Immer wieder aufflammender Rassismus im Fussball

Dass Fussball-„Fans“ teils mit erheblicher krimineller Energie aufwarten, ist hinlänglich bekannt. Im Vordergrund stehen bei entsprechenden Delikten etwa strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen das Vermögen, gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen sowie Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden. Viel zu selten führen die begangenen Straftaten trotz Identifizierung der jeweiligen Täter zu Verurteilungen. Über die Hintergründe dieses Umstands kann nur gemutmasst werden.

Der Fussball macht nun aber auch vermehrt insbesondere im Zusammenhang mit rassistischem Verhalten von Fussballanhängern von sich reden. So brachten es etwa italienische „Fans“ zu bedauernswerter Berühmtheit, als sie den dunkelhäutigen Spieler Mario Balotelli im Mai 2013 mit „Affenlauten“ beleidigten. Weniger „subtil“ gingen Zuschauer im März 2006 in Ostdeutschland vor, als sie den – ebenfalls dunkelhäutigen – Spieler Adebowale Ogungbure frank und frei mit „Nigger raus“-Sprechchören bedachten. Aber auch in der Schweiz greifen Fussballanhänger zusehends zu herabwürdigenden Aktionen unter Bezugnahme auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Ethnie oder Religion. So sorgte etwa Anfang des Jahres ein Zwischenfall im Rahmen des Fussballspiels FC St. Gallen gegen den FC Luzern für Schlagzeilen und Unverständnis: Ein als jüdischer Glaubensanhänger verkleideter „Fan“ des FC Luzern hatte einen Fanzug durch die Stadt St. Gallen angeführt. Aus dem Fanzug waren Parolen zu vernehmen wie etwa: „Und sie werden fallen, die Juden aus St. Gallen“. Die St. Galler Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge unerklärlicherweise auf die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Rassendiskriminierungsbestimmung (Art. 261bis) des Strafgesetzbuches (StGB). Im April dieses Jahres schritten St. Galler Fussballanhänger dann zu einer „Retorsion“ für die Aktion der Luzerner „Fans“ und entrollten auf einer Tribüne des Stadions in Luzern ein Transparent mit dem Schriftzug „Arbeit macht frei“. In diesem Fall ist indessen gegen die Täter ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf einen Verstoss gegen den Rassendiskriminierungs-Tatbestand eröffnet worden. In diesem Fall könnte das Verhalten der St. Galler „Fans“ wohl zu einer Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 261bis Abs. 2 StGB führen. In diesem Sinne hat bereits (am 22. April 1998) das Strafgericht Basel-Stadt entschieden und das Skandieren von „Arbeit macht frei“ als strafbar qualifiziert.

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