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Zweiter Entscheid des Obergerichts Zürich zum Letzigrund-Fackelwerfer

„Pyrotechnik ist kein Verbrechen“ – so lautet ein von Fussballfans häufig skandierter Spruch. Zwar ist nicht anzunehmen, dass diese dabei die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB) vor Augen haben; ein auf Anweisung des Bundesgerichts ergangenes Urteil des Obergerichts Zürich (Urteil SB140349 vom 31. März 2015) bestätigt indessen nolens volens diese Auffassung.

Anlässlich des Meisterschaftsspiels der Fussball-Super League zwischen dem FC Zürich und dem Grasshopper Club Zürich am 2. Oktober 2011 warf ein Anhänger des FC Zürich eine 1‘500 Grad heisse Seenotfackel in den Sektor der Fans des Grasshopper Clubs. Glücklicherweise wurde dadurch niemand verletzt. Der Täter wurde dennoch wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) angeklagt.

Am 18. Mai 2012 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Täter unter anderem wegen Gefährdung des Lebens. Das Obergericht Zürich erkannte am 22. April 2013 auf versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) und hob den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens auf. Das Bundesgericht wiederum hob dieses Urteil auf; es stellte eine unzulässige reformatio in peius fest (Art. 391 Abs. 2 StPO) und wies das Obergericht an zu prüfen, ob der Schuldspruch des Bezirksgerichts wegen Gefährdung des Lebens zu bestätigen sei oder nicht. Das Obergericht hat nun entschieden, dass der Fackelwurf nicht als Handlung zu qualifizieren sei, mit der Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurden.

Dogmatisch ist dieser Schlussfolgerung zuzustimmen. Nichtsdestotrotz bleibt ein fahler Beigeschmack, hat der Täter doch erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und schwerste Verletzungen von Personen zumindest in Kauf genommen. Ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung wäre juristisch zweifellos zutreffend gewesen. Lediglich dem Prozessverlauf ist es zuzuschreiben, dass eine Verurteilung wegen dieses Tatbestandes nicht mehr möglich war. Damit hat sich der „Fackelwerfer“ nach Ansicht des Obergerichts im Ergebnis tatsächlich keines Verbrechens (Art. 129 StGB), sondern lediglich eines Vergehens (Art. 123 StGB) schuldig gemacht.

Korruptionsstrafrecht: Gezielt wird auf Bestechung im Sport – getroffen werden aber (auch) andere

Im emotional und ethisch aufgeladenen Klima des sog. „FIFA-Skandals“, der in den letzten Wochen einen Höhepunkt erreicht haben dürfte, scheint auch den Schweizer Politikern jedes Mittel recht zu sein, um sich in Szene zu setzen. Soeben (3. Juni 2015) hat der Ständerat die von Parlamentariern geforderte Änderung des Korruptionsstrafrechts behandelt, welches u.a. vorsieht, dass Bestechung unter Privaten auch ausserhalb wirtschaftlichen Wettbewerbs strafbar sein soll (aktuell wird die Privatbestechung lediglich im UWG – Art. 4a – geregelt); die Vorlage geht nun an den Nationalrat. Das Gesetz richtet sich zwar klar gegen die in der Schweiz domizilierten Sportverbände und –organisationen – insbesondere gegen den Weltfussballverband FIFA (obwohl bestritten wird, dass es sich um eine „lex FIFA“ handle). Es bestehen in Anbetracht der aktuellen Stimmungslage gegen die FIFA und andere Sportverbände keine Zweifel, dass eine entsprechende Strafnorm ins Strafgesetzbuch eingefügt wird. Über deren konkrete Ausgestaltung gibt es aber divergierende Auffassungen. Umstritten ist etwa, ob die fragliche Korruptionsnorm als Antrags- oder als Offizialdelikt ausgestaltet werden soll. Der Ständerat hat sich für die Antragsvariante entschieden, der Nationalrat wird dem wohl eher nicht folgen.

Dass eine solche Gesetzesvorlage auch opportunistische Tendenzen aufweist, überrascht kaum. Wenn schon ein Korruptionsstrafrecht, dann fragt es sich etwa, weshalb die Bestechung durch ehrenamtlich tätige Personen erlaubt sein soll. – Mit der Korruptionsstrafnorm ist zwar der Sport gemeint, die Stossrichtung könnte sich aber auch als „Irrläufer“ erweisen, etwa für lobbyierende Politiker, die bekannterweise mit der Wirtschaft im Allgemeinen, mit Unternehmen, Verbänden, Organisationen verbandelt sind und hierfür nicht selten auch Geld beziehen. Was heute unter „Verfilzung“ verstanden wird („Fall Christa Markwalder“) könnte nach dem Inkrafttreten der Korruptionsstrafnorm bald zum Delikt werden. Eine Strafanzeige würde genügen, um bei derartigen Vorgängen Strafuntersuchungen auszulösen (obwohl die Immunität ein bezüglich Strafverfolgung schwer zu überwindendes Hindernis abgeben könnte). Im Privatbereich wird es auch künftig Bestechungsfälle geben; notorisch ist aber, dass sich Bestechungsvorgänge immer noch vor allem im Bereich der öffentlichen Hand, vor allem in der Verwaltung, ereignen (Bestechungsskandal bei der Stadtpolizei Zürich, Bestechung im Rahmen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Bestechungen bei Vergaben in der Bundesverwaltung usw.).

