(causasportnews / red. / 13. Januar 2016) Ein spektakulärer, internationaler Fussball-Transfer wird wohl demnächst unverrückbar über die Bühne gehen, ist jedoch von vertragsrechtlichen Divergenzen begleitet. Der Abgang des Österreichers Karim Onisiwo, bisher beim SV Mattersburg unter Vertrag, wird vom bisherigen Arbeitgeber kaum mehr zu verhindern sein, auch wenn der Klub den Standpunkt vertritt, der begnadete Fussballspieler sei weiterhin arbeitsvertraglich an ihn gebunden, weshalb der vorbereitete Übertritt von Karim Onisiwo zum FSV Mainz 05 nicht vollzogen werden dürfe. In gewissen Fachkreisen gilt der Shootingstar als „zweiter David Alaba“. Kein Wunder, dass sich für ihn auch Klubs aus der deutschen Bundesliga interessieren. Arbeitsvertraglich war der Spieler diskussionslos bis 30. Juni 2015 an den SV Mattersburg gebunden. Doch seither ist er nicht nur arbeitsvertrags- sondern konsequenterweise auch ablösefrei. So sehen es der Spieler, der am Kicker interessierte FSV Mainz 05 sowie das Arbeits- und Sozialgericht Wien (Urteil des Senates vom 11. November 2015), das nur die arbeitsvertragliche Lage zwischen Karim Onisiwo und dem SV Mattersburg zu beurteilen hatte. Anderer Auffassung ist der SV Mattersburg, der nach wie vor von einer vertraglichen Bindung bis 2017 ausgeht. Allein diese Rechtsbehauptung steht auf tönernen Füssen, da sich der Klub auf eine arbeitsvertragliche Verlängerungsoption beruft, die jedoch vom erstinstanzlichen Wiener Gericht als unzulässig bzw. nichtig qualifiziert worden ist. Da der SV Mattersburg Berufung gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts angekündigt hat, ist der Arbeitsrechtsprozess und damit der Transferstreit noch nicht aus der Welt geschafft.
Zu einseitig ausgestaltete Vertragsoptionen in Arbeitsverträgen von Sportlern sind äusserst problematisch und in diesem Zusammenhang noch bei weitem nicht alle Rechtsfragen an der Grenze von Arbeitsrecht zu Sportrecht geklärt. Der SV Mattersburg will sich jedenfalls gegen das Ersturteil wehren und beharrt weiterhin darauf, dass sich Karim Onisiwo mit dem österreichischen Klub kraft der vereinbarten Option in einem Arbeitsvertragsverhältnis befinde und deshalb nicht ablösefrei wechseln könne, sondern sich allenfalls aus dem Arbeitsvertrag auskaufen müsse.

Dr. Dominik Kocholl
Der Innsbrucker Sportrechtler Dr. Dominik Kocholl macht dem aufgestiegenden SV Mattersburg wenig Hoffnung, um dem Spieler auf juristischem Weg den Transfer nach Deutschland noch verbauen zu können. „Die Rechtslage spricht in der Tat gegen den österreichischen Klub, der sich nach bisherigem Informationsstand vertragsrechtlich auf zu dünnes Eis begeben hat. Per Optionsausübung den Vertrag verlängern zu können, bewirkt nämlich letztlich eine einseitige, den Arbeitgeber stark bevorzugende Beendigungsmöglichkeit. Diese wird durch das Arbeitsrecht laut Lehre und Rechtsprechung nicht ohne weiteres geduldet: Von den Laufzeiten her unverhältnismässige, gegen den Kollektivvertrag verstossende, etwa keine angemessene Gehaltserhöhung bzw. sonstige Verbesserungen beinhaltende, einseitig nur dem Klub Gestaltungsrechte einräumende Optionen sind äusserst problematisch und in arbeitsgerichtlichen Verfahren kaum je haltbar“, sagt er mit Blick auf das erstinstanzliche Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts. Die fehlende Gehaltserhöhung soll später nachgebessert und eine Ausstiegsklausel ergänzt worden sein, wird behauptet. „Fraglich bleibt und entscheidend ist, ob der Vertrag durch (eine) derartige Ergänzung(en) einvernehmlich, zeichnungsberechtigt und wirksam abgeändert worden ist“, sagt Dominik Kocholl. Der SV Mattersburg hatte die Ausstiegsklausel bestritten, als ein englischer Zweitligist auf „Einkaufstour“ die vereinbarte Summe bot. Das führte zur Klage des Spielers.
Obwohl die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Spieler und dem SV Mattersburg noch andauert, konnte Karim Onisiwo bislang ablösefrei nach Deutschland wechseln. Das österreichische Verfahrensrecht (ASGG) sieht in Arbeitsrechtsachen nämlich bereits – trotz fehlender Rechtskraft – vorläufige Rechtsgestaltungswirkungen und die Vollstreckbarkeit des Urteils vor: Aus diesem Blickwinkel gilt der Vertrag bereits als ohne Verlängerung beendet. Am Tag nach Bekanntwerden des Urteils hatte Karim Onisiwo bereits beim 1. FSV Mainz 05 bis 2019 unterschrieben. „Das ist zwar mangels Rechtskraft ein mutiger, jedoch voraussichtlich insgesamt empfehlenswerter Schritt – vor allem dann, wenn für den Fall, doch noch zurückkehren zu müssen, vorgesorgt wurde“, erklärt Sportrechtsspezialist Dominik Kocholl.

