Verfahrenseinstellung nach Todesfällen im Sportgericht

(causasportnews / red. / 23. Februar 2017) Als ob der Sport an sich nicht schon permanent genug Überraschungen bereit hätte. Tragisch-Überraschendes kann sich als Folge sportlicher Aktivitäten auch ausserhalb des Sportfeldes ereignen, wie ein soeben von der deutschen „Bild“-Zeitung publik gemachter Fall belegt: In der Regionalliga Südwest spielte am vergangenen Wochenende der SV Elversberg gegen den FC 08 Homburg (Endresultat 2:2). Gegen einen Spieler der Homburger sprach der Schiedsrichter einen Platzverweis aus, der sich als Fehlentscheid entpuppen sollte (die TV-Bilder belegten dies; und auch der Schiedsrichter gestand später seinen Fehler ein). Gegen die nach dem Platzverweis fällige Sperre rief der FC 08 Homburg das Sportgericht der Liga an. Bei derartigen Konstellationen sind rasche Entscheidungen notwendig – vorgeschrieben ist ein Urteil innerhalb von 24 Stunden. Doch zu einer Sportgerichts-Verhandlung kam es im konkreten Fall nicht (mehr), weil innerhalb des Spruchkörpers zwei Todesfälle eine mündliche Verhandlung während der kurzen Frist verunmöglichten. Das Sportgericht teilte mit, dass auf Grund der tragischen Umstände eine mündliche Verhandlung in der vorgesehenen Zeit nicht mehr durchführbar sei. Um den Eintritt der Vollstreckung der verhängten Sperre zu verhindern, wurde das Verfahren kurzerhand eingestellt. Der Spieler, der so per sofort wieder eingesetzt werden kann, darf nicht als Profiteur der dramatischen Situation qualifiziert werden. In Anbetracht der Sportgerichtspraxis in Deutschland (untrügliche TV-Aufnahmen; Schiedsrichter anerkennt die Fehlentscheidung) wäre die Sperre wohl auch bei materiell-rechtlicher Prüfung aufgehoben worden (Quelle: „Bild“-Zeitung vom 23. Februar 2017).

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