FIFA: Vereinsform im Fokus

Im Zusammenhang mit den Vorgängen um den Weltfussballverband FIFA ist ein Aspekt ins Zentrum des Interesses gerückt: Die Rechtsform des Vereins und deren Schwächen im Kontext der Nutzung durch einen internationalen Sportkonzern.

In der Tat weist die FIFA mit Sitz in der Schweiz die selbe Rechtsform auf wie ein Dorfturnverein oder der vielzitierte Kaninchenzüchterverein (Art. 60 ff. ZGB). Dies belegt einerseits die Elastizität der Vereinsform auch im Sport, eignet sich doch die Vereinsform sowohl für Kleinstzusammenschlüsse als auch für grosse Verbände, anderseits ist das Unbehagen der Vereinsform gegenüber im Zusammenhang mit der FIFA auch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Aus typologischer Sicht darf die Vereinsform für Grossgebilde durchaus hinterfragt werden. Die FIFA wird nicht darum herumkommen, sich im Zuge eines Neustarts auch mit der organisatorischen Grundsatzfrage auseinander zu setzen, ob die Vereinsform den Bedürfnissen des Weltfussballverbandes noch gerecht wird. Dabei sind neben Schwarz- und Weisstönen durchaus auch Grautöne ins Auge zu fassen. So sind in vielen Ländern im professionellen Fussballsport insbesondere Modelle an der Tagesordnung, die eine Mischung von Verein und Kapitalgesellschaft vorsehen.

Abwegig ist allerdings die immer wieder gehörte Argumentation, die FIFA verhalte sich wie eine Aktiengesellschaft. Das Schweizerische Vereinsrecht lässt es zu, dass nicht-wirtschaftliche (ideelle) Zwecke mit wirtschaftlichen Mitteln verfolgt werden. Genau dies geschieht in der FIFA, wie es auch in Art. 2 der FIFA-Statuten festgeschrieben ist: Es wird mit wirtschaftlichen Mitteln eine ideale Zweckverfolgung angestrebt. Schlicht unwahr ist die immer wieder gehörte Behauptung, die FIFA würde keine Steuern bezahlen. Das dies nicht zutrifft, kann schon den Jahresberichten entnommen werden.

Noch abwegiger ist die Meinung, die Rechtsform eines Unternehmens sei adäquat kausal für korrektes Verhalten der natürlichen Personen, welche in diesem Unternehmen tätig sind. Oder anders gesagt: Eine Aktiengesellschaft im Sport macht noch keine ehrbaren Menschen…

Fussballfunktionäre in Auslieferungshaft – FIFA im Visier

Zwei Tage vor dem ordentlichen FIFA-Kongress am 29. Mai 2015 haben Schweizer Polizeiorgane auf Ersuchen amerikanischer Behörden in einem Zürcher Hotel sieben im Rahmen des Weltfussballs tätige Funktionäre, ausschliesslich Nicht-Europäer, festgenommen und in Auslieferungshaft gesetzt. Ihnen und weiteren, nicht in der Schweiz befindlichen Personen werden in den USA verschiedenste Delikte insbesondere im Zusammenhang mit dem Fussball vorgeworfen (Korruption, Geldwäscherei, Betrügereien usw.). Das konzertierte Vorgehen der amerikanischen Behörden mit den Schweizerischen Polizeiorganen gegen einzelne Personen aus dem Fussballbusiness scheint jedoch nur eine vordergründige Stossrichtung zu sein. Ein Vertreter der amerikanischen Steuerbehörde erklärte denn auch unmissverständlich, man habe mit den Verhaftungen in Zürich der FIFA (!) die „rote Karte“ gezeigt, und die Äusserungen des Direktors des amerikanischen FBI, der erklärte, man werde nun aggressiv vorgehen, lassen keine Zweifel offen, dass die Verhaftungsaktion vor allem politisch gegen die Institution FIFA gerichtet ist, die sich vortrefflich als Objekt pekuniärer Begierden eignet. Es ist absehbar, dass dereinst massive Forderungen von Amerika auf die FIFA zukommen werden; was bei den Schweizer Banken funktioniert hat, dürfte nun in anderen Bereichen Schule machen. In Amerika halten sich auch Meinungen, dass die verpasste WM-Vergabe 2022, für die Katar angeblich mittels unlauterer Methoden den Zuschlag erhalten hat, nicht einfach so hingenommen werden dürfe. Die FIFA selbst hat nach den Verhaftungen in Zürich umgehend reagiert und durch deren Ethikkommission elf Fussball-Funktionäre suspendiert.