(causasportnews / err. / 11. Januar 2016) Die Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg i.Br. wird seit Jahren mit der Dopingvergangenheit in Zusammenhang gebracht. Zur Abklärung der betrügerischen Vorgänge an der bekannten Hochschule ist 2007 eine Expertenkommission eingesetzt worden, welche immer noch an der Arbeit ist und insbesondere abzuklären hat, inwieweit Sportärzte aus Freiburg in Dopingvorgänge verstrickt gewesen sind. Die Kommission ist nun bei der Aufbereitung der Dopingvorgänge in Freiburg auf einen Forschungsskandal im Fach Sportmedizin gestossen, wie aus verschiedenen Quellen zu vernehmen ist. Bei Fachpublikationen, Dissertationen und Habilitationen, die insbesondere nach 1980 geschrieben worden sind, sollen „erhebliche wissenschaftliche Mängel“ festgestellt worden sein. Offenbar beruhen Arbeiten auf Fälschungen von Daten und Selbstplagiaten; ebenso bestehen Anhaltspunkte, dass wissenschaftliche Arbeiten mit minimalen Änderungen ohne entsprechende Hinweise mehrfach in verschiedenen Fachzeitschriften veröffentlicht worden sind und fehlerhafte Publikationen Grundlage für Bewerbungen auf Lehrstühle usw. bildeten. Die Universität will die Vorgänge überprüfen. Dies soll in Verfahren, die für wissenschaftlich unredliches Verhalten vorgesehen sind, erfolgen, teilte die Universitäts-Leitung mit. Die Kommission hat an ehemalige Doktoranden der Universität, welche in die Vorgänge passiv involviert waren, appelliert, sich zu melden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit deckte die Kommission bisher bereits einige Plagiatsfälle auf, was zum Entzug oder zur Rückgabe von Habilitationen geführt hatte. Der Forschungsskandal in Freiburg – an sich ein „Derivat“ der Dopinguntersuchungen an der Hochschule – ist nach Ansicht der Kommissionsvorsitzenden Prof. Letizia Paoli „eine neue Dimension wissenschaftlichen Fehlverhaltens mit möglicherweise gravierenden Folgen für das Fach Sportmedizin und den gesamten betroffenen Wissenschaftsbetrieb“. Über das Ausmass des wissenschaftlichen Skandals bestehen derzeit lediglich Mutmassungen. Der vorgelegte Kurzbericht umfasst 16 Seiten; ein ausführlicher Report ist in Aussicht gestellt.
Die „Schmetterlings-Theorie“ und der „Fall Bosman“ weisen eine Gemeinsamkeit auf: Ein Vorgang beginnt klein und kann sich zu einem Tsunami entwickeln. Dass ein Flügelschlag eines Schmetterlings einen Tornado auszulösen im Stande ist, hat der Forscher Edward Lorenz aufgezeigt. Wie sich ein einfacher Sportfall zu einem juristischen Super-GAU entwickeln kann, lehrt uns der ehemalige belgische Fussball-Profi Jean Marc Bosman. Das Schlusskapitel in diesem Fussball-Drama ist heute vor 20 Jahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geschrieben worden und verursachte ein veritables Fussball-Erdbeben.
