeit des CAS vorsieht, einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung darstelle, ergebe sich aber erst aus einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Der BGH gelangte im Rahmen einer solchen Abwägung zum Ergebnis, dass kein missbräuchliches Verhalten der ISU vorgelegen habe. Im entsprechenden Zusammenhang hält der Gerichtshof zunächst fest, dass das CAS ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO sei. Darüber hinaus stellt der BGH fest, dass die Spezifika des CAS-Verfahrens nicht dazu führten, dass ein „strukturelles Ungleichgewicht“ zwischen den Athleten und den Sportverbänden bestehe. Die beiden Vorinstanzen hatten insbesondere diesen Punkt anders beurteilt. Der BGH weist diesbezüglich indessen darauf hin, dass die Verbände und die Athleten sich nicht als von grundsätzlich gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüberstünden. Vielmehr entspreche die weltweite Bekämpfung des Dopings sowohl den Interessen der Verbände als auch denen der Athleten. Darüber hinaus betonte der BGH, dass die mit einer einheitlichen internationalen Sportsgerichtsbarkeit verbundenen Vorteile nicht nur für die Verbände, sondern auch für die Sportler gelten würden. Ein dennoch verbleibendes Übergewicht der Verbände werde durch die Verfahrensordnung des CAS, die eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter gewährleiste, ausgeglichen. Und schliesslich sieht der BGH auch den sog. „faktischen Schiedszwang“, dem Athletinnen und Athleten regelmässig unterliegen, ebenfalls weniger kritisch als die Vorinstanzen. Denn auch insoweit, so der Gerichtshof, ergebe die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sachliche Rechtfertigung der Verwendung der Schiedsklausel, die nicht gegen gesetzliche Wertentscheidungen verstosse; in diesem Zusammenhang berücksichtigte der BGH offenbar insbesondere auch die Autonomie der Sportverbände.

Im Ergebnis gab der BGH der Revision der ISU statt und stellte fest, dass Schadenersatzklagen von Claudia Pechstein vor (deutschen) staatlichen Gerichten in Anbetracht der von ihr akzeptierten (CAS-) Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig sind. Die Sportverbände können mithin aufatmen, da das aufgrund der Urteile der Vorinstanzen mitunter prognostizierte „Ende der (Zwangs-) Schiedsgerichtsbarkeit im Sport“ nun nicht eintritt – jedenfalls vorläufig. Denn es verbleibt nach wie vor das „Damoklesschwert“ eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Frage der EMRK-Konformität der CAS-Schiedsgerichtsbarkeit, was wiederum durchaus Auswirkungen auf die Zulässigkeit der „Zwangsschiedsgerichtsbarkeit“ im Sport haben könnte (siehe dazu etwa CaS 2014, 199 ff.). Claudia Pechstein hat auch beim EGMR – und das bereits vor geraumer Zeit – eine entsprechende Beschwerde eingelegt. Mit einem Urteil des Gerichtshofes ist so bald allerdings nicht zu rechnen.

Keine CH-Landesausstellung 2027 – Dämpfer für Olympia 2026 ?

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Bild: Büro dlb

(causasportnews / red. / 6. Juni 2016) Landesausstellungen in der Schweiz waren aus historischer Sicht immer von enormer Bedeutung. Sie wurden jeweils dann angedacht und realisiert, wenn etwa ausländische Gefahr drohte, helvetischer Durchhaltewille manifestiert oder die Solidarität im Land dokumentiert werden sollte. Heute ist die Wichtigkeit von Landesausstellungen so marginal geworden wie die Kampfkraft der Schweizer Armee. Es verwundert deshalb nicht, dass am Wochenende das Stimmvolk in den Kantonen Thurgau und St. Gallen einem entsprechenden Projekt eine gewaltige Abfuhr erteilt hat. Die angedachte Landesausstellung 2027 in der Ostschweiz wird es somit nicht geben. Das Resultat verwundert nicht weiter: Denn es droht derzeit keine Gefahr von aussen, weil sich die Schweiz der Welt längst geöffnet hat, Solidarität nur noch ein politisches Schlagwort ist und den Bedrohungen, denen das Land ausgesetzt ist, mit Landesausstellungen so oder so nicht mehr beizukommen ist. Es kommt hinzu, dass der Souverän gegenüber grossen Veranstaltungen in der Schweiz seit geraumer Zeit sehr kritisch eingestellt ist, so, wie bspw. auch in Deutschland (vgl. hierzu auch grundsätzlich causasportnews vom 17. April 2016; Olympische Luftschlösser).- Wenn schon Landesausstellungen bei der Bevölkerung keine Chance mehr haben, so gilt das erst recht für Olympische Winterspiele, die gleich fünf Interessengruppen für 2026 in die Schweiz holen möchten. Federführend sind die Regionen Graubünden, Wallis und Waadt. Die Bündner Regierung hat kürzlich die Stadt Zürich bezüglich einer Rolle als Hauptstandort für Olympia 2026 angefragt. Vor wenigen Tagen hat die Stadtregierung allerdings das Ansinnen aus Graubünden unmissverständlich zurückgewiesen, was doch einigermassen erstaunt, ist doch die Stadt Zürich dafür bekannt, alles zu unterstützen, was der Freizeitgesellschaft in irgendeiner Form dienlich sein könnte. Letztlich beruht die Entscheidung auf der Erkenntnis, dass es schliesslich am Wohlwollen der Bevölkerung für ein solches Projekt fehlen dürfte. Nachdem nun das „Konkurrenzprojekt Landesausstellung 2027“ entfällt, rechnen Olympia-Befürworter nun mit besseren Karten für das Projekt 2026. Der Bund hätte für die Landesausstellung 2027 wohl etwa eine Milliarde Franken zur Verfügung gestellt – Geld, das nun für Olympische Spiele 2026 frei würde, wird seitens der Olympia-Befürworter argumentiert. Träumen ist bekanntlich erlaubt und kostet wenigstens nichts…

