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Aktuelle Urteile zu Regressansprüchen von sanktionierten Fussballklubs gegen „Störer“

law-447487_640Die Frage, ob – und ggf. unter welchen Voraussetzungen – ein Fussballklub, der vom zuständigen Verband wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern mit einer Geldbusse belegt wird, auf den oder die betreffenden «Störer» Rückgriff nehmen kann, hat Praxis und Literatur in Deutschland bereits wiederholt beschäftigt. Kürzlich sind zu diesen Fragen erneut zwei Urteile gefällt worden. Zunächst hat das Landgericht Köln (7 O 231/14 vom 8. April 2015) einen Regressanspruch des 1. FC Köln gegen einen Fan bejaht, der während eines Spiels einen Knallkörper gezündet hatte, woraufhin der Klub in der Folge vom Sportgericht des DFB u.a. zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Das entsprechende Urteil wird in Causa Sport 2/2015 auszugsweise abgedruckt und mit Anmerkungen versehen.

Im Mai dieses Jahres hat nun das Landgericht Hannover (2 O 289/14 vom 26. Mai 2015) einen ähnlichen Fall beurteilt. Hier hatte Hannover 96 gegen einen Fan, der sich anlässlich eines Auswärtsspiels des Klubs im sog. „Gästeblock“ aufgehalten und mit anderen Fans aus Hannover Knallkörper gezündet hatte, geklagt. Der Klub war im Nachgang des Spiels vom Sportgericht des DFB ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im Unterschied zum LG Köln verneinte das LG Hannover indessen einen Regressanspruch des Klubs gegen den „Störer“. Das Gericht hielt zwar fest, dass ein Klub unter diesen Umständen grundsätzlich beim betreffenden Zuschauer Regress nehmen kann. Im konkreten Fall sah es die hierfür erforderlichen Voraussetzungen jedoch als nicht gegeben an. Vorgehalten wurde dem klagenden Klub aber insbesondere auch, dass er gegen die Sanktion im Rahmen des Sportgerichtsverfahrens keine Rechtsmittel ergriffen hatte. So blieb es bei den Erwägungen des DFB-Sportgerichts, dessen Begründung das Gericht auch zu kritischen Äusserungen veranlasste („Bedenklich erscheint der Kammer bereits, dass das Urteil des Sportgerichts nicht mit Gründen versehen ist, was ein gerichtliche Überprüfung der Entscheidung nicht eben erleichtert. Auf welche Erwägungen das Sportgericht diese gestützt hat, bleibt dunkel.“). Das Urteil des LG Hannover wird in Causa Sport 3/2015 auszugsweise abgedruckt und mit Anmerkungen versehen werden.