Diskriminiert werden Menschen in allen gesellschaftlichen Bereichen, so auch im Sport“. „Im Fussball müssen wir von einem unbestellten Feld sprechen, wenn es um Diskriminierung geht, auch wenn einiges in Richtung Diskriminierungsbekämpfung getan worden ist“. So äusserte sich der Sportrechtler Prof. Dr. iur. Martin Nolte anlässlich des 7. Kölner Sportrechtstages am 8. Dezember 2015. Die Diskriminierung im Sport und insbesondere im Fussball sei ein Problem, das sich immer noch im Lösungsprozess befinde, kamen die Referentinnen und Referenten in Köln zu einem übereinstimmenden Schluss. Es sei jedoch in der Sportwelt viel guter Wille vorhanden, die Diskriminierung im Sport radikal zu verhindern, meinte Martin Nolte weiter und betonte, dass die Menschenwürde in Einklang mit dem Diskriminierungsverbot einherlaufe. In den Fachreferaten wurde festgestellt, dass in den Sportverbände weitgehend erkannt worden sei, dass zur Bekämpfung jeglicher Diskriminierung präventive und repressive Massnahmen notwendig seien. Insbesondere im Fussball seien mit Blick auf die sanktionsrechtlichen Ebenen die notwendigen satzungsrechtlichen Grundlagen auf allen Stufen (FIFA, UEFA, DFB) geschaffen und entsprechende Beschlüsse gefasst worden, um diskriminierendes Verhalten in und um den Sportplatz im Sinne einer „Nulltoleranz“ zu bekämpfen. Dr. iur. Bastian Haslinger, Leiter der Abteilung Sportgerichtsbarkeit im Deutschen Fussball-Bund, unterstrich, dass der Fussball Wichtiges und Notwendiges vorgekehrt habe, um Uneinsichtige zu sanktionieren. Im Rahmen des gesamten organisierten Fussballs würden die Sanktionsfälle im Zusammenhang mit Diskriminierungen weniger als ein Prozent aller Vorgänge ausmachen. Aufgrund dieser Zahl dürfe jedoch nicht geschlossen werden, das Diskriminierungsproblem im Fussball sei marginal. Dies wurde auch von Soziologen und Fan-Beauftragten bestätigt, die sich – neben dem professionellen Sanktionssystem – für Optimierungen mit Bezug auf begleitende Massnahmen aussprachen. Dr. iur. Stephan Osnabrügge, Vorsitzender der Kommission Gesellschaftliche Verantwortung des DFB, stellte die Diskriminierungsproblematik im Sport in einen erweiterten Kontext. Die aktuelle Situation im Zusammenhang mit der Flüchtlingsthematik zeige auf, wie wichtig es mit Blick auf die Ausmerzung von Diskriminierungen sei, bspw. Flüchtlinge in den Fussball zu integrieren und dabei auch Diskriminierungen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Dies unterstrich ebenfalls etwa der ehemalige Fussball-Profi Otto Addo. Die Diskriminierungsproblematik im Sport aus juristischer Sicht ist von Martin Nolte auch wissenschaftlich in Form eines Handbuches, das u.a. ein ausgedehntes Stichwortverzeichnis beinhaltet, aufgearbeitet worden. Seine entsprechenden Forschungsergebnisse präsentierte er anlässlich des Sportrechtstages in Form eines Buches. „Schlitzi-Fitschie, Schokostange“ lautete der Arbeitstitel für das Handbuch, das nun aber mit einem weit moderateren Titel („Diskriminierungsverbote im Fussball – Ein Handbuch für die Praxis“, 6. Band der Kölner Studien zum Privatrecht, 2016; EUR 30.–) in den Verkauf gelangt. Vielleicht würde die umfassende Publikation mit einem provokanteren Titel berechtigterweise grössere Aufmerksamkeit auf sich ziehen, „was im Interesse der Sache an sich wünschenswert wäre“, meinte der Bochumer Rechtsprofessor Dr. iur. Gereon Wolters. Er legte dar, dass sich der Sport eben nicht in einem rechtsfreien Raum abspiele und Diskriminierungen auch strafrechtliche Auswirkungen haben könnten.
Auch wenn in einem Fussballspiel durch einen Akteur zu Folge eines Regelverstosses der attackierte Gegner verletzt wird, entfällt ein Schadenersatz, wenn bei der Attacke des Schädigers die Grenze zur Unfairness nicht überschritten worden ist. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem wegweisenden Urteil vom 10. September 2015 entschieden (3 U 382/15) und damit eine Entscheidung des Landgerichts Kiel bestätigt. Der Beurteilung lag ein Sachverhalt aus dem Altherren-Fussball zu Grunde. In einem Freundschaftsspiel schoss der Geschädigte auf das gegnerische Tor, versuchte den vom Torhüter zunächst abgewehrten Ball in das Tor zu köpfen und bewegte sich mit dem Kopf in Richtung Ball. Der Schädiger wollte den Ball aus der Gefahrenzone befördern und wollte mit dem Fuss an den Ball gelangen, traf den Geschädigten jedoch im Gesicht, was bei diesem Verletzungen am Kopf verursachte. Der Geschädigte verklagte den Schädiger, scheiterte jedoch mit seiner Klage in erster Instanz und nun auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Der Geschädigte warf dem Schädiger insbesondere vor, er habe mit „hohem Bein“ gespielt und bei seiner Aktion „voll durchgezogen“. Der Schädiger hielt dem Geschädigten entgegen, er habe sich zu Folge „tiefen Kopfes“ unsportlich verhalten. Die Beteiligten warfen sich also gegenseitig begangene Regelverstösse vor. Das Landgericht wies die Klage ab, obwohl es einen Regelverstoss des Schädigers feststellte. Eine rücksichtslose und brutale Spielweise des Schädigers sei nämlich nicht zu erkennen, auch wenn die Aktion Verletzungsfolgen ausgelöst hätten. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das vorinstanzliche Urteil und verneinte eine Haftung des Schädigers, obwohl ihm eine Sportregelverletzung vorgehalten werden müsse. Solange ein Regelverstoss noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel, wie dem Fussball, eigenen Härte und der unzulässigen Unfairness liege, löse dies keinen Schadenersatz des Schädigers aus. Im konkreten Fall konnte dem Schädiger insbesondere nicht nachgewiesen werden, dass er „voll durchgezogen“ und eine schwere Verletzung zumindest in Kauf genommen habe.