Strassenrodler ging relatives Wagnis ein

Street_luge_3(causasportnews / red. / 2. Juni 2016) Die Vielfalt von Sportarten, welche die moderne Freizeitgesellschaft hervorbringt, kennt und pflegt, scheint unermesslich. Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob bei einer körperlichen Betätigung überhaupt eine Sportausübung vorliegt oder nicht. Dieser Umstand hängt letztlich damit zusammen, dass der Begriff „Sport“ vielerlei Interpretationen zulässt (dass sich der Terminus „Sport“ vom spätlateinischen „disportare“ (sich zerstreuen) ableitet und kaum zu schärfen ist, untermauert diese Aussage). Ist jedoch von der Ausübung einer Sportart auszugehen, können sich vor allem mit Bezug auf das Versicherungsrecht diverse Differenzierungsfragen stellen. Wer sich bei der sportlichen Betätigung grobfahrlässig (pflichtwidrig) verhält und sich schädigt oder bei der Ausübung gewisser Sportarten ein Wagnis eingeht und verunfallt, muss allenfalls mit Kürzungen der Versicherungsleistungen rechnen (Wagnis und Grobfahrlässigkeit schliessen sich im Übrigen nicht aus; vgl. betr. „Wagnis“ auch Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung i.V. mit Art. 50 der Verordnung). Wie hoch diese Kürzungen bei Wagnissen sein können, hat das Schweizerische Bundesgericht in einer langjährigen Praxis entwickelt und unterscheidet im Rahmen von Leistungskürzungen bei Wagnissportarten zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ist eine Sportausübung ein absolutes Wagnis, werden die Versicherungsleistungen grundsätzlich um die Hälfte gekürzt. Falls der Sporttreibende hingegen ein relatives Wagnis eingegangen ist, erfolgen Kürzungen der Versicherungsleistungen dann, wenn der Versicherte bei der Sportausübung die üblichen Vorsichtsgebote missachtet hat. Demnach ist es bei der Beurteilung allfälliger Versicherungsleistungskürzungen von entscheidender Bedeutung, ob der Betroffene ein absolutes oder ein relatives Wagnis eingegangen ist. Absolut gewagt sind Sportarten wie Motocross, Autorennen, Vollkontakt-Sportarten, Karate-Extrem-Sportarten (Zertrümmern von Back- und Ziegelsteinen mit der Hand oder mit dem Kopf usw.), Ski-Geschwindigkeitsrekordfahrten. Hier liegt das Risiko in der Handlung selbst. Bei relativen Wagnissen ist die Art und Weise, wie der Sport ausgeübt wird, von entscheidender Bedeutung. Als relative Wagnisse gelten etwa das Fliegen mit Hängegleitern bei ungünstigen Wetterverhältnissen, Alpinismus bei schwierigen Bedingungen, Hochsee-Segeln bei extremen Verhältnissen, Skifahren abseits der Piste trotz Lawinengefahr, unorganisiertes Combat-Schiessen, oft auch Eisfallklettern, House-Running („Fassaden-Laufen“) usw. Gewisse Sportarten können je nach den Verhältnissen und Umständen einmal als absolute, einmal als relative Wagnisse qualifiziert werden (z.B. Deltasegeln, Conyoning, Bungy-Jumping, Hydrospeed). Kürzlich hatte sich das Schweizerische Bundesgericht mit einer weiteren, nicht allgemein bekannten Sportart zu befassen: Dem Strassenrodeln (dabei rasen Sportler auf mit Rädern ausgestatteten Schlitten in hohen Tempi Strassen hinunter). Das Gericht qualifizierte das „Streetluge“ als relatives Wagnis (die Vorinstanz ging von einem absoluten Wagnis aus). Im konkreten Fall wurden die Versicherungsleistungen nur deshalb gekürzt, weil der Versicherte die üblichen Vorsichtsgebote missachtet hatte (gemäss Begründung hatte der Sportler den Unfall provoziert, weil er sich als Novize mit dem horrenden Tempo einer Überforderung aussetzte; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016, 8C_638/2015; vgl. überdies grundsätzlich: Heinz Tännler, Markante Versicherungsfälle aus der Sportwelt, in: Gabriela Riemer-Kafka, Sport und Versicherung, Zürich 2007, 147 ff., zudem BGE 138 V 522 ff., Kopfsprung in unbekannt tiefes Wasser).

