Quarantäne-Training für Fussball-Professionals ist kein Homeoffice

Photo by Li Sun on Pexels.com

(causasportnews / red. / 6. August 2021) Das Quarantäne-Training eines Berufs-Fussballspielers zu Hause ist nicht einer Homeoffice-Betätigung gleichzusetzen. Das hat das Landgericht Münster in Westfalen entschieden. Das Land Nordrhein-Westfalen muss deshalb dem SC Paderborn 07 das Salär für einen Professional erstatten, das der damalige Erstligist vor rund einem Jahr während einer behördlich angeordneten Quarantäne für diese Zeit an den Spieler bezahlt hatte. Der Entscheid soll nun noch vom Oberlandesgericht Hamm überprüft werden.

Nach einem positiven «Corona»-Befund eines Spielers des SC Paderborn 07 wurde für einige Akteure des Klubs eine zweiwöchige Quarantäne angeordnet. Gestützt auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat der SC Paderborn 07 die Erstattung des für diese Zeit bezahlten Salärs an den Spieler gefordert. Der den Vorgang für das Land Nordrhein-Westfalen bearbeitende Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Argumentiert wurde, der Spieler in Quarantäne hätte auch zu Hause trainieren und somit seine Arbeitsleistung erbringen können. Ähnlich wie beim Homeoffice bestehe daher kein Erstattungsanspruch (bei der Tätigkeit im Homeoffice kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringen). Der Klub klagte in der Folge gegen das Land Nordrhein-Westfalen und obsiegte. Das Gericht vertrat, wie der Klub als Arbeitgeber, die Auffassung, für einen Fussball-Spieler sei während einer Quarantäne kein geordnetes Training möglich. Joggen, die übliche Absolvierung eines Trainings in Kleingruppen oder eine Kontrolle des Trainings durch den Arbeitgeber seien in der Quarantäne ausgeschlossen. Schlicht, dem Fussballer sei in dieser Zeit die Erbringung der Arbeitsleistung für den Klub (Arbeitgeber) nicht möglich gewesen. Gemäss § 56 IfSG ist jedem Arbeitnehmer, der in Quarantäne geschickt wird und so seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, das Gehalt, das vorab durch den Arbeitgeber zu bezahlen ist, diesem von der öffentlichen Hand zurück zu erstatten. Im konkreten Fall sind es rund 10 000 Euro, die das Land Nordrhein-Westfalen an den SC Paderborn 07 zu bezahlen hat. Das Urteil könnte, falls es vom Oberlandesgericht in Hamm geschützt wird, durchaus Signalwirkung haben. Betroffen sein könnten nach dieser Entscheidung allerding auch Fussball-Profis, bzw. deren Klubs, mit weit höheren Salären. Ein Wermutstropfen mit Blick auf die gesetzliche Regelung und die Entschädigung-Usanzen im Berufs-Fussball: Eine Erstattungs-Obergrenze fehlt im IfSG…

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s