5,11 Millionen Honorar für 6,7 Millionen-Abklärung

football-157930_640(causasportnews / red. / 1. Juni 2016) Der Vorwurf war happig und unappetitlich, die Reaktionen blieben nicht aus: 6,7 Millionen Euro sollen dazu verwendet worden sein, um die Fussball-WM-Endrunde 2006 nach Deutschland zu bringen. So wird es seit Monaten kolportiert (causasportnews berichtete mehrmals darüber) – und so dürfte es weiter gehen. Für die seit Oktober des letzten Jahres erhobene Behauptung fehlt nach wie vor jeder schlüssige Beweis. Heute muss von einer rätselhaften Zahlung von 6,7 Millionen Euro aus einer Kasse des Deutschen Fussball-Verbandes (DFB) gesprochen werden. Für was genau der Betrag entrichtet worden ist, bleibt immer noch ein Rätsel. Nach den erhobenen Behauptungen sah sich der DFB veranlasst bzw. vielmehr auf Grund des öffentlichen Drucks genötigt, den Mittelfluss von unabhängigen Experten überprüfen und den Verwendungszweck des Geldes profund abklären zu lassen. Die vom DFB beauftragte deutsche Rechtsanwaltskanzlei war über Wochen mit einem Heer von Anwälten an der Arbeit; der Verwendungszweck des Geldes konnte aber offenbar nicht geklärt werden (causasportnews vom 7. März 2016: Bericht zur Vergabe der Fussball-WM 2006: Kräht der Hahn auf dem Mist … ). Die Honorarkosten haben dabei in der Höhe den zu untersuchenden, damals bezahlten Betrag beinahe erreicht. Es wäre nun allerdings ungerecht, im Zusammenhang mit der Untersuchung der durch den DFB geleisteten Zahlung das geflügelte Sprichwort „Ausser Spesen nichts gewesen“ zu bemühen. Der DFB erteilte den Auftrag zweifelsfrei aus Opportunitätsgründen. Der Volkszorn hat sich jedenfalls seit dem Bekanntwerden des Abschlussberichts der Anwaltskanzlei merklich gelegt.

Der Fussball als Entladungs-Plattform krimineller Energie

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Bild: Stadtpolizei Zürich

(causasportnews / red. / 30. Mai 2016) Dass insbesondere der Fussball der heutigen Zeit kein Raum für Anstand und Fairness der Fussball-„Fans“, die diesen Namen an sich nicht verdienen, darstellt, ist hinlänglich bekannt. Überall in der Welt wird der Fussball sogar von „Fan“-Exzessen überschattet. Alarmierend präsentieren sich die Verhältnisse in Zürich. Die „Fans“, von denen hier die Rede ist, bilden in der Limmatstadt nicht mehr nur eine Randgruppe. Die Berichte nach Fussballspielen in Zürich lesen sich jeweils wie Kriegsreportagen: Randalierende und krawallierende „Fans“, verletzte Polizisten, Sachschäden in schwindelerregender Höhe, ein Fussballstadion, be- und überwacht wie ein Gefängnis für Schwerverbrecher. In Zürich präsentieren sich die Verhältnisse am 1. Mai oft bald moderater als im Rahmen von Fussballspielen, obwohl auch der 1. Mai regelmässig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und immensen Sachschäden in der Stadt geführt hat. Von einer Eskalation der Gewalt im Rahmen des Fussballs kann bzw. muss seit letztem Mittwoch gesprochen werden, als der Stadtklub, der FC Zürich, nach 28jähriger Zugehörigkeit zur obersten Fussball-Spielklasse (Super League) in die zweite Spielklasse (Challenge League) absteigen musste. Im „Fernduell“ sicherte sich der FC Lugano den Klassenerhalt, der FC Zürich konnte sich nicht mehr retten. Die „Fans“ trieben danach ihr Unwesen – innerhalb und ausserhalb des Stadions „Letzigrund“. Schmähungen, Gewalttätigkeiten, Sachschäden und Strassenschlachten prägten das Bild. Der Präsident des FC Zürich, zweifelsfrei nicht ganz unschuldig am sportlichen Niedergang des Vereins, wurde zur Zielscheibe jeglicher „Fan“-Aggression, wie sie in Zürich noch nie zu erleben war. Vom „Anstand auch in der Niederlage“ war schon gar nichts mehr zu hören.

Zufälligerweise trafen gestern der „gerettete“ FC Lugano und der abgestiegene FC Zürich im Cup-Final unglücklicherweise noch direkt aufeinander; zufälligerweise im Stadion „Letzigrund“ in Zürich (weil bspw. in Bern wegen der Auswüchse rund um Fussballspiele niemand mehr Lust verspürt, ein Cup-Finalspiel zu organisieren). Der FC Zürich gewann als Absteiger den Cup-Final, was die „Fans“, die eben keine Fans sind, alles andere als über den vier Tage zuvor besiegelten Abstieg hinwegtröstete. Erneut prägten gewalt(tät)ige Exzesse der Zuschauer die Szene – innerhalb und später ausserhalb des Stadions. Die bedauernswerten Spieler, die gestern immerhin einen der beiden Titel im nationalen Fussball geholt hatten, schlichen wie geschlagene Hunde herum und brachten sich in Sicherheit, und auf den bemitleidenswerten Präsidenten des Klubs wurde seitens der Zuschauer und der Medien weiterhin verbal eingeprügelt. Es wäre anders gekommen, wenn er nicht unter Total-Schutz gestanden hätte. Den gewalttätigen „Fans“ ging es weitgehend nicht um den Sport, sondern sie nutzten den Sport, um ihre kriminelle Energie auszuleben. Neben gewaltigen Sachschäden war nach dem gestrigen Cup-Final auch massiver Personenschaden zu verzeichnen: Drei Polizisten erlitten wegen Knallkörpern (Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz und Körperverletzung) Hörstürze, ein Polizist wurde durch eine Metallstange verletzt (Körperverletzung). Es wurden regelrechte „Saubannerzüge“ (Landfriedensbruch; Verstösse gegen das Vermummungsverbot) verzeichnet. Die politischen Behörden wiesen die Polizei an, „deeskalierend“ zu wirken, das heisst, sich demütigen und „verprügeln“ zu lassen. Seit langem ist bekannt, dass in Zürich politische Behörden, insbesondere linken Ideologien verpflichtet, alles andere als „repressions-freundlich“ gelten – auch wenn es um Gewalt geht (anlässlich des 1. Mai und im Zusammenhang mit Fussballspielen). Dass sich aufgrund einer solchen Politik bei derartigen Anlässen kriminelle Energie entlädt und weitgehend ungeahndet bleibt, verwundert nicht weiter. Diese Politik zieht auch je länger je mehr Akteure an, welche von auswärts anreisen und die anti-repressiven Verhältnisse in Zürich für ihre Machenschaften ausnutzen. Die Bevölkerung will das offensichtlich so, ansonsten die Politiker, welche für derartige Exzesse verantwortlich sind, längst abgewählt wären. Von daher kann sich niemand beklagen.

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Bild: Stadtpolizei Zürich

Und die Polizisten, welche als „Kanonenfutter“ missbraucht werden? „Die machen das ja freiwillig“, scheint die herrschende Meinung in Zürich zu sein. Selbstverständlich bezahlt die Allgemeinheit einen Grossteil der anfallenden Kosten für Sicherheit und Polizeidienste. Schade ist selbstverständlich, dass der Sport in dieser Form missbraucht wird – als Plattform, auf der sich kriminelle Energie ungezügelt und sanktionslos in Form von Gewalt ausbreiten kann. Es ist eine Tatsache, dass gewalttätige „Fans“ in Zürich keine zu vernachlässigende Randgruppe (mehr) bilden. Von den Gewaltorgien scheinen immer mehr Zuschauer/innen von Fussballspielen berauscht zu werden. Die Szenen seit letzten Mittwoch in Zürich erinnern an das weise Statement, das ein früherer Präsident des „Grasshopper Clubs Zürich“ einmal abgegeben hatte, als die Gewaltexzesse im Rahmen des Fussballspiels überhand nahmen und die Kosten für Sicherheit die Erträge aus den Eintrittsgeldern der Zuschauer immer mehr wegzufressen drohten. „Hören wir doch auf, Fussballspiele vor Publikum auszutragen. Das Publikum braucht es nicht. Die meisten Besucher eines Fussballspiels bereiten doch nur Probleme und kosten mehr Geld als sie bringen. Man kann Fussballspiele doch auch am Fernsehen anschauen“, meinte er. Weil der Präsident des zweiten Grossklubs in Zürich vor allem die immer grösser werdenden Sicherheitskosten im Auge hatte, wurde er für seinen Vorschlag gescholten und die Wichtigkeit der „Fan-Kultur“ beschworen. Eine „Fan-Kultur“, auf die der Sport allerdings verzichten kann. Eine Besserung der Verhältnisse ist nur zu erwarten, wenn derartige „Fans“ als das behandelt werden, was sie sind, und vor allem strafrechtlich verfolgt werden: Als Kriminelle.

Vor einem Jahr wurde die FIFA erstmals zum Ziel der US-Justiz

Zürich-FIFA_US(causasportnews / red. / 27. Mai 2016) Heute vor einem Jahr wurde der Weltfussballverband FIFA das erste Mal zum Ziel der US-Justiz: Auf Ersuchen der amerikanischen Behörden verhafteten Schweizer Polizeikräfte im Zürcher Nobelhotel „Baur au Lac“ sieben Fussballfunktionäre, die zum zwei Tage später stattfindenden Wahlkongress des Weltverbandes angereist waren. An diesem Kongress, am 29. Mai 2015, wurde Joseph Blatter für eine weitere Amtszeit als FIFA-Präsident bestätigt, erklärte jedoch in Anbetracht der am 27. Mai 2015 ausgelösten Turbulenzen in und um die FIFA nur wenige Tage nach der Wahl seinen Rücktritt. Die verhafteten Funktionäre wurden u.a. mit Bestechungsvorwürfen konfrontiert, im Morgengrauen des 27. Mai 2016 aus den Hotelbetten geholt und in Schweizer Gefängnissen in Auslieferungshaft gesetzt. Die Schweiz leistete mit den Verhaftungen Rechtshilfe auf Ersuchen der USA. Die Verhaftungsaktion wurde seitens der Amerikaner regelrecht inszeniert; Journalisten aus den USA waren ganz offensichtlich über die geplanten Verhaftungen vororientiert und berichteten live und weltumspannend von den Polizeiaktionen in Zürich. Auch ein Jahr nach den spektakulären Einsätzen der Schweizer Behörden sind die Auslieferungsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen. Anfangs dieses Monats entschied das Schweizerische Bundesgericht über eine weitere Auslieferung an die USA (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2016; 1C_143/2016, i.S. Julio Rocha, Nicaragua).

Der 27. Mai 2015 ist als denkwürdiger Tag in die Annalen der FIFA eingegangen. Obwohl die Verhaftungen der Funktionäre den Weltverband nicht nur juristisch, sondern insbesondere auch medial mit voller Wucht trafen, ist seither ein durchaus positiver Denkprozess in der FIFA in Gang gesetzt worden. Es war dies der Beginn der Ära nach Joseph Blatter. Innert kürzester Zeit wurden Reformen vorbereitet und im Februar dieses Jahres von einem ausserordentlichen FIFA-Kongress, an dem auch Gianni Infantino zum neuen FIFA-Präsidenten gewählt worden ist, verabschiedet. Mit der raschen Umsetzung der Reformen ist von der FIFA auch ein erheblicher Teil des Druckes gewichen, den die US-Justiz gegenüber dem Weltverband aufgebaut hatte. Experten bezweifeln, dass eine Reformierung der FIFA innert dieser kurzen Zeit derart einschneidend umgesetzt worden wäre, wenn nicht die US-Behörden mit den Verhaftungen am 27. Mai 2015 ein deutliches Zeichen gesetzt hätten.

Keine Steuervorteile mehr für die FIFA – und den DFB?

(causasportnews / red. / 26. Mai 2016) Die von der FIFA benutzte Rechtsform des Vereins (Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) ist den Kritikern und Gegnern des Weltfussballverbandes mit Sitz in Zürich längst ein Dorn im Auge. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit fordern Politiker von rechts bis links die Umstrukturierung der FIFA und die Neuorganisation nach dem Muster von Kapitalgesellschaften. Weil derartige Forderungen zwar gut beim Wahlvolk ankommen, jedoch nicht realisierbar sind, warten die beiden Zürcher Kantonsräte Martin Sarbach (SP) und Markus Schaaf (Evangelische Volkspartei, EVP) mit einem Novum auf: Sie verlangen mit einer parlamentarischer Initiative im Zürcher Kantonsrat die Aufhebung der Steuerprivilegien für Vereine. In Zürich geniessen Vereine und die als Vereine organisierten Verbände steuerliche Privilegien. Die Initianten wissen, wovon sie reden: Von Geld, das sie selber ausreichend haben. Martin Sarbach ist hochbezahlter Zürcher Richter, Markus Schaaf gehört als Heimleiter auch nicht zu den Unterprivilegierten. Den beiden Initianten scheint die Suche nach dem eigenen Seelenheil und demjenigen auch anderer am Herzen zu liegen. Heimleiter Schaaf verfügt über eine theologische Ausbildung, Richter Sarbach versuchte sich bei den Jesuiten als Novize, bevor er sich auf die Vorteile eines Richterlebens besann. Die FIFA, so die beiden philanthropischen Initianten, verhalte sich wie eine Kapitalgesellschaft, also unchristlich – eine Irrmeinung, jedoch, populistisch vorgetragen, mehrheitsfähig. Obwohl die Tatsachen anders liegen: Die FIFA bezweckt nach wie vor gemäss Art. 2 der Verbandsstatuten die Verfolgung ideeller – mithin nichtwirtschaftlicher – Ziele, die sie mit (durchaus beträchtlichen) wirtschaftlichen Mitteln fördert. Ein Umstand, den die Initianten bewusst oder unbewusst ausblenden. Vereine und Verbände dürfen mit wirtschaftlichen Mitteln nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen, müssen sich letztlich also gemeinnützig verhalten. Für die Initianten ist die FIFA eine Geldmaschine, welche den Pfad der vereinsrechtlichen Tugend, die Verfolgung nichtwirtschaftlicher Zwecke, längst verlassen hat; sie soll demnach wenigstens wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Dass solche klassenkämpferischen Sichtweisen und Agitationen gegen den Weltfussballverband auch in Parlamenten gut ankommen, versteht sich von selbst. Im Zürcher Kantonsrat hat die Initiative jedenfalls die erste Hürde genommen. Darüber, ob die Steuerprivilegien für Vereine dereinst wegfallen werden, kann derzeit nun spekuliert werden.

Um die Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Steuererleichterungen sorgt sich derzeit im Weiteren der grösste Sportverband der Welt, der Deutsche Fussball-Bund (DFB). Wie DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch in letzter Zeit mehrfach betonte, könnte die Affäre um die WM-Vergabe 2006 an Deutschland letztlich zur (temporären) Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Die immer noch ungeklärte 6,7 Millionen-Euro-Zahlung des DFB (an wen auch immer und für was auch immer) steckt den DFB-Funktionären weiterhin tief in den Knochen. Jedenfalls ist sich Rainer Koch sicher, dass im Falle einer Klärung der ominösen Zahlung eine zumindest befristete Aberkennung der Gemeinnützigkeit des DFB drohen könnte und so mit happigen Nachforderungen zu rechnen wäre. Noch ist es allerdings auch hier nicht soweit: Nach monatelangen Recherchen und Untersuchungen ist es nach wie vor unklar, wofür die 6,7 Millionen Euro bezahlt worden sind. Ohne Klärung keine Rechts- und Steuernachteile, liesse sich der Stand der Dinge zusammenfassen.

„Fall FC Biel“ – Seltsames Gebaren eines Klubpräsidenten

150px-FC_Biel-Bienne.svg(causasportnews / red. / 19. Mai 2016) Der FC Biel wird den Lizenzentzug kaum mehr abwenden können und wohl am Ende dieser Fussball-Saison aus der zweithöchsten Spielklasse (Challenge League) relegiert werden. Dass noch eine Wende herbeigeführt werden kann, nachdem nun das Rekursgericht der Swiss Football League (SFL) den zuvor verhängten Lizenzentzug bestätigt hat, glaubt kaum mehr jemand. Der FC Biel nimmt seit einigen Wochen nicht mehr am Spielbetrieb teil und ist bankrott – auch wenn er noch vor kurzem einen Konkursaufschub erwirkt hat (causasportnews vom 2. Mai 2016). „Der FC Biel ist in der Tat kollabiert, seit geraumer Zeit ist nichts mehr da, weder Geld noch Spieler. Die Situation ist schlicht hoffnungslos“, bestätigt der CEO der SFL, Rechtsanwalt Claudius Schäfer heute gegenüber causasportnews. Der CEO der Liga versteht die Kritik, die nun insbesondere am Lizenzierungsverfahren der SFL geübt wird. Allerdings, so Claudius Schäfer, müsse berücksichtigt werden, dass das Lizenzierungsverfahren vor einem Jahr schon abgeschlossen war, als ein Zürcher Wirtschaftsanwalt den Klub übernahm und nur noch ein rudimentäres Lizenzierungsverfahren zu durchlaufen hatte. „In einem solchen Fall ist die Liga machtlos. Konkret erfolgte die Aktienübernahme der AG ohne Bewilligung der SFL“, betont Claudius Schäfer. Seltsam ist offensichtlich das Gebaren des „starken Mannes“ im Klub, der angetreten war, um aus dem im Mittelfeld des Schweizer Fussballs dümpelnden FC Biel eine grosse Nummer im europäischen Fussball zu machen. „Es gibt immer wieder Leute, die ihre Geschäfte nicht so betreiben, wie sie es einmal vorgegeben haben“, bemerkt der CEO der Liga. In der Tat liegt der Schluss nahe, dass der Zürcher Wirtschaftsanwalt, hinter dessen Engagement grundsätzlich ein grosses Fragezeichen zu setzen ist, hauptsächlich für den Kollaps in Biel verantwortlich sein könnte. Es ist davon auszugehen, dass er für seine Aktivitäten bzw. Inaktivitäten die (finanzielle) Verantwortung wird tragen müssen. Die Situation um den FC Biel ist ein (weiteres) Beispiel dafür, dass insbesondere nicht gerade begüterte Klubs auch schillernde Persönlichkeiten, welche den Sport offensichtlich als Selbstdarstellungs-Plattform oder für die Verfolgung rein persönlicher Interessen nutzen wollen, anziehen.

Gibraltar klagt sich in den Weltfussball

Flag_of_FIFA.svg(causasportnews / red. / 17. Mai 2016) Kurz vor der Vollversammlung („Kongress“) des Weltfussballverbandes FIFA am 13. Mai 2016 in Mexiko City erhielt dieser unerfreuliche Post aus Lausanne: Das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) hatte eine Klage des nationalen Fussballverbands von Gibraltar gegen die FIFA gutgeheissen und wies letztere an, Gibraltar so schnell wie möglich als Mitglied aufzunehmen (vgl. causasportnews vom 3. Mai 2016). Die Weltverband passte daraufhin umgehend die Tagesordnung für den bevorstehenden Kongress an und traktandierte die Aufnahme von Gibraltar. Die FIFA-Vollversammlung stimmte der Aufnahme mit 172 gegen 12 Stimmen zu, und zwar diskussionslos, nachdem den Vertretern der anwesenden Mitgliedsverbände erläutert worden war, dass sie im Grunde – in Anbetracht der klaren Anweisung des TAS – ohnehin keine andere Wahl hätten. Dass sich ein nationaler Sportverband erfolgreich in einen weltumspannenden Monopolverband klagt, ist an sich ein Unikum im Vereinsrecht (die FIFA ist ein nach schweizerischem Vereinsrecht organisierter Verband), wenngleich Gibraltar des gleiche Husarenstück schon bezüglich der Aufnahme in den Kontinentalverband UEFA gelungen war. Es war bei der Behandlung des Traktandums in Mexiko City jedenfalls kein hinterfragendes Votum zu hören, etwa dergestalt, dass in diesem Fall ein Schiedsgericht die Aufnahmeautonomie eines Weltverbandes hinter das Aufnahmeinteresse eines nationalen Verbandes stellte. „Goliath FIFA“ fügte sich diskussionslos in die Prozessniederlage gegen „David Gibraltar“, obwohl der TAS-Entscheid (einmal mehr) keineswegs über jeden Zweifel erhaben ist – so waren die Sachverhalte und Ausgangssituationen in Bezug auf UEFA und FIFA nicht dieselben, aber das TAS gelangte dennoch zu identischen Ergebnissen.

Am FIFA-Kongress wurde auch ein zweiter, nicht unumstrittener Aufnahmevorgang behandelt: Insbesondere gegen den Widerstand des serbischen Fussballverbandes wurde der Verband von Kosovo mit 141 gegen 23 Stimmen als neues Mitglied in die FIFA aufgenommen. Serbien hat allerdings angekündigt, sowohl gegen den wenige Tage vor dem Kongress ergangenen Beschluss der UEFA auf Aufnahme Kosovos sowie gegen den vom FIFA-Kongress gefällten Aufnahmeentscheid beim TAS zu klagen. Gemäss dem Verbandspräsidenten von Serbien soll im Rahmen des UEFA-Aufnahmeverfahrens das Satzungsrecht des europäischen Fussballkonföderation verletzt worden sein. Eine rechtsgültige Aufnahme in die UEFA ist indessen Voraussetzung für eine Aufnahme in den Weltfussballverband FIFA. Während sich Gibraltar also unbeschwert über die Aufnahme in den Weltsport (und den damit verbundenen finanziellen Mittelzufluss) freuen kann, hängt über der Aufnahme Kosovos in die FIFA noch das Damoklesschwert der angekündigten TAS-Klagen durch den serbischen Verband. Nach den Aufnahmen von Gibraltar und Kosovo umfasst die FIFA neu (vorläufig) 211 Mitglieder.

„Weckruf“ der OECD zu Sportmanipulationen: Lediglich alter Wein in neuen Schläuchen?

(causasportnews / rem. / 16. Mai 2016) Es war zuletzt auffallend ruhig geworden in Bezug auf das Thema „wettbezogene Sportmanipulationen“. Keine Manipulationsskandale à la „Hoyzer“ und „Sapina“ kamen ans Licht, und die Strafverfolgungs- bzw. Polizeibehörden verkündeten keine weit verbreiteten Manipulationen mehr (wie zuletzt Europol). Hatte der Kampf gegen diese Art der Bedrohung der Integrität des Sports also Wirkung gezeigt, ist das Problem in den Griff bekommen worden? – Weit gefehlt, vielmehr ist das Gegenteil der Fall. So ist es jedenfalls einem jüngst veröffentlichten „Bericht“ der Organisation für Wirtschaft und Zusammenarbeit (OECD) zu entnehmen.

OECD_Logo_EnglishDer entsprechende Bericht mit dem Titel „Unerlaubter Handel – Konvergierende kriminelle Netzwerke“ (im englischen Original: „Illicit Trade – Converging Criminal Networks“) wurde unter der Ägide der OECD Task Force gegen unerlaubten Handel erstellt und enthält einen Überblick über entsprechende Vorgänge in sieben (Wirtschafts-) Sektoren, darunter nun eben auch der Sport, genauer: die „Sportmanipulationen als Wirtschaftskriminalität“ (S. 241 ff. des Berichts). Die Erkenntnisse der Autoren sind dabei durchaus potenziell aufschreckend: Der Umstand, dass die Massnahmen gegen illegale Wetten und die Rahmenvorgaben für die Organisation des Sports lediglich einen Flickenteppich darstellten, würde dazu genutzt, die kriminelle Wirtschaft zu nähren, indem dadurch emöglicht würde, riesige Mengen von kriminellen Erträgen zu waschen. Es sei anzunehmen, dass die Zahl der Fälle von Sportmanipulationen viel höher sein könnte als gegenwärtig bekannt. Schuld daran seien ungenügende Aufdeckungs- und Überwachungssysteme (was die Sportorganisationen und Wettanbieter, die solche Systeme betreiben, natürlich nicht sehr gerne hören werden). Als Folgerung fordern die Autoren des entsprechenden Berichtsabschnitts effektivere Präventivmassnahmen sowie einen Ausbau der Mittel zur Aufdeckung bzw. Meldung von relevanten Vorfällen; all dies im Rahmen eines international koordinierten Ansatzes.

Bei näherer Betrachtung relativiert sich der entsprechende Abschnitt des OECD-Berichts indessen – zumindest teilweise – selbst. So handelt es sich bei seinen beiden Autoren nicht um OECD-eigene Experten, sondern um zwei Exponenten des „International Centre for Sport Security“ (ICSS), die über weite Strecken lediglich einen früheren, vom ICSS bereits im Jahre 2014 publizierten Bericht zur fraglichen Thematik „wiederkauen“. Der Neuigkeits- bzw. gar Sensationsgehalt des OECD-Berichtsteils (bezüglich dessen in Anbetracht dieser Umstände auch fraglich erscheint, ob er denn überhaupt als „OECD“-Bericht bezeichnet werden kann) ist demnach doch eher bescheiden. Zudem fällt auf, dass das ICSS u.a. einen international koordinierten Ansatz im Bereich des Schutzes der Integrität des Sports zur Verfügung zu stellen bestrebt ist, und dass die Autoren des fraglichen OECD-Berichtsabschnitt genau einen solchen Ansatz als ein entscheidendes Mittel zur Verbesserung der Bekämpfung von (wettbezogenen) Sportmanipulationen propagieren (s.o.). Diese „Konvergenz“ – um den Untertitel des OECD-Berichts zu bemühen – ist aber vermutlich reiner